Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_809/2019
Urteil vom 22. Oktober 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch B.________,
vertreten durch Dr. Ueli Sommer und/oder
Dr. Daniel Zimmerli, Rechtsanwälte,
Walder Wyss AG,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Gegenstand
Sonntagsarbeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 29. August 2019 (B 2019/35 und B 2019/36).
Nach Einsicht,
in die Eingabe der A.________ vom 25. September 2019, mit welcher diese beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2019 betreffend Sonntagsarbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt,
in das Schreiben des Rechtsvertreters der A.________ vom 18. Oktober 2019, worin dieser namens und auftrags seiner Klientin den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_809/2019 eröffnet hat,
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem sie bis zum Rückzug der Beschwerde keine Vernehmlassung eingereicht hat (Art. 68 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger