BGer 1F_46/2019 |
BGer 1F_46/2019 vom 21.10.2019 |
1F_46/2019 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn,
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Beschwerdekammer.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. August 2019 (1B_341/2019).
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (1B_341/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 8. September 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_341/2019 vom 9. August 2019 ersucht;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Gesuchstellerin eine "Nichtunabhängigkeit" und eine "nicht gesetzeskonforme" Besetzung geltend macht und sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;
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dass einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchstellerin entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);
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dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergangener einzelrichterlicher Entscheid Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzen sollte;
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dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 am Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG leiden sollte;
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dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Merkli wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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