BGer 9C_658/2019 |
BGer 9C_658/2019 vom 30.10.2019 |
9C_658/2019
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Urteil vom 30. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2019 (200 19 477 AHV).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 4. September 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abwies, die A.________ gegen den von ihm Mahngebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 455.- (betreffend zehn Rechnungen) fordernden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Mai 2019 erhoben hatte,
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in die von A.________ gegen den kantonalen Entscheid am 5. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe vom 5. Oktober 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene abweichende Sichtweise darzulegen und das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, so betreffend die Frage der Befangenheit des Zweigstellenleiters sowie seines Stellvertreters, den Einwand der res iudicata und die Höhe der erhobenen Mahngebühren,
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dass der Beschwerdeführer sich auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es keine Frist für die Geltendmachung von Mahngebühren gibt, aus welcher er Rechte ableiten könnte, nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt, wenn er sich mit dem bereits im kantonalen Entscheid enthaltenen Hinweis begnügt, dass die Ausgleichskasse säumige Beitragspflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV unverzüglich zu mahnen hat, woran seine Erwähnung der dazugehörigen Rz. 2173 WBB (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) nichts zu ändern vermag),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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