Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_1115/2018
Urteil vom 31. Oktober 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber A. Brunner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00401).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1966) ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie heiratete am 24. Februar 1998 den ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden Schweizer Staatsbürger B.A.________ (geb. 1963). Noch vor der Eheschliessung waren aus der Beziehung die beiden Kinder C.A.________ (geb. 1994) und D.A.________ (geb. 1996) hervorgegangen. Kurz nach der Eheschliessung gebar A.A.________ überdies den gemeinsamen Sohn E.A.________ (geb. 1998).
Am 4. Juni 2011 reiste A.A.________ zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und erhielt kurz darauf eine - seither je-weils verlängerte - Aufenthaltsbewilligung. Während die älteste Tochter C.A.________ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist, verfügen die beiden jüngeren Kinder D.A.________und E.A.________ über das Schweizer Bürgerrecht.
B.
Weil B.A.________ seit November 2005 und nach ihrer Einreise im Jahr 2011 auch A.A.________ und die drei Kinder fortgesetzt von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig waren, verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ am 2. August 2013. Nachdem die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand weiter angestiegen wa-ren, verweigerte es am 30. August 2016 sodann die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheits-direktion vom 4. Juni 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2018 beantragt A.A.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei von der Wegweisung ab-zusehen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person ihres Rechtsvertreters.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist vorliegend ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), zu dessen Anfechtung die Be-schwerdeführerin legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Be-schwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Steht - wie vorliegend - die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in Frage, ist auf die Beschwerde einzutreten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist dann Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge aufgrund ihrer Ehe mit dem Schweizer Staatsbürger B.A.________ über einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; sie kann sich diesbezüglich auf Art. 42 AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG) abstützen. Der Verlängerungsanspruch wird in vertretbarer Weise geltend gemacht. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, liegt also kein Ausschlussgrund vor und ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Möglich wäre jedoch unter Umständen, den die Wegweisung betreffenden Antrag als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sich die be-troffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).
Die Beschwerdeführerin rügt keines der erwähnten besonderen verfassungsmässigen Rechte als verletzt. Auf ihren Antrag, es sei von einer Wegweisung abzusehen, ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind deshalb unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
4.
4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG (Familienangehörige von Schweizern), wenn Widerrufs-gründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Grund zum Widerruf ist nach dieser Bestimmung unter anderem dann anzunehmen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dau-erhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Normzweck der Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu ver-meiden (vgl. Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1).
Die auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Nichtverlängerung der Auf-enthaltsbewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3). Für die Beurteilung der Gefahr der So-zialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist die vorauszusehende Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämt-licher Familienmitglieder (vgl. Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3).
4.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG; ist - wie vorliegend - der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben [Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK] eröffnet, kommen zudem Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK zur Anwendung). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit unter anderem die Schwere des Verschuldens an der So-zialhilfeabhängigkeit, den Grad der Integration, die Dauer der bis-herigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Fa-milie drohenden Nachteile; zu beachten ist daneben auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, ist für die Klärung der Frage, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, nicht von Belang. Zu berücksichtigen ist dies ausschliesslich auf der Ebene der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Vorinstanz liege kein hin-reichender Grund für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthalts-bewilligung vor.
5.1. In Bezug auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie beziehe seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2011 Sozialhilfe; per September 2017 hätten die Leistungen rund Fr. 228'000.-- betragen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe, weise das Budget der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes weiterhin einen Fehlbetrag von Fr. 657.05 auf, wobei unregelmässige Leistungen der Sozialhilfe in diesem Betrag noch nicht enthalten seien.
Zwar wollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der erneuten Anstellung der Beschwerdeführerin als Hauswartin per Ende September 2018 auf Sozialhilfe verzichten. Die Krankenkassen-prämien würden aber auch dann noch durch die öffentliche Hand finanziert; zu beachten sei überdies, dass die Beschwerdeführerin auch mit der neuen Anstellung ihrer elterlichen Unterstützungspflicht (Art. 377 Abs. 2 ZGB) gegenüber ihrem noch in Ausbildung befindlichen Sohn nicht werde nachkommen können, wodurch weitere Sozialhilfekosten entstünden. Sollte der Sohn dereinst seine Aus-bildung abschliessen und den elterlichen Haushalt verlassen, werde sich der eigene Existenzbedarf der Ehegatten wiederum erhöhen, müssten diese doch dann zu zweit für die volle Wohnungsmiete aufkommen; selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dann in eine kleinere Wohnung umzögen, genüge das in Aussicht stehende Einkommen klar nicht, um den Bedarf eines Zwei-personenhaushalts zu decken. Überdies sei mit Blick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs gesichert, dass sie inskünftig ihr derzeitiges Erwerbspensum beibehalten werde. Insgesamt sei daher mit Blick auf die Beschwerdeführerin von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen.
5.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung einwendet, überzeugt nicht. Unbehelflich ist namentlich das Argument, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ein grosser Teil der bezogenen Sozialhilfe auf ihren Ehegatten B.A.________ entfalle. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gebietet nämlich, die Situation der Familie als Ganzes zu würdigen (vgl. Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1; zur Parallelbestimmung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vgl. Urteil 2C_1040/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2). Der von der öffentlichen Hand an den Familienunterhalt geleistete Betrag von Fr. 228'000.-- ist dabei im Lichte der Rechtsprechung ohne Zweifel als erheblich zu qualifizieren (vgl. Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2 [bereits ein Betrag von Fr. 170'690.95 ist erheblich]). Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in Zukunft ändern wird. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit gestützt auf ein eigenes Schreiben vom 30. August 2018 an die Sozialen Dienste Winterthur geltend macht, sie habe sich mittlerweile von der Sozialhilfe lösen können, beruft sie sich auf ein unechtes Novum, das sie schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte beibringen können (vgl. E. 3.2 hiervor); die Aussagekraft des Schreibens braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
Weil es der Beschwerdeführerin damit zumindest bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht gelungen ist, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen, und mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. E. 5.1 hiervor) davon auszugehen ist, dass sich an dieser Ausgangslage auch in absehbarer Zukunft nichts verändern wird, besteht im Falle der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt.
6.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthalts-bewilligung sei verhältnismässig.
6.1. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwog die Vorinstanz, es liege ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse vor. Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführerin sei in schuldhafter Weise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in der Lage, für den Lebensunterhalt von sich und der von ihr zu unterstützenden Personen aufzukommen. Konkret wirft die Vorinstanz der Beschwerde-führerin vor, trotz uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit während ihres Aufenthalts in der Schweiz nur in einem sehr geringen Pensum als Tagesmutter, Reinigungsmitarbeiterin oder Hauswartin erwerbstätig gewesen zu sein und erst unter dem Druck des drohenden Be-willigungsverlusts eine nennenswerte Erhöhung des Arbeitspensums auf 50-60 % vorgenommen zu haben. Die Behauptung der Be-schwerdeführerin, aufgrund von Analphabetismus an der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein, erscheine unglaub-haft. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz jahrelanger Landesanwesenheit und wiederholter Besuche von Alpha-betisierungskursen kaum Fortschritte im Spracherwerb gemacht habe. Ihre Integration sei zumindest in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Erwartungen zurück geblieben.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöge das grosse öffentliche Fern-halteinteresse nicht aufzuwiegen. Sie lebe erst seit dem 4. Juni 2011 bei ihrem Ehemann in der Schweiz und habe die ersten 13 Ehejahre getrennt von diesem in Nordmazedonien verbracht. Dort sei sie auch aufgewachsen. Sie unterhalte überdies weiterhin enge persönliche Kontakte zu ihren in Nordmazedonien lebenden Verwandten. Aufgrund der mangelhaften Integration und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei sie hier noch nicht derart stark verwurzelt, dass ihr die Wiedereingliederung in Nordmazedonien nicht mehr zugemutet werden könnte. Sofern ihr Ehemann ihr nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wolle, erscheine eine Trennung der Eheleute angesichts des gesetzten Widerrufsgrundes auch unter Berück-sichtigung des Anspruchs auf Familienleben mit Blick auf das frühere jahrelange Getrenntleben als zumutbar. Dem Ehemann sei die Trennung umso mehr zuzumuten, als er durch seine jahrelange Er-werbslosigkeit selbst zur Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bei-getragen habe. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern könne über die Distanz oder durch Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden.
6.2. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung be-rücksichtigt die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Wer-tungsgesichtspunkte (vgl. E. 4.2 hiervor) und fällt auch inhaltlich überzeugend aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (zusam-mengefasst wiedergegeben in E. 6.1 hiervor). Mit Blick auf die Beschwerdevorbringen gilt es aber immerhin folgende Ergänzungen zu machen:
6.2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie sei ihrer "Schadenminderungspflicht" nachgekommen und habe parallel zum Älterwerden ihrer Kinder auch ihre Erwerbstätigkeit ausgebaut. Ihre Auffassung verfängt nicht: Entgegen der Beschwerdevorbringen wäre es ihr schon ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zuzumuten gewesen, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen: Ihre Kinder waren damals schon 13, 15 und 17 Jahre alt (vgl. zum Alter der Kinder, ab dem den Eltern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann z.B. Urteile 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4), und ihr erwerbsloser Ehegatte, der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) selbst weder an einem invalidisierenden Gebrechen litt, noch auf Betreuung angewiesen war, wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die dannzumal im Alltag noch anfallenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Urteil 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2). Auch die Erwägung der Vorinstanz, dass der behauptete Analphabetismus der Beschwerde-führerin einer Tätigkeit insbesondere im Reinigungsbereich nicht entgegengestanden hätte, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden. Andere Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, eine über das doku-mentierte kleine Arbeitspensum hinausgehende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nachdem die Beschwerdeführerin es trotzdem unterlassen hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die in nennenswerter Weise zum Familienunterhalt hätte beitragen können, ist ihre Sozial-hilfeabhängigkeit als verschuldet zu qualifizieren. Die erhebliche und lange andauernde Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie begründet vor diesem Hintergrund ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4.2), zumal dadurch das Ausmass der auszurichtenden Sozialhilfe für die Zukunft zumindest reduziert werden kann (vgl. Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.2).
6.2.2. Mit Blick auf das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist hervorzuheben, dass sie sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) auch nach Jahren in der Schweiz nicht ausgeprägt integriert hat. Eine Rückkehr in den Heimatstaat, in welchem sie sozialisiert worden ist und auch weiterhin über ein familiäres Netzwerk verfügt, kann ihr zugemutet werden. Auch die räumliche Trennung von ihrem Schweizer Ehemann ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen-hang zum einen, dass die Ehegatten schon während der ersten 13 Ehejahre getrennt gelebt haben; zum anderen fällt ins Gewicht, dass es dem Ehemann angesichts seiner Herkunft und mit Blick auf den Umstand, dass er selbst beruflich in der Schweiz kaum integriert ist, zugemutet werden könnte, seiner Ehegattin in die gemeinsame Heimat zu folgen (vgl. Urteil 2C_1040/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.4). Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, die mittler-weile alle volljährig sind, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem langjährigen, seit ihrer Einreise bestehenden selbstverschuldeten Be-zug von Sozialhilfeleistungen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt und damit ihren Rechtsanspruch auf eine Verlänger-ung der Aufenthaltsbewilligung verloren hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig; sie verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV. Ein Grund, die Angelegenheit zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht ersichtlich.
8.
8.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu-treten ist.
8.2. Dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, zumal sich die Beschwerdebegründung in weiten Teilen auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beschränkt und die materiellen Anträge im Lichte ihrer Begründung als aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aus demselben Grund fällt auch eine amtliche Verbeiständung ausser Betracht (Art. 64 Abs. 2 BGG).
8.3. Damit trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass erst im Endentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege befunden worden ist. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner