Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_640/2019
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Urteil vom 16. Oktober 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2019 (200 19 506 KV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. September 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2019,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 26. September 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, insbesondere Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf die Verfügung vom 20. Februar 2019 verkennt, dass Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_704/2018 vom 29. Januar 2019 E. 6.3.1), er im Übrigen nicht darlegt, inwiefern dieser Verwaltungsakt nicht rechtsgültig unterzeichnet sein soll,
dass er weder die Blutentnahme und deren Analyse durch ein zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenes Laboratorium (Art. 53 ff. KVV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. f und 38 KVG ) bestreitet noch geltend macht, eine Kopie der Rechnung, welche offenbar nicht zugestellt worden war (vgl. Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG) verlangt zu haben,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler