BGer 1C_530/2019 |
BGer 1C_530/2019 vom 17.10.2019 |
1C_530/2019 |
Urteil vom 17. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________, c/o Stadt Affoltern am Albis,
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2. C.________,
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3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
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4. E.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
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5. F.________, c/o Stadt Affoltern am Albis,
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6. G.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. August 2019
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(TB190094-O/U/PFE).
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Sachverhalt: |
A. Am 28. November 2018 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis Strafanzeige gegen den Bademeister C.________ wegen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung, gegen den Stadtpräsidenten B.________ und den Stadtschreiber F.________ von Affoltern am Albis wegen Amtsmissbrauchs etc. sowie gegen die Beamten der Kantonspolizei Zürich D.________, E.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung. Der Bademeister C.________ habe am 28. Juni 2017 die Garderobe des Schwimmbads H.________ in X.________ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verlassen und ihr mit einem Hausverbot gedroht. Sie habe sich dann bei der Gemeinde Affoltern beschwert, worauf ihr die Präsidialabteilung ohne Begründung ein Hausverbot für das Schwimmbad erteilt habe. Die angezeigten Polizisten hätten ihre Anzeige nicht ernst genommen, keine Ermittlungen angestellt und sie angeschrien.
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Am 6. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ans Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Beamten und Amtsträger zu entscheiden. Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte das Obergericht die entsprechende Ermächtigung nicht.
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B. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben, die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen und ihr Schadenersatz von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Beamten und Amtsträger zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigte, die allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings nur soweit, als die Rügen sachgerecht begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2) und sich auf den Streitgegenstand beziehen.
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2. |
2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war einzig die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei Schadenersatz zuzusprechen, geht ihre Beschwerde an der Sache vorbei.
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2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (E. 4.3 S. 6) zutreffend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Bademeister erhobenen Vorwürfe - er sei gegen ihren Willen in der Garderobe geblieben, habe sie beleidigt und ihr ein Hausverbot angedroht - von vornherein weder den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) noch denjenigen der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) erfüllen. Ohne sich mit diesen Ausführungen sachgerecht auseinanderzusetzen behauptet die Beschwerdeführerin unbeirrt weiter, das Verhalten des Bademeisters stelle eine sexuelle Belästigung dar. Dass sie sich beim Vorfall nackt unter der Dusche befand, mag durchaus zutreffen, doch ergibt sich allein daraus noch kein Hinweis darauf, dass der Bademeister sie im strafrechtlichen Sinn sexuell belästigte.
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2.3. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (E. 5 S. 6 ff.) zutreffend dargelegt, dass und weshalb sich der Stadtpräsident und der Stadtschreiber durch die Verhängung eines Hausverbots gegen die Beschwerdeführerin für das Schwimmbad H._______ weder des Amtsmissbrauchs noch der ungetreuen Geschäftsführung noch der Nötigung schuldig gemacht haben. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und legt mithin nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich die beiden Gemeindevertreter durch den Erlass des Hausverbots strafbar gemacht haben könnten und das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen eines entsprechenden Anfangsverdachts hätte erteilen müssen.
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2.4. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (E. 6 S. 9 f.) zutreffend dargelegt, dass und weshalb die Vorwürfe der Beschwerdeführerin keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen, dass sich die angezeigten Polizeibeamten des Amtsmissbrauchs oder der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht haben könnten. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese obergerichtliche Beurteilung bundesrechtswidrig wäre. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Empfinden von den Polizisten arrogant behandelt wurde und sie sich von ihnen nicht ernst genommen fühlt, vermag offenkundig keinen Verdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen.
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3. Auf die Beschwerde ist somit zusammenfassend nicht einzutreten, weil sie zum einen an der Sache vorbeigeht und zum andern nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan wird, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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