Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_587/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2019 (5V 18 379).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1971, war seit 1991 als Speditionschef bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 10. April 2015 stürzte er mit dem Velo, als er sich rückwärts nach seinem Sohn umsah. Die dabei erlittenen Trümmerfrakturen am rechten Unterarm wurden am 14. April 2015 im Spital C.________ operativ versorgt (Plattenosteosynthese an der Ulna, Prothese für das Radiusköpfchen). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. November 2015 bestand noch eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine Kraftminderung an Arm und Hand. Gemäss Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, waren leichte Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar (Bericht vom 13. November 2015). Am 7. April 2016 wurde A.________ in der Klinik E.________ erneut operiert (Revision des Ellbogengelenkes mit Arthrolyse, Entfernen der Radiusköpfchenprothese sowie von Osteosynthesematerial). Die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenkes, die Kraft sowie die Funktion des rechten Arms blieben jedoch eingeschränkt und A.________ klagte über anhaltende Schmerzen. Dr. med. D.________ bestätigte die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten nach seiner Untersuchung vom 8. Februar 2017. Das bereits zuvor formulierte Zumutbarkeitsprofil korrigierte er in seiner Beurteilung vom 12. Dezember 2017 insoweit, als das Heben und Tragen von Gewichten über 4 bis 5 kg (statt 5 bis 7 kg) zu vermeiden seien.
Die Suva gewährte am 17. November 2015 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 sprach sie A.________ zudem ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Juli 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen an die Suva oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Februar 2018. Umstritten ist dabei die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit. Zur Frage stehen des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) sowie zur dafür vorausgesetzten Invalidität (Art. 8 ATSG) beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Richtig wiedergegeben sind auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es wird darauf verwiesen.
4.
Nach der Vorinstanz war der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 gestützt auf die voll beweiskräftigen versicherungsinternen Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ in einer leichten körperlichen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.) sind zu vermeiden, weil der Einsatz des rechten Armes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt für Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen und unter permanentem Einfluss von Kälte sowie das Heben und Tragen von über 4 bis 5 kg schweren Gegenständen mit der rechten Hand.
Als Gesunder hätte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 gemäss Vorinstanz 76'050 Franken verdient (Valideneinkommen). Bezüglich des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Es zog den Durchschnittslohn heran für Männer, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2014, Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1). Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ergab sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ein Verdienst von 67'676 Franken für ein Vollzeitpensum. Die Vorinstanz erachtete den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % als gerechtfertigt. Nach entsprechender Reduktion resultierte ein Invalideneinkommen von 57'525 Franken. Die Vorinstanz bestätigte den von der Suva aus dem Vergleich der beiden Einkommen ermittelten Invaliditätsgrad von 25 %.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und dadurch auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er bestreitet, dass mit den kreisärztlichen Einschätzungen eine zuverlässige Entscheidgrundlage bestanden habe. Gemäss seinem behandelnden Arzt sei er nicht mehr in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten zu verrichten. Zumindest führe die Belastungsintoleranz zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Dementsprechend hätte die Vorinstanz beim statistisch ermittelten Invalideneinkommen nicht von einem Lohn für ein 100 %-Pensum ausgehen dürfen oder wenigstens einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % gewähren müssen. Zur Klärung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit und der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten beantragt er die Einholung eines Gerichtsgutachtens oder die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
6.
6.1. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unrichtig wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dies gilt zunächst insoweit, als er geltend macht, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine volle Beweiskraft der versicherungsinternen Berichte nicht erfüllt seien. Entgegen seinen Vorbringen beruht die kreisärztliche Einschätzung auf eigenen Untersuchungen des Dr. med. D.________ (am 10. November 2015 und 8. Februar 2017). Daran ändert nichts, dass der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil am 12. Dezember 2017 zugunsten des Beschwerdeführers insofern leicht korrigierte, als er die Gewichtslimite auf 4 bis 5 kg statt auf 5 bis 7 kg festsetzte, ohne ihn bei dieser Gelegenheit erneut zu untersuchen. Er wurde damals angefragt zur Stellungnahme, nachdem zwischenzeitlich weitere Akten eingegangen waren: Im August 2017 war im Rahmen der Eingliederungsbemühungen durch die Invalidenversicherung eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung als Buschauffeur erfolgt. Diese war gemäss Gutachten des Arbeitsmedizinischen Zentrums Basel AZB vom 1. September 2017 nicht gegeben. Darüber hinausgehend wurde die Arbeitsfähigkeit dort jedoch nicht geprüft. Ausserdem hatte sich der Beschwerdeführer wegen anhaltender Beschwerden erneut in der Klinik E.________ vorgestellt (Bericht vom 29. November 2017).
Eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides ist aber auch insoweit nicht erkennbar, als das kantonale Gericht in der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Klinik E.________, keinen Widerspruch zum Suva-Kreisarzt auszumachen vermochte. Dr. med. F.________ nannte als zumutbare Tätigkeiten Kontroll- und Aufsichtsarbeiten (s. dazu auch E. 6.2), und er erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausdrücklich als realistisch (Berichte vom 29. November 2017 und vom 25. Oktober 2018). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sich daraus keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Berichte mit Bescheinigung einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit begründen liessen, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nur eingeschränkt belastbar, wurde bei den erwerblichen Auswirkungen Rechnung getragen (dazu unten E. 7).
6.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne war das kantonale Gericht nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Daran änderte selbst dann nichts, wenn der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könnte, was die Vorinstanz allerdings nicht als erstellt erachtete. Praxisgemäss bestehen in diesen Fällen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere auch die vom behandelnden Arzt genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). Insofern verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass er gemäss Dr. med. F.________ keine handwerklichen Tätigkeiten mehr auszuüben vermöge. Gleiches gilt insoweit, als er die von der Vorinstanz ausdrücklich bejahte Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt in Frage stellt.
6.3. Lag mit den versicherungsinternen Berichten eine zuverlässige Entscheidgrundlage vor, durfte die Vorinstanz darauf abstellen. Es besteht kein Anspruch auf diesbezügliche weitergehende medizinische oder berufliche Abklärungen. Es liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (oder des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. Insbesondere bestand bei diesem Ergebnis von vornherein kein Bedarf zur Bemühung der Prinzipien einer (gemäss Beschwerdeführer unzulässigen) antizipierten Beweiswürdigung. Mit der Vorinstanz ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
7.
7.1. In erwerblicher Hinsicht ist allein die Höhe des von der Vorinstanz bestätigten leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn auf der Seite des Invalideneinkommens streitig. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die faktische Einhändigkeit, sein Alter und seine mangelnde Erfahrung in jeglichem neuen Beruf eine weitergehende als die gewährte 15%ige Kürzung erforderten.
7.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.3; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).
7.3. Ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; SVR 2016 UV Nr. 39 S. 131, 8C_754/2015 E. 4.3; Urteil 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1). Da der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn erst 47 Jahre alt war, kann dieser Faktor hier aber ohnehin keine Berücksichtigung finden. Bei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten ist praxisgemäss auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen (Urteile 8C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2). Selbst wenn hier schliesslich von einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit auszugehen wäre (vgl. oben E. 6.2), liesse sich der von Verwaltung und Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % nicht beanstanden. Das Bundesgericht bezeichnete auch schon Abzüge von 10 % als angemessen (Urteile 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6; 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Dass die massgeblichen Merkmale insgesamt in bundesrechtswidriger Weise nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo