BGer 1F_46/2019
 
BGer 1F_46/2019 vom 21.10.2019
 
1F_46/2019
 
Urteil vom 21. Oktober 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. August 2019 (1B_341/2019).
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (1B_341/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 8. September 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_341/2019 vom 9. August 2019 ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Gesuchstellerin eine "Nichtunabhängigkeit" und eine "nicht gesetzeskonforme" Besetzung geltend macht und sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;
dass einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchstellerin entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);
dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergangener einzelrichterlicher Entscheid Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzen sollte;
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 am Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG leiden sollte;
dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Merkli wird nicht eingetreten.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli