BGer 9C_619/2019 |
BGer 9C_619/2019 vom 31.10.2019 |
9C_619/2019 |
Urteil vom 31. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019 (200 19 554 IV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2019,
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in Erwägung, |
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2017 (Verfahren 200 17 141 IV; vgl. Urteil 9C_336/2017 vom 19. Juni 2017), dessen Revision gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG verlangt wird, die in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 festgehaltene Anwendung des Fragenkatalogs gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 bei der (rechtskräftig) angeordneten Begutachtung des Beschwerdeführers bestätigt,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 5. Januar 2017 erreichen will und ihm "nach Stornierung des Gutachtensauftrages (...) ein neuer Fragenkatalog nach den gültigen Vorschriften des BSV [IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 und Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)] unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden kann",
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dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 und die Anhänge VI-VIII des KSVI keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG sind (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107), womit sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht beanstanden lässt,
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dass das Bundesgericht im Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 3.1 darauf hinweist, die beabsichtigte (und immer noch nicht stattgefundene) Begutachtung habe auf der Grundlage des neuen Fragenkatalogs gemäss den Anhängen VI-VIII des KSVI zu erfolgen (zum Anspruch des Versicherten, sich zum Katalog der Expertenfragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335 und BGE 138 V 271 E. 1.1 in fine S. 275),
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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