BGer 6B_1021/2019 |
BGer 6B_1021/2019 vom 24.10.2019 |
6B_1021/2019 |
Verfügung vom 24. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juli 2019
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(2N 19 47/2U 19 17).
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In Erwägung, |
dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegen B.________ am 22. Juli 2019 abwies,
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dass A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 zurückzog,
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dass das Verfahren infolgedessen abzuschreiben ist, wobei keine Kosten zu erheben sind,
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Rüedi
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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