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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_497/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Foundation,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schneider, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 28. August 2019
(Z1 2018 3).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aufgrund von vier Kreditverträgen aus den Jahren 2011 und 2012 vier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 765'000.-- gewährte und die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden;
dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 beim Kantonsgericht Zug Aberkennungsklage über einen Betrag von Fr. 475'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit der sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung in entsprechender Höhe aus dem "zweiten", "dritten" und "vierten" Kreditvertrag nicht bestehe bzw. nicht fällig sei;
dass das Kantonsgericht Zug die Klage am 7. Dezember 2017 abwies, soweit sie nicht infolge Rückzugs abgeschrieben werde;
dass das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 28. August 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hin aufhob, soweit die Klage vom Kantonsgericht infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, und die Klage vollumfänglich abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Postaufgabe am 5. Oktober 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe am 18. Oktober 2019) erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich beim Kantonsgericht Zug nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid und das Verfahren des Kantonsgerichts richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ohne die Begründung der Vorinstanz, soweit sich diese bereits mit entsprechenden Einwänden befasst, mit rechtsgenügend begründeten Rügen anzufechten (vgl. dazu nachfolgend);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, und Rügen, die sich auf Sachverhaltselemente stützen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, nicht berücksichtigt werden können, wenn dazu keine entsprechenden Sachverhaltsrügen wie soeben beschrieben erhoben werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18);
dass die Eingabe vom 4./5. Oktober 2019 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz erhebt, in denen sie unter zureichender Auseinandersetzung mit den umfassenden Erwägungen der Vorinstanz hinreichend darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes ausgeführt sei:
dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten bloss auf ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkten beharrt, ohne hinreichend auf die sich damit befassenden, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und nachvollziehbar darzulegen, welche Rechte damit inwiefern verletzt worden sein sollen, so namentlich soweit sie geltend macht, es hätte im Aberkennungsverfahren nach der Verweigerung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht für einen Teilbetrag von Fr. 175'000.-- nur noch Fr. 300'000.-- "verhandelt" werden dürfen und die Gerichte des Kantons Zug hätten ihre Zuständigkeit für die Aberkennungsklage zu Unrecht bejaht, da im Fürstentum Liechtenstein bereits eine Aberkennungsklage für einen sachlich zusammenhängenden Betrag von Fr. 290'000.-- aus dem "ersten" Kreditvertrag anhängig gemacht worden sei;
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsrüge auch schon deshalb nicht einzutreten ist, weil es Treu und Glauben im Prozess widerspricht, ein Verfahren bei einem Gericht anhängig zu machen und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach einem für die klagende Partei ungünstigem Verfahrensausgang zu bestreiten;
dass die Beschwerdeführerin wiederholt rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und im kantonalen Verfahren sei der richterlichen Fragepflicht nicht hinreichend nachgelebt worden, indessen diese Rügen allesamt nicht rechtsgenügend und unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz begründet;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch im Übrigen, insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen der Zulassung von Noven und der Substanziierung ihres Standpunktes in der Sache im Rahmen des kantonalen Verfahrens, bloss in frei gehaltenen Ausführungen unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (d.h. ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben) ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass namentlich soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des liechtensteinischen Rechts durch die Vorinstanz rügen will, zu beachten ist, dass in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben werden kann und in diesen Streitigkeiten nur die Möglichkeit der Rüge verbleibt, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616);
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine unrichtige Anwendung des liechtensteinischen Rechts durch das Kantonsgericht verneint oder das liechtensteinische Recht selber in willkürlicher Weise angewandt, und dass auf ihre ohnehin nicht hinreichend begründeten Einwände der unrichtigen Anwendung liechtensteinischen Rechts nicht einzutreten ist;
dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet, nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das neue Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 17./18. Oktober 2019 mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer