BGer 2C_529/2019
 
BGer 2C_529/2019 vom 31.10.2019
 
2C_529/2019
 
Urteil vom 31. Oktober 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Götze,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2019 (VB.2018.00308).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der jamaikanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste im September 2008 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der im Dezember desselben Jahres erfolgten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011 geschieden, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. November 2011 widerrief.
Am 16. Dezember 2011 heiratete A.________ eine Staatsangehörige Tschechiens, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufhielt. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib mit seiner Ehefrau.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wurde A.________ wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt verwarnte ihn am 19. Dezember 2012 wegen dieses Strafurteils und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn sodann mit Urteil vom 6. April 2017 wegen Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
 
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn mit einer Frist bis 14. März 2018 aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 2018 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 14. Juni 2018 an. Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 7. Mai 2019). Für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgericht ordnete das Verwaltungsgericht an, A.________ habe innert zwei Monaten ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Urteils aus der Schweiz auszureisen.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 7. Mai 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann sei die Wegweisung zurückzuziehen.
Während die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichten, haben sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2; 2C_920/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 I 227). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
 
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.
Die Vorinstanz erwägt, dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 lasse sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Handel mit rund 300 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 61 % bis 63 % beteiligt gewesen sei. Betäubungsmitteldelikte würden praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellen. Vorliegend käme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven eine mengenmässig qualifizierte Tat begangen habe. Aufgrund der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter der öffentlichen Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit könne freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine geringe Rückfallgefahr hingenommen werden. Eine solche Rückfallgefahr ergebe sich in hinreichender Weise bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafurteil vom 29. September 2010 zum zweiten Mal verurteilt worden sei (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz berücksichtigt im Weiteren, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Anfang September 2018 freiwillig getrennt leben würden. Nach vorinstanzlicher Auffassung besteht selbst bei intakter Ehe kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht falle, dass die vorliegend bedeutsame Ehe am 16. Dezember 2011 nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 29. September 2010 geschlossen worden sei. Dem Ehepaar müsste daher bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ehe gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben könnten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann auch nicht durch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 19. Dezember 2012 von einer weiteren schweren Straftat abhalten lassen. Ausserdem sei die Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaft. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar. Ebenso wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten, ihm in seinen Heimatstaat Jamaika zu folgen oder das Eheleben besuchsweise zu pflegen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
 
4.
4.1. Die Vorinstanz begründet die Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Staatsangehörige Tschechiens in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommen falle. Solange die Ehe formell bestehe, komme dem Beschwerdeführer daher - ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit - in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche Auffassung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4 f.; 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395), weshalb die Vorinstanz zu Recht das Freizügigkeitsabkommen angewendet hat.
4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) erfüllt ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 ist der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal zu einer Freiheitsstrafe über einem Jahr verurteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer - wie in der vorliegenden Angelegenheit - ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Zu prüfen blieben aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers und im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 2 hiervor) das Vorliegen der freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 5.2 hiernach) und die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. E. 5.3 hiernach).
 
5.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz äussere sich ungenügend zur Frage seines Rückfallrisikos. Ein solches müsse vorliegen, damit ihm aus freizügigkeitsrechtlicher Sicht die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden könne. Den Erwägungen der Vorinstanz zu seinem konkreten Rückfallrisiko sei nicht mehr zu entnehmen, als dass er bereits zweimal verurteilt worden sei. Dies reiche aber gerade im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Gefahr eines künftigen Rückfalls auszugehen. Es sei vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer bei beiden Verurteilungen der bedingte Vollzug gewährt worden sei. Aufgrund einer günstigen Legalprognose und der zwischen den beiden Delikten liegenden Zeitspanne könne dem Beschwerdeführer ohne anderweitige konkrete Veranlassungen nicht ein Rückfallrisiko angelastet werden.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, sein Verschulden sei vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 6. April 2017 als leicht eingestuft worden. Denn er sei trotz des mengenmässig schweren Falls und des Umstands, dass er vorbestraft gewesen sei zu einer verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
5.1. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist gleichermassen bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 [VEP; SR 142.203]; vgl. auch Urteil 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2).
5.1.1. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen. Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA damit eine tatsächliche und schwere Gefährdung seitens der ausländischen Person voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185).
5.1.2. Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens kommt es somit wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteile 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2.2; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2; vgl. auch Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77 
5.1.3. Stellt die ausländische Person eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, muss ein Bewilligungswiderruf vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachten sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
5.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergibt sich seine Rückfallgefahr nur ungenügend aus dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. Mai 2019. Die Vorinstanz weist lediglich darauf hin, eine Rückfallgefahr ergebe sich in hinreichender Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafurteil vom 29. September 2010 bereits zum zweiten Mal verurteilt worden sei (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Indessen beruft sie sich auf die weiteren Erwägungen der Sicherheitsdirektion im Entscheid vom 13. April 2018, ohne diese selbst hinreichend zu würdigen.
5.2.1. In dem in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindlichen Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2018 finden sich umfassende Ausführungen zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (zur Präzisierung des Sachverhalts vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Zunächst hält die Sicherheitsdirektion fest, dass sich die ausländerrechtliche Massnahme von spezialpräventiven Überlegungen leiten lasse, da der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen der von ihm verübten Delikte aus sicherheitspolizeilichen Überlegungen verweigert werde. Nicht beabsichtigt werde, andere ausländische Personen von einem strafbaren Verhalten abzuhalten (vgl. E. 13 des Entscheids vom 13. April 2018). Sodann sei die durch den Kokainhandel bewirkte Rechtsgüterverletzung als schwerwiegend einzustufen, zumal die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werde. Es sei somit von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen (vgl. E. 15.2 des Entscheids vom 13. April 2018). Obwohl der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 des Raubes schuldig befunden worden sei, sei er danach erneut schwer straffällig geworden. Weder die am 16. Dezember 2011 geschlossene Ehe noch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 19. Dezember 2012 habe bei ihm eine Verhaltensänderung herbeiführen können. Die frühere Strafe habe ihre Wirkung offensichtlich verfehlt, weshalb Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzubringen seien. Ausserdem sei er immer wieder arbeitslos gewesen und erziele derzeit nur einen Monatslohn von Fr. 2'000.--, was ihm - zufolge eigener Angaben - nicht genüge. Wegen seinen ungenügenden Deutschkenntnissen sei wahrscheinlich, dass er künftig keine Arbeit mit einem genügend hohen Erwerbseinkommen finden werde. Somit sei er weiterhin der Versuchung ausgesetzt, mit dem Drogenhandel ein Einkommen zu verdienen. Folglich sei von einem nennenswerten Rückfallrisiko auszugehen (vgl. E. 15.3 des Entscheids vom 13. April 2018).
5.2.2. Der vorinstanzlich nur in knapp rechtsgenüglicher Weise bestätigten Auffassung der Sicherheitsdirektion ist zu folgen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, wobei sich das Bundesgericht bei der Würdigung von Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen "particulièrement rigoureux" zeigt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; vgl. Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.3 i.f.). Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Die Auffassung, infolge einer ungenügenden Einkommenssituation bestehe eine genügend hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine künftige Straffälligkeit, ist im Lichte der wiederholten Straffälligkeit sowie des spezifischen Umstands, dass der Beschwerdeführer zuvor wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was dieser Beurteilung entgegenstehen würde. So spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafen bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 f. S. 32 f.; Urteil 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 4.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 6. April 2017 zu einer - nach seiner Auffassung lediglich - bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus - auch implizit - keine günstige Prognose mit Blick auf sein künftiges Wohlverhalten. Sodann ist auch die Zeitspanne, die zwischen den beiden Strafurteilen vom 29. September 2010 und vom 6. April 2017 liegt, nicht in massgebender Weise zu seinen Gunsten zu werten. Ausschlaggebend ist das Wohlverhalten seit der letzten Straffälligkeit und nicht die Zeitspanne zwischen den Straftaten. Zwischen seiner letzten Straffälligkeit und dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung liegt jedenfalls keine derart lange Zeitspanne, damit sein bisheriges Wohlverhalten entscheidrelevant berücksichtigt werden müsste (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 4.3 S. 20).
5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung der Interessen zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
5.3.1. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Entgegen seiner Auffassung liegt dieser Verurteilung kein leichtes Verschulden zugrunde. Der Beschwerdeführer spricht selbst von einem mengenmässig schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikt. Dass es sich im Lichte des begangenen Delikts um ein relativ mildes Strafmass handeln sollte, ist nicht ersichtlich (zu einem ähnlichen Strafmass vgl. Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, zur Publikation vorgesehen). Die strafrechtliche Verurteilung kann im ausländerrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt werden (zur Bindung der mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden an das Strafgericht vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.2 S. 360; 129 II 215 E. 7.4 S. 223; Urteil 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz daher zu Recht ein erhebliches Tatverschulden zur Last gelegt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und in der Folge am 19. Dezember 2012 ausländerrechtlich verwarnt worden. Diese Verwarnung hat ihn nicht von einer weiteren schweren Straftat abgehalten. Im Lichte dieser beiden erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Anordnung der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
5.3.2. Mit Blick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind in seiner Beschwerde keine überzeugenden Vorbringen ersichtlich, in deren Lichte die vorinstanzliche Interessenabwägung fehlerhaft erscheinen würde. Jedenfalls macht er nicht geltend, er hätte in Jamaika sprachliche Schwierigkeiten, ihm fehle dort das soziale Umfeld oder er sei mit den Gegebenheiten seiner Heimat nicht vertraut. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung seiner persönlichen Interessen deshalb nicht zu beanstanden (vgl. E. 3 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sich trotz mehrjähriger Aufenthaltsdauer sprachlich und beruflich in der Schweiz zu integrieren. Auch seine familiäre Situation spricht der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen, zumal seine Ehefrau und er seit Anfang September 2018 freiwillig getrennt leben und er auch keine Kinder hat.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Vorinstanz kommt sodann zu Recht zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Deshalb ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar und die Wegweisung des Beschwerdeführers hält dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.
 
6.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Art. 64 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger