BGer 2E_1/2018 |
BGer 2E_1/2018 vom 25.10.2019 |
2E_1/2018 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen May Canellas, Hänni,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________-B.________,
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2. Erben des C.A.________ sel.:,
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2.1. A.A.________-B.________,,
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2.2. D.A.________,
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2.3. E.A.________,
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2.4. F.A.________,
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2.5. G.A.________,
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Kläger,
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alle vertreten durch H.________,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
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Beklagte.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2002 und 2003; Schadenersatzbegehren
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Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016).
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Sachverhalt: |
A. Der zuletzt in U.________/SO wohnhafte und am 17. Februar 2013 verstorbene C.A.________ (nachfolgend: der Erblasser) investierte in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt Fr. 370'000.-- in Anlagen bei der X.________ GmbH mit Sitz in V.________/GR. Diese schrieb ihm hierfür monatsweise Erträge gut, welche sich der Erblasser nicht auszahlen liess, sondern im Anlagesystem beliess und damit sogleich reinvestierte. Wie sich später herausstellte, unterhielt die X.________ GmbH ein betrügerisches Anlagesystem mit Schneeballcharakter. In seinen Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2002 und 2003 brachte der Erblasser das in der X.________ GmbH angelegte Vermögen und die aus dieser Anlage erlangten Gutschriften von Fr. 134'013.-- nicht zur Deklaration. Von den Erträgen entfielen Fr. 1'484.-- auf die Steuerperiode 2002 und Fr. 132'529.-- auf die Folgeperiode. Das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: Steueramt) hatte von diesen Positionen keine Kenntnis. Die Veranlagungsverfügungen, welche die Positionen demnach nicht enthielten, erwuchsen in Rechtskraft. Die X.________ GmbH fiel am 24. März 2005 in Konkurs.
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B. Mit Verfügungen vom 20. November 2006 schritt das Steueramt, das mittlerweile von den Investitionen des Erblassers in die X.________ G mbH erfahren hatte, zur Nacherfassung der Erträge und des Vermögens. Dabei ergaben sich Nachsteuern für die beiden Steuerperioden von insgesamt Fr. 16'717.75 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn) und Fr. 17'420.-- (direkte Bundessteuer), jeweils nebst Verzugszins. Zudem sprach es Hinterziehungsbussen von Fr. 5'443.25 und Fr. 5'684.25 aus. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. März 2016 die Nachsteuerverfügungen vom 20. November 2006. Die Erben gelangten hiergegen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 (publ. in: ASA 85 S. 505, StE 2017 B 21.1 Nr. 27) ab. Das Bundesgericht erwog hauptsächlich, ein Zins sei unabhängig davon steuerbar, ob er tatsächlich ausbezahlt oder "nur" gutgeschrieben werde. Bevorzuge der Investor die Gutschrift und falle der Vermögensverwalter alsdann in Konkurs, sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob andere Anleger zur Zeit der streitbetroffenen Gutschrift noch Auszahlungen erwirkt hätten. Treffe dies zu, sei in einem zweiten Schritt zu klären, ob es zur Anfechtung der Auszahlungen und Gutschriften gekommen sei.
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C.
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C.a. Am 23. Dezember 2017 reichten die Erben bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), ein Schadenersatzbegehren ein. Sie beantragten, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sie im Zusammenhang mit dem Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 für "zu Unrecht erhobene Nachsteuern und Verzugszinsen sowie für Gerichts-, Beratungs- und Rechtsvertretungskosten zu entschädigen".
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C.b. Das EFD lud das Bundesgericht zur Stellungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 rief der Generalsekretär des Bundesgerichts in Erinnerung, dass die Rechtmässigkeit bundesgerichtlicher Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne (Art. 12 VG). Die Erben hielten in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 am gestellten Begehren fest.
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C.c. Der Bundesrat bestritt den geltend gemachten Anspruch und lehnte das Schadenersatzbegehren vom 23. Dezember 2017 mit Schreiben vom 2. März 2018 ab. Er legte dar, dass das streitbetroffene Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 am selben Tag in Rechtskraft getreten sei (Art. 61 BGG). Sodann sehe Art. 12 VG vor, dass die Rechtsmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Entsprechend könne dem Begehren nicht gefolgt werden.
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D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 erheben die Erben beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Sie beantragen, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sie für zu Unrecht erhobene Nachsteuern und Verzugszinsen sowie für Gerichts-, Beratungs- und Rechtsvertretungskosten zu entschädigen. Sie machen einen Schaden von insgesamt Fr. 111'882.20 geltend. Dieser setzt sich aus Nachsteuern (inkl. Verzugszinsen) von Fr. 37'207.20, Gerichtsgebühren von Fr. 4'875.-- sowie Beratungs- und Rechtsvertretungskosten von Fr. 69'800.-- zusammen.
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Dem Bundesgericht liegen neben den Rechtsschriften (inkl. Beilagen) der klagenden Erben namentlich die Stellungnahmen des Bundesgerichts vom 24. Januar 2018 und jene des Bundesrats vom 2. März 2018 vor.
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Der Abteilungspräsident hat einen Kostenvorschuss verfügt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zur Beurteilung vor.
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1.2. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige
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1.3. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; Urteil 2E_1/ 2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). Dementsprechend herrscht auch im Verfahren nach Art. 120 BGG die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2 BZP; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 120 BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Das Erfordernis der präzisen Umschreibung der Geldforderung entfällt (nur), falls der angebliche Schaden sich nicht oder nur schwerlich ziffernmässig nachweisen lässt und zunächst das Beweisverfahren abgewartet werden muss (BGE 112 Ib 334 E. 1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 2E_3/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 1).
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Die klagenden Erben beziffern die Geldforderung zwar nicht im Rechtsbegehren, aber in der Klagebegründung. Dies ist ausreichend. Der Streitwert erreicht Fr. 111'882.20 (vgl. Sachverhalt, lit. D).
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1.4. Die klagenden Erben haben die gesetzlichen Fristen gewahrt (Art. 20 Abs. 1 und 3 VG). Auf ihre Klage ist einzutreten.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht verfügt im Klageverfahren nach Art. 120 BGG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3 S. 269; 129 I 419 E. 1 S. 421; ALAIN WURZBURGER, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/ Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, N. 18 zu Art. 120 BGG; SEILER, a.a.O., N. 10 zu Art. 120 BGG).
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2.2. |
2.2.1. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1 S. 201 f.; 134 I 331 E. 2.1 S. 332; Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; 2C_84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 137; Urteile [des EGMR]
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2.2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet Art. 6 EMRK in Bezug auf den Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine solche notwendig war (vgl. Urteil [des EGMR] Im Übrigen kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 134 I 331 E. 2.1 S. 333; 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016).
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2.2.3. Die klagenden Erben haben keine öffentliche Verhandlung beantragt. Zudem ist im vorliegenden Klageverfahren einzig zu beurteilen, ob die Rechtmässigkeit eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens überprüft werden kann. Dies stellt eine reine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung eine öffentliche Verhandlung nichts beitragen würde. Schliesslich ist die vorliegende Klage, wie zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos. Mit Blick auf die dargelegte Praxis (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ist eine öffentlich Verhandlung auch nicht von Amtes wegen anzusetzen.
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3. |
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln.
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3.1. Die Erben beanstanden, dass die Beurteilung der vorliegenden Klage der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung aufgetragen sei, also jener Abteilung, die bereits im Nachsteuerpunkt entschieden habe. Dies begründe eine "ganz klare Verletzung der Verfahrensgarantien nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK". Die "hochgradige Befangenheit" der am Urteil 2C_342/2016 beteiligten Gerichtspersonen stehe jeder von Art. 2 Abs. 1 BGG postulierten unabhängigen und nur dem Recht verpflichteten Rechtsprechung entgegen.
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3.2. Zutreffend ist, dass es in den Aufgabenbereich der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung fällt, Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BGerR (vgl. vorne E. 1.2 hiervor). Soweit die Erben aus dem Umstand, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung über ihre seinerzeitige Beschwerde entschieden hat, eine unzulässige Vorbefassung ableiten wollen, ist festzuhalten, dass pauschal begründete Ausstandsgesuche unzulässig sind und es ist darauf, ohne das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteil 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Die Erben beschränken sich im Wesentlichen darauf, den am Urteil 2C_342/2016 beteiligten Gerichtspersonen in appellatorischer Weise strafbares Verhalten (insbesondere Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB], Betrug [Art. 146 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3 StGB] sowie "Steuerbetrug im umgekehrten Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und gleichlautenden kantonalen Gesetzesbestimmungen") sowie fehlende Bereitschaft zu einer Praxisänderung vorzuwerfen. Weil das Bundesgericht vorliegend jedoch in einer anderen Besetzung urteilt, sind die sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben.
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4. |
4.1. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Dabei bleibt der Vorbehalt von Art. 12 VG zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die
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4.2. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2a S. 147; 119 Ib 208 E. 3c S.212, mit Hinweisen; JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, a.a.O., N. 124). Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der "Einmaligkeit des Instanzenzugs", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Responsabilité de l'Etat - un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 113 ff., insb. 128; TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 146 BV; JAAG, Mélanges Moor, a.a.O., S. 353). Es soll der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei mit andern Worten verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 119 Ib 208 E. 3c S. 212; Urteile 2C_960/2013 / 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: RDAF 2016 I 472, ZBl 116/2015 S. 376; ETIENNE POLTIER, La responsabilité de l'Etat pour acte illicite: l'exigence de l'illicéité, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 45 ff., 62).
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Fällt somit als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a S. 147; 119 Ib 208 E. 3c S. 212; 93 I 67 E. 4 S. 74; 91 I 449 E. 2 S. 451; Urteil 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a).
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4.3. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes greift in jenen Fällen nicht, in welchen gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - Schliesslich ist der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren von der Frage der Haftung für Schädigungen durch Verfügungen und Entscheide zu unterscheiden, welche im Rahmen von Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. In solchen Fällen ist eine Staatshaftung nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. So stellt das Verhalten der verfügenden Instanz nur dann eine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne dar, wenn ihr eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 31 zu Art. 146 BV; JAAG, Mélanges Moor, a.a.O., S. 354; POLTIER, a.a.O., S. 65 ff.).
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4.4. Vorliegend konnten die Erben die Verfügungen des Steueramtes vom 20. November 2006 zunächst vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn und anschliessend vor Bundesgericht anfechten, wobei beide Instanzen die strittigen Verfügungen bestätigt haben (vgl. Sachverhalt, lit. B). Das Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 ist noch gleichentags in Rechtskraft getreten (Art. 61 BGG; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211). Aufgrund des oben Ausgeführten (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) ist eine inhaltliche Prüfung dieses Urteils im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens ausgeschlossen (vgl. auch Urteil 2E_2/ 2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.3).
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Soweit die Erben geltend machen wollen, ihr Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängig und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, weshalb das Überprüfungsverbot nach Art. 12 VG nicht greife, sind ihre Ausführungen in keiner Weise substantiiert. Insbesondere ist weder die Bestätigung einer langjährigen Praxis durch das Bundesgericht noch der Umstand, dass Vorinstanzen sich möglicherweise an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebunden fühlen, geeignet, eine Verletzung von Verfahrensgarantien zu begründen.
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Der Vorwurf des ungenügenden Rechtsschutzes lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass ein Weiterzug des Urteils 2C_342/2016 an den EGMR nach Auffassung der Erben nicht möglich sei: Die landesrechtliche Nichtanfechtbarkeit von bundesgerichtlichen Urteilen und Entscheiden, wie sie in Art. 61 BGG zum Ausdruck kommt, beruht auf einer bundesgesetzlichen Grundlage, die als solche für das Bundesgericht und alle übrigen rechtsanwendenden Behörden massgeblich ist (Art. 190 BV; BGE 143 II 628 E. 4.2.4 S. 639; 142 II 182 E. 2.4.3 S. 192). Die Rechtskraft von Bundesgerichtsentscheiden kann nicht durch eine übergeordnete Instanz, sondern einzig durch das Bundesgericht selbst im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 121 ff. BGG) aufgehoben werden. Selbst wenn der EGMR eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichts gutheisst, bedarf es eines Revisionsverfahrens, um die Rechtskraft des betreffenden Entscheids aufzuheben (Art. 122 BGG; vgl. BGE 143 I 50 E. 1.1 S. 53; 142 I 42 E. 2.1 S. 44; vgl. auch STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 31 f. zu Art. 61 BGG).
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4.5. Als unbegründet erweist sich schliesslich der Einwand der Erben, wonach das Urteil 2C_342/2016 derart fehlerhaft sei, dass es als nichtig bezeichnet werden müsse. Nichtigkeit liegt (nur) vor, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368). Mit dem Urteil 2C_342/2016 hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den betrügerischen Anlagesystemen mit Schneeballcharakter bestätigt. Dass diese Praxis in der Doktrin kritisch gewürdigt wird, ist nicht aussergewöhnlich und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Ebensowenig vermögen die gänzlich unbelegten Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der am Urteil 2C_342/2016 mitwirkenden Gerichtspersonen (vgl. auch E. 3.2 hiervor) die Nichtigkeit dieses Entscheids herbeizuführen.
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5. |
5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 formell rechtskräftig ist und daher keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den unterliegenden Klägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Klägern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Donzallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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