BGer 2D_59/2019 |
BGer 2D_59/2019 vom 29.10.2019 |
2D_59/2019 |
Urteil vom 29. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015; Steuererlass,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 24. September 2019 (STRE.2019.20).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ersuchte am 29. März 2018 beim Steueramt Aadorf/TG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2015, im Betrag von Fr. 1'585.60. Soweit hier interessierend, forderte die Gemeinde den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, 14. November 2018 und 20. Dezember 2018 auf, den amtlichen Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren, jeweils unter Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass nicht sämtliche Unterlagen beigebracht bzw. die eingereichten Dokumente keine verlässliche Beurteilung erlauben würden. Die letzte Frist verstrich am 7. Januar 2019. Auch bis dahin reagierte der Steuerpflichtige nicht, worauf das örtliche Steueramt am 16. Januar 2019 auf das Erlassgesuch nicht eintrat.
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1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Mit Entscheid STRE.2019.20 vom 24. September 2019 wies diese den Rekurs ab. Die Begründung ging dahin, gemäss § 194 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) könne die Steuer auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch habe ein Begehren und eine kurze Begründung zu enthalten, wobei die Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen seien (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Wenn ein ungenügendes Gesuch nicht nachgebessert werde und die vorhandenen Akten nicht ausreichten, um einen materiellen Entscheid zu fällen, sei auf das Gesuch nicht einzutreten (§ 12 Abs. 3 VRG/TG).
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1.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Poststempel: 25. Oktober 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Steuererlass anzuordnen.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2.
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2.1 Das örtliche Steueramt ist auf das Erlassgesuch nicht eingetreten, weil der Steuerpflichtige die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 10 Abs. 1 und 2 VRG/TG; vorne E. 1.2) nicht erfüllt habe, dies trotz angedrohten Nichteintretens. Der Steuerpflichtige hält dem entgegen, seine finanziellen Verhältnisse würden sich aus der Steuererklärung ergeben, ebenso wie dem örtlichen Steueramt bekannt sei, dass er im Jahr 2018 über ein Arbeitsloseneinkommen von rund Fr. 1'400.-- pro Monat verfügt habe. Da die Akten vollständig seien, habe sich eine weitere Mitwirkung erübrigt. Mit dieser Rüge ruft der Steuerpflichtige sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) an, weshalb er zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. m i.V.m. Art. 113 ff. BGG) legitimiert ist (Urteil 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2).
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2.2
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2.2.1 Der Steuerpflichtige bringt in allgemeiner Weise vor, von der erlassrechtlichen Mitwirkungspflicht dispensiert zu sein, weil die Erlassbehörde (Gemeindesteueramt) über alle erforderlichen Angaben verfüge. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält (Art. 118 Abs. 1 BGG), ist der Steuerpflichtige aufgefordert worden, den amtlichen Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren, jeweils unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vorne E. 1.1). Dem Fragebogen, welcher der subsidiären Verfassungsbeschwerde beiliegt, lässt sich entnehmen, dass der Steuerpflichtige insbesondere Angaben zu den Schulden (Bestand, Höhe, Bereitschaft der übrigen Gläubiger zu einem ganzen oder teilweisen Schuldenerlass) verweigert hat. Er begründete dies gegenüber der Erlassbehörde damit, dass die Fragen unzulässig seien, da namentlich die Opfersymmetrie "nichts mit der Steuer zu tun" habe und es sich um den "einfachen Versuch hand[le], rechtswidrig das Erlassgesuch abzulehnen".
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2.2.2 Ob es sich beim Fragebogen um jene Fassung handelt, die sich auch in den amtlichen Akten befindet, kann offenbleiben. So oder anders übt der Steuerpflichtige lediglich appellatorische Kritik, ohne sich auch nur beiläufig in hinreichendem Detaillierungsgrad mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dadurch verstösst er gegen die ihn treffende qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 I 340 E. 3.2 S. 346). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_780/2019 vom 18. September 2019 E. 2.3), ist nicht zu übersehen, dass die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt gänzlich unterblieben ist. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf nicht einzutreten. Dies hat mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2.3 Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, falls darauf eingetreten werden könnte. So verkennt der Steuerpflichtige, dass es einem berechtigten Interesse der öffentlichen Hand entspricht, zu erfahren, ob Opfersymmetrie geübt werde. Im Recht des Kantons Thurgau kommt dies namentlich dadurch zum Ausdruck, dass der Steuererlass "zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen" und "der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen" soll (§ 50a Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Thurgau] vom 10. November 1992 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StV/TG; RB 640.11]). Wie es sich damit verhält, ist ein entscheidwesentlicher Aspekt, der aus der Steuererklärung nicht hervorgeht. Entsprechend reichen die vorhandenen Akten nicht aus, um einen materiellen Entscheid zu fällen (§ 12 Abs. 3 VRG/TG; vorne E. 1.2).
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3.
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Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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