BGer 6B_689/2019 |
BGer 6B_689/2019 vom 25.10.2019 |
6B_689/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB); Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. März 2019 (SB180300-O/U/gs).
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Sachverhalt: |
A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den serbischen Staatsangehörigen A.________ am 18. April 2018 wegen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind), unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren. Es sah von einer obligatorischen Landesverweisung ab.
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Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung, den Schuldspruch sowie die Strafe zu bestätigen und eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung.
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Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 8. März 2019 fest, dass insbesondere der Schuldspruch, die Strafe und der bedingte Strafvollzug in Rechtskraft erwachsen sind. Es ordnete die Landesverweisung für 7 Jahre sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn nicht des Landes zu verweisen, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 15. Juli 2019 zurück. Das Gesuch ist damit gegenstandslos geworden.
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1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, antragsgemäss sei ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer muss seine Anträge und Rügen innert der Beschwerdefrist vorbringen. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht und nimmt entsprechend grundsätzlich keine Beweiserhebungen vor, sondern entscheidet auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). Sollte sich eine vorinstanzliche Gehörsrechtsverletzung feststellen lassen, wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ordnet gegebenenfalls eine Vernehmlassung an, wozu in casu kein Anlass besteht. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.3). Der Antrag ist damit gegenstandslos geworden (Urteil 6B_653/2018 vom 24. September 2018 E. 2).
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1.3. Der Beschwerdeführer macht in einem "Rügekomplex 1" (unter Anrufung zahlreicher Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen) mehrere offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen in den drei Themenkomplexen berufliche Integration, Beherrschung der Sprache und Regelmässigkeit der Ferienbesuche im Heimatland geltend, was für die Härtefallbeurteilung entscheidend sei, sowie damit einhergehend Verletzungen des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes, des Gehörsrechts, des Grundsatzes "in dubio pro reo", des fairen Verfahrens sowie von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zwingenden Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht. Damit verletze die Vorinstanz auch Art. 66a Abs. 2 StGB, was im "Rügekomplex 2" behandelt werde. Hier rüge er die Verletzung von Bundesrecht, "indem die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls und ein überwiegendes öffentliches Interesse feststellte und Art. 66a Abs. 2 StGB die Anwendung zu Unrecht versagte. Sodann wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) und der Anspruch auf Überprüfung von nicht angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 2 StPO) sowie der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV) verletzt" (Beschwerde S. 5).
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1.4. Der Beschwerdeführer wurde 1993 in Serbien geboren. Er kam 2001 mit den Eltern in die Schweiz.
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Im August 2016 hatte er in Serbien eine serbische Staatsangehörige geheiratet, die im März 2017 nach Zürich nachzog. Sie hat eine sechsjährige Tochter, die einen Monat vor der Berufungsverhandlung nachzog. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Er ist mit zwei Vorstrafen vom 30. Juni 2017 und 10. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten registriert (Urteil S. 8). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C.
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Der Beschwerdeführer brach eine Lehre ab, arbeitete an verschiedenen Stellen und war wiederholt arbeitslos. An der Berufungsverhandlung erklärte er, seit dem 1. März 2019 zu 100% zu arbeiten, und legte einen Arbeitsvertrag vor. Nach der Vorinstanz kann in beruflicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Sie folgt der Verteidigung nicht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2019 eine unbefristete Vollzeit-Arbeitsstelle habe. Der Arbeitsvertrag weise Unklarheiten auf (Urteil S. 8 f.).
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Er halte sich regelmässig ferienhalber in Serbien auf, beherrsche die dortige Sprache, sei mit einer Serbin verheiratet, deren Familie in Serbien lebe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich dort zurechtfinden könne. Zutreffen möge, dass er wegen der notorisch schlechten Wirtschaftslage nicht schnell Arbeit finden würde. Von einem schweren Härtefall könne aber nicht die Rede sein.
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Selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls könnte von einer Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen nicht überwiegen würde. Bei Drogendelikten müsse ein Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (Urteile 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.3 und 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3). Diese Strenge habe der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (Urteil 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4). Er sei wegen der Anlasstat erstinstanzlich zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Drogenmenge sei im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwar noch gering gewesen, die Delinquenz habe sich aber über ein halbes Jahr erstreckt. Er sei dabei raffiniert vorgegangen, indem er über eine Applikation kommuniziert habe, welche die ausgetauschten Nachrichten automatisch lösche und deren Rückverfolgung verunmögliche (Urteil S. 10). Er habe gedealt, um Schulden und laufende Rechnungen zu bezahlen. Es sei diesbezüglich von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Der erstinstanzlich gewährte bedingte Vollzug (bei einer Probezeit von vier Jahren) ändere daran nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), da für den bedingen Vollzug das Fehlen einer Schlechtprognose ausreiche. Die Landesverweisung sei auch unter Beachtung von Art. 31 Abs. 1 VZAE angezeigt. Die Massnahme sei angesichts des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz einschneidend. Sie werde auf sieben Jahre beschränkt.
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1.5. |
1.5.1. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Landesverweisung nach dem einschlägigen Recht unter der Voraussetzung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3). Der EGMR anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (Urteil in Sachen
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1.5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ferner, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Unter diesen Voraussetzungen ist mithin der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere Beweiserhebungen vornimmt (Urteil 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 1.2.3 f. sowie E. 1.2.2 zum Grundsatz "in dubio pro reo", jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Die Motivation kann implizit sein und aus verschiedenen Erwägungen resultieren (Urteil 6B_1268/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1), allerdings unter der Kautel einer formellen Rechtsverweigerung (Urteil 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1).
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Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.8). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV) : "Le Juge n'a pas l'obligation d'exposer et de discuter tous les éléments qui ont été plaidés; il peut passer sous silence ceux qui lui paraissent non établis, sans pertinence ou d'une signification tout à fait secondaire. Le pourvoi ne peut être admis que si le droit fédéral a été violé ou si son application ne peut pas être contrôlée" (BGE 116 IV 288 E. 2c S. 291 f.). Unter diesen Voraussetzungen ist der Anspruch auf Motivation des Urteils erfüllt, selbst wenn sich diese als irrig ("erronée") erweisen sollte (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 3.1).
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Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde ("comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in Sachen Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Nr. 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77; Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5).
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1.5.3. Die mehrfach behaupteten Verletzungen des Gehörsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes und der Verfahrensfairness sind weder tatsächlich begründet noch ersichtlich.
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1.6. Der Beschwerdeführer macht im "Rügekomplex 1" eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Um durchzudringen, erfordert eine solche Beschwerdeführung zwingend, dass die vorgebrachten Rügen erstens den rechtserheblichen (unten E. 1.7) Sachverhalt in massgebender Hinsicht betreffen und sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen zweitens als schlechterdings unhaltbar (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244) erweisen. Das ist nicht der Fall.
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Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen drei Themenkomplexe berufliche Integration, Beherrschung der Sprache und Regelmässigkeit der Ferienbesuche im Heimatland (oben E. 1.3) sind in einer Gesamtwürdigung einzubeziehen und für sich genommen nicht fallentscheidend. Der Beschwerdeführer bestreitet ins Einzelne gehend die vorinstanzliche Würdigung des erstmals an der Berufungsverhandlung vom 8. März 2019 behaupteten Arbeitsvertrags vom 1. März 2019. Die festgestellte fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers wird durch dieses auf die Berufungsverhandlung hin zustande gekommene, offenkundig prekäre Arbeitsverhältnis nicht in Frage gestellt. Auf die abweichende Interpretation des Arbeitsvertrags ("völlig falsch ausgelegt"; Beschwerde Ziff. 24) sowie auf die angerufenen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts ist nicht weiter einzutreten, da der eingereichte Arbeitsvertrag als solcher ungeachtet seiner Tragweite nicht zu bestreiten ist. Unbestreitbar sind die einschlägigen Gesetze massgebend. Es ist damit weder der nachhaltige Bestand des Arbeitsverhältnisses noch eine tatsächliche berufliche Integration dargetan. Eine Landesverweisung wird im Übrigen selbstredend durch eine berufliche Integration nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wirft der Oberrichterin unbehelflich vor, ihre Äusserung ("Demnach arbeiten Sie erst seit sieben Tagen dort, ist das richtig?") sei keine Frage, sondern eine Feststellung und zeige die unausgesprochene Auffassung der Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 26). Dass die Äusserung der Oberrichterin den Tatsachen entspricht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz spreche kein Serbisch, da das Gegenteil nicht offengelegt worden sei, und sie nicht abgeklärt habe, ob die Briefe grammatikalisch korrekt verfasst worden seien. Er spreche eine Dialektform des Serbischen und nicht das "Hoch-Serbische". Solche Sprachkompetenzen sind in der Schweiz üblich und hindern die berufliche Integration keineswegs. Der Beschwerdeführer lebte von 1993 bis 2001 in Serbien, er heiratete in Serbien und geht ferienhalber dorthin. Er erklärte, die Sprache nicht so gut zu beherrschen wie das Deutsche, aber auch dass sein Vater Wert auf die Beherrschung der Sprache gelegt hatte. In der Schweiz leben sein Onkel, seine Tante, Cousins und Cousinen. Die Briefe aus der Haft belegen, dass er "diese Sprache auch schriftlich beherrscht" (Urteil S. 6). Vor Bundesgericht bestreitet er diese Feststellungen mit dem Vorwurf, die (nicht sprachkundige) Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde Ziff. 30, S. 12), ohne aber zu belegen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Befragung zu den Ferienaufenthalten sei suggestiv gewesen. Er hatte indes erklärt, er sei ferienhalber maximal 1-2 Wochen und maximal zweimal im Jahr, eher weniger, in Serbien gewesen (Beschwerde S. 13). Die Vorinstanz schliesst willkürfrei, er halte sich regelmässig ferienhalber in Serbien auf. Die behaupteten Rechtsverletzungen unter Auflistung zahlreicher Normen (Beschwerde S. 13) sind unbegründet (oben E. 1.5.3).
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Die Vorbringen zum "Rügekomplex 1" lassen keine vorinstanzliche Willkürentscheidung erkennen.
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1.7. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (obligatorisch) unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes.
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Davon kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.1) abgesehen werden, dass sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.).
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1.7.1. Die Verurteilung des Ausländers wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte führt demnach von Gesetzes wegen zur Landesverweisung, es sei denn davon könne ausnahmsweise gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit seinem siebten Lebensjahr und damit seit 18 Jahren in der Schweiz. Er sei hier aufgewachsen und habe hier seine sozialen Kontakte geknüpft. Er bringt zutreffend vor, dass dieser Tatsache Rechnung zu tragen ist (Beschwerde S. 15). Dies ist der einzige hier in Betracht fallende wesentliche Aspekt der Härtefallprüfung. Die Landesverweisung ist unter diesen Umständen mit Zurückhaltung anzuordnen, aber keineswegs ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere der Intensität der Beziehungen zur Schweiz, d.h. der Integration, sowie der Reintegration im Heimatstaat Serbien abwägend Rechnung zu tragen, jedoch ohne die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62) des Ausweisungsrechts aus dem Auge zu verlieren (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340 und E. 3.3.3 S. 341 f.; Urteil 6B_639/2019 vom 20. August 2019 E. 1.3.1).
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1.7.2. Da zur Beurteilung der strafrechtlichen Landesverweisung auch die Kriterien der VZAE und damit die ausländerrechtliche Rechtsprechung berücksichtigt wird, lassen sich diese Integrationskriterien heranziehen. Die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nimmt nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 mit Hinweis auf Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung).
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Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE (in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG [Art. 54 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 AIG]; Urteil 2C_237/2019 vom 18. September 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
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Die "Integrationskriterien" finden sich in der aktuellen Fassung in den Art. 77a-77g VZAE geregelt. Integration erfordert u.a. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 77e VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
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1.7.3. Gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) verneint die Vorinstanz nach Massgabe dieser integrationsrechtlichen Kriterien zutreffend eine (gelungene) Integration. Soweit der Beschwerdeführer im "Rügekomplex 1" mittels der drei angerufenen Themenkomplexe einen Härtefall insbesondere hinsichtlich einer Reintegration in seinem Heimatstaat, wo er nach der vorinstanzlichen Feststellung wegen schlechter Wirtschaftslage nicht schnell Arbeit finden würde (oben E. 1.4), geltend macht, ist festzustellen, dass er sich auch in der Schweiz bisher insbesondere infolge Abbruchs der Lehre und Verzichts auf Ausbildung beruflich nicht integrierte. In Serbien verfügt er über wesentliche persönliche Beziehungen und damit über einen sozialen Empfangsraum. Dort hielt er sich bei jährlichen Besuchen ferienhalber auf, dort heiratete er, und die Ehefrau sowie deren Tochter zogen von dort erst später in die Schweiz nach. Er verfügt über hinreichende Kenntnisse der Heimatsprache, weshalb die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die Sprache in Serbien keinen Reintegrationshinderungsgrund bilden werde (vgl. Urteil 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 6.3).
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1.7.4. Die mit 21 Monaten Freiheitsstrafe geahndete Anlasstat bildet mit den beiden Verkehrsstrafurteilen von 2017 die dritte strafrechtliche Verurteilung innert kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer unternahm es, durch Drogenhandel ein Einkommen zu erzielen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich auf die Erstinstanz, welche von einem höchst professionellen, hierarchisch und organisatorisch nicht auf unterster Stufe tätigen Dealer ausgegangen sei. Die Einschätzung eines raffinierten Vorgehens beruhe darauf, dass er die fragliche Applikation verwendet habe (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz habe diese vorinstanzliche Annahme unbesehen übernommen. Das sei falsch. Es gebe "heute diverse populäre Apps, die Nachrichten sofort löschen und nicht speichern" (Beschwerde S. 19). Der Einwand ist unbehelflich. Tatsächlich nutzte er diese spezifische Applikation. Entgegen seinen Vorbringen geht die Vorinstanz willkürfrei von einem Rückfallrisiko aus, welches für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung spricht. Das bedingte Aussprechen der Sanktion, bei immerhin vier Jahren Probezeit, steht einer Landesverweisung nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4). Ebenso unbehelflich ist die von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Diskussion zur Drogenmenge, zum Reinheitsgrad und dazu, wie sich ein "wirklich professioneller Dealer, einer, der sich auskennt", verhalten hätte (Beschwerde S. 19). Dass er in Zukunft wieder in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, lässt sich nicht bestreiten (Beschwerde S. 20 f.). Die vorinstanzliche Prognose verletzt den hier nicht anwendbaren Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Er hat es nicht verstanden, die ihm gebotenen Chancen zu nutzen und hat insofern die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen (Urteil 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 6.3).
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1.8. Die Vorinstanz spricht die Landesverweisung unter Beachtung der massgebenden Kriterien zu Art. 66a Abs. 2 StGB aus. Um einer aus der langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte verhältnismässig Rechnung zu tragen, ordnet sie mit sieben Jahren eine wenig über der Mindestdauer liegende Landesverweisung an. Nach Serbien ist diese in der Regel zumutbar (Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], in der Fassung der Änderung vom 28. August 2019, AS 2019 2811). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK beruft, ist die Sache unter diesem Titel nicht zu beurteilen.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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