BGer 6B_1032/2019
 
BGer 6B_1032/2019 vom 30.10.2019
 
6B_1032/2019
 
Verfügung vom 30. Oktober 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. August 2019 (UE190097-O/U/HEI).
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Oktober (eingegangen am 30. Oktober) 2019 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill