BGer 6B_1007/2019
 
BGer 6B_1007/2019 vom 05.11.2019
 
6B_1007/2019
 
Urteil vom 5. November 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. August 2019 (2N 19 65).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- nicht innert Frist geleistet wurde (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu, sondern zur Sache äussert, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung verpflichtet, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 zugestellt, so dass die 10-tägige Frist am 3. Juni 2019 endete. Die Sicherheitsleistung ging beim Kantonsgericht am 28. Juni 2019 ein; der Betrag wurde dem Konto des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben am 28. Juni 2019 belastet. Der Kostenvorschuss wurde folglich, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, verspätet geleistet. Der Beschwerdeführer behauptet nichts anderes.
Zu seinem Vorbringen, er habe am 30. Mai 2019 via E-Mail um Fristverlängerung ersucht, hält die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid fest, es sei nicht möglich gewesen, diese E-Mail zu öffnen. Der Beschwerdeführer sei daher am 4. Juni 2019 darauf hingewiesen bzw. dazu aufgefordert worden, seine Eingabe vom 30 Mai 2019 entweder über das Hauptportal (unter Verwendung des dafür eingerichteten Zustellformulars und mit gültiger elektronischer Signatur versehen) oder aber in Papierform über die Post einzureichen. Auf diesen Hinweis bzw. diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Ein Fristerstreckungsgesuch sei folglich weder elektronisch mit gültiger Signatur noch postalisch erfolgt.
Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich damit nicht auseinander. Der implizite Vorwurf, die Vorinstanz habe ihn auf seine nicht lesbare E-Mail hin nicht kontaktiert, ist aktenwidrig. Inwiefern der Nichteintretensentscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Sie genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill