BGer 9C_430/2019
 
BGer 9C_430/2019 vom 17.10.2019
9C_430/2019
 
Urteil vom 17. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Arcosana AG,
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 15. Mai 2019 (S 18 103).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2019,
in die A.________ am 27. September 2019 zugestellte Verfügung vom 12. September 2019, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Oktober 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann