BGer 4A_511/2019
 
BGer 4A_511/2019 vom 01.11.2019
 
4A_511/2019
 
Urteil vom 1. November 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Miete,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. September 2019 (ZK 19 139 / 19 215).
 
Erwägungen:
 
1.
Am 13. Mai 2011 vermietete B.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführerin) auf den 1. Juli 2011 Geschäftsräumlichkeiten an der Winkelriedstrasse 56 in Bern. A.________ beabsichtigte, im Mietobjekt ein Geschäft zu eröffnen. Der Mietvertrag war ursprünglich bis zum 30. Juni 2016 befristet. Am 4./15. Mai 2015 verlängerten die Parteien ihn um fünf Jahre bis am 30. Juni 2021.
Ab November 2015 entstand zwischen den Vertragsparteien Streit über eine Videoüberwachungskamera, die A.________ neben der Türe ihres Lokals montiert hatte. Am 21. März 2016 kündigte B.________ den Mietvertrag per 30. September 2016 "gemäss Art. 266g OR (Videokamera wurde ohne Erlaubnis montiert - trotz zweimaliger Mahnung wurde diese nicht entfernt) ".
A.________ gelangte dagegen an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland und anschliessend an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Sie verlangte, die Kündigung sei für unwirksam zu verklären, eventualiter sei sie aufzuheben. Subeventualiter sei das Mietverhältnis "um 6 Jahre ab der Gerichtsverhandlung unter Vorbehalt einer zweiten Erstreckung zu verlängern". Ferner forderte sie von B.________ Schadenersatz für entgangenen Gewinn und Kosten zufolge der Kündigung.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2019 trat das Regionalgericht auf das Schadenersatzbegehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.
Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Oktober 2019 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II 353 E. 5.1).
 
3.
Die Beschwerde enthält über weite Strecken keine hinreichende Begründung, weil die Beschwerdeführerin darin nach Belieben von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht und ihre rechtlichen Beanstandungen auf eigene Behauptungen abstützt, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im eben dargelegten Sinn zu erheben. Insbesondere genügt es nicht, wenn sie vom angefochtenen Entscheid abweichende Sachverhaltselemente mit Hinweis auf Beilagen zu ihren Eingaben im kantonalen Verfahren zu belegen versucht, aber weder aufzeigt, dass sie entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren rechtzeitig erhoben hat, noch, dass die Voraussetzungen für neue Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG gegeben sind. Ferner kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, wenn sie zahlreiche Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz als unhaltbar, willkürlich oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet, aber keine dahingehende konkreten und zulässigen Rügen (Art. 95 f. BGG) nachvollziehbar vorträgt. Soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis beanstandet, unterlässt sie es, im Einzelnen darzulegen, welche entscheiderheblichen Behauptungen sie mit den fraglichen Beweismitteln hätte beweisen wollen. Die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung weitgehend unzulässig.
Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet: So moniert die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erstreckung des Mietverhältnisses auf "die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung" hätte abstellen müssen (vgl. dazu nur etwa Urteil 4A_568/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5). Wenn die Vorinstanz an anderer Stelle selber erwog, Vorgänge nach der Kündigung seien unbeachtlich, bezog sie sich dagegen auf die  Gültigkeit der letzteren (siehe dazu BGE 145 III 143 E. 3.1 S. 147 mit Hinweisen). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die "Voreingenommenheit" der Vorinstanz, vermag jedoch keinen Ausstandsgrund gegenüber den beteiligten Gerichtspersonen zu belegen, indem sie lediglich einzelne angebliche Fehler der Verfahrensleitung und des angefochtenen Entscheids hervorhebt (siehe etwa Urteil 4A_149/2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
 
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz