Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_548/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Renninger,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an das Fürstentum Liechtenstein;
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 2. Oktober 2019 (RR.2019.156-157).
Sachverhalt:
A.
Am Fürstlichen Landgericht Liechtenstein ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue (nach liechtensteinischem Strafrecht) anhängig. Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Juli 2018 beantragte das Landgericht bei den Schweizer Behörden die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten der A.________, die Sicherstellung bzw. rechtshilfeweise Übermittlung von Beweismitteln und die rogatorische Zeugeneinvernahme eines Vertreters der betroffenen Gesellschaft (gemäss einem eingereichten Fragenkatalog). Mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2019 bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die rechtshilfeweise Herausgabe von sichergestellten Schriftunterlagen und anderen Aufzeichnungen sowie des Protokolls der Einvernahme vom 11. Januar 2019 mit dem Zeugen B.________. Eine von diesem und der betroffenen Gesellschaft erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ab.
B.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gelangten dieselben Rechtsuchenden mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 21. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich ebenfalls nicht inhaltlich vernehmen, sondern verwies mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 Absatz 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Artikel 84 Absatz 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/ von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).
Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/ Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Artikel 84 Absatz 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3 S. 105 f.; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art. 84 N. 14). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4 S. 106 f.; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Rechtshilfeentscheid betroffenen Unterlagen und Aufzeichnungen enthielten "Geschäfts- und Kundengeheimnisse". Zur Begründung eines besonders bedeutenden Falles berufen sie sich auf eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im innerstaatlichen Rechtshilfeverfahren. Diese sei darin zu sehen, dass die sichergestellten und rechtshilfeweise herauszugebenden Gegenstände in der Schlussverfügung nicht ausreichend präzise umschrieben worden seien.
2.1. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer mit ihrem pauschalen Hinweis auf angebliche Geschäfts- und Kundengeheimnisse ausreichend substanziiert haben, inwiefern hier der sachliche Anwendungsbereich von Art. 84 BGG tangiert sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerdeschrift erhobenen prozessualen Rügen elementare Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG tangieren:
2.2. Die Beschwerdeführer weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ihres Rechts auf "Akteneinsicht" gerügt hätten. Sie hätten vielmehr beanstandet, "dass es die ersuchte Behörde unterlassen" habe, "die Objekte der Herausgabe genauer zu umschreiben". Selbst wenn diese Vorbringen elementare Verfahrensgrundsätze (i.S.v. Art. 84 Abs. 2 BGG) beträfen, wäre in diesem Zusammenhang keine drohende Verletzung von Bundesrecht objektiv dargetan:
2.3. Im Rechtshilfeverfahren (nach EUeR und IRSG) hat die mit dem Vollzug des Ersuchens betraute Strafbehörde keine detaillierte Durchsuchung und Auswertung der sicherzustellenden Unterlagen und Aufzeichnungen vorzunehmen. Die strafprozessuale Durchsuchung rechtshilfeweise erhobener Gegenstände ist vielmehr Sache der zuständigen Untersuchungsbehörde des ersuchenden Staates. Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsrelevanz von Beweisunterlagen ist die Verweigerung der Rechtshilfe nur zulässig, wenn offensichtlich kein Sachzusammenhang besteht zwischen den betreffenden Aufzeichnungen und dem Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f. mit Hinweisen). Die mit dem Vollzug des Ersuchens betraute innerstaatliche Behörde hat anlässlich der Hausdurchsuchung zu prüfen, ob die rechtshilfeweise sicherzustellenden Objekte grundsätzlich unter die im Ersuchen genannten Gegenstände fallen; ausserdem hat sie die mutmasslich untersuchungsrelevanten sichergestellten Aufzeichnungen und Unterlagen kursorisch zu sichten und im Hausdurchsuchungsprotokoll (stichwortartig) zu benennen. Im Übrigen obliegt es den Parteien, welche die Schlussverfügung anfechten wollen, rechtzeitig darzulegen, für welche sichergestellten Aufzeichnungen und Unterlagen inwiefern ein Rechtshilfehindernis bestehe. Die spezifische strafprozessuale Durchsuchung von rechtshilfeweise übermittelten Gegenständen und (gestützt darauf) die Erstellung detaillierter Aktenverzeichnisse bleibt dann grundsätzlich die Aufgabe der zuständigen Untersuchungsbehörde des ersuchenden Staates.
2.4. Im vorliegenden Fall räumen die Beschwerdeführer ein, dass in der Schlussverfügung vom 5. Juni 2019 (Erwägung 5.1 und Dispositivziffer 2) die herauszugebenden Gegenstände "genau gleich bezeichnet" werden wie im polizeilichen Hausdurchsuchungsprotokoll vom 11. Januar 2019. Das Durchsuchungsprotokoll umschreibe die sichergestellten Objekte wie folgt: "1) Schachtel Nr. 17"; "2) Blätterbund 'Techn Cap 1-8'"; "3) Schachtel Nr. 6"; "4) Schachtel Nr. 725"; "5) Schachtel Nr. 5"; "6) Schachtel Nr. 549"; "7) Schachtel Nr. 727"; "8) Schachtel Nr. 707"; "9) Schachtel Nr. 728"; "10) Schachtel Nr. 729"; "11) Schachtel Nr. 730"; "12) Schachtel Nr. 731"; "13) Schachtel Nr. 732" sowie "14) EDV-Daten CD". In den Erwägungen der Schlussverfügung habe sich die Oberstaatsanwaltschaft zwar zusätzlich darum "bemüht", diese Gegenstände noch "näher zu beschreiben". Allerdings sei weder ein detailliertes Aktenverzeichnis über die einzelnen Schriftstücke erstellt worden, noch ein "Index" über die (auf eine CD kopierten) elektronischen Dateien.
2.5. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung die Aussonderung sowie Schwärzung von 54 Schriftstücken verlangt hätten. Die mit dem Vollzug des Ersuchens betraute Strafbehörde habe in der Folge zwei Schriftstücke aus den sichergestellten Aufzeichnungen entfernt. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich substanziierte Vorbringen erhoben haben, verwirft die Vorinstanz die Einwände, die fraglichen Schriftstücke und elektronischen Dateien seien nicht untersuchungsrelevant bzw. die Schlussverfügung verletze das Übermassverbot (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 f., E. 5.4-5.5). Auch den Antrag, die in der Schlussverfügung genannten Gegenstände seien noch detaillierter zu spezifizieren, weist das Bundesstrafgericht ab. Zum einen hätten die Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung Einsicht in sämtliche von der Herausgabe betroffenen Gegenstände erhalten und auch nicht behauptet, dass die bei der Vorinstanz eingereichten "durchnummerierten Schachteln" Unterlagen enthielten, in die ihnen keine Einsicht gewährt worden wäre. Zum anderen habe es ihnen "offen gestanden", auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer nochmals "Akteneinsicht zu verlangen und von den sie interessierenden Unterlagen Kopien zu erstellen" (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 5.6). Gegen die Herausgabe des Zeugeneinvernahmeprotokolls hätten die Beschwerdeführer überhaupt keine substanziierten Rügen erhoben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 E. 5.3).
2.6. In diesem Zusammenhang bestehen für das Bundesgericht keine objektiven Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze. Auch in sonstiger Hinsicht handelt es sich hier nicht um eine besonders bedeutende Rechtshilfesache im Sinne der oben (E. 1) dargelegten Rechtsprechung zu Art. 84 BGG.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster