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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_664/2019
Urteil vom 29. Oktober 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. September 2019 (C-5877/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 (Eingang) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz ein Stiefkindsverhältnis des Beschwerdeführers zum Sohn der Ehefrau im Sinne von Art. 22 ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV bis zum Einspracheentscheid vom 18. September 2018 verneinte,
dass das kantonale Gericht diesbezüglich erwog, der Beschwerdeführer habe mindestens bis zum 25. Februar 2019 seinen Wohnsitz in U.________ gehabt, wohingegen der Stiefsohn in V.________ gewohnt habe, weshalb keine Hausgemeinschaft bestanden habe,
dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid der Beschwerdeführer zudem weder nachgewiesen habe, dass er für den Unterhalt seines Stiefsohns aufkomme, noch dass die vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausgeblieben und trotz aller Sorgfalt uneinbringlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Haushaltsgemeinschaft seine von der Vorinstanz abweichende Sicht der Dinge darlegt, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist,
dass eine solch appellatorische Kritik den Begründunganforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer weiter unter Beilage neuer Beweismittel ausführt, er komme für den Unterhalt seines Stiefsohns auf und der Unterhaltsbeitrag sei bei dessen leiblichem Vater uneinbringlich,
dass neue Beweismittel nur noch so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren einreichen konnte; nachdem der Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht geltend macht, sind die Noven als unzulässig zu qualifizieren, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli