Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_617/2019
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Urteil vom 5. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2019 (IV.2019.00556).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2019,
in die Verfügung vom 23. September 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde,
in die hernach darüber geführte Korrespondenz, worin das Bundesgericht an der Kostenvorschussverfügung festhielt,
in die Verfügung vom 17. Oktober 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Oktober 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 29. Oktober 2019 (Poststempel), mit welcher A.________ um Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen ersucht, wobei die erste Rate von Fr. 50.- am 23. Oktober 2019 geleistet wurde,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass mit dem Begehren um Ratenzahlung die nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des ganzen Kostenvorschusses nicht eingehalten ist (vgl. Urteile 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013, 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012),
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung - um nichts anderes ersucht der Beschwerdeführer im Ergebnis - nicht rechnen kann,
dass davon nur abgewichen werden kann, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen, die vom Gesuchsteller in der Eingabe spezifisch darzulegen sind (siehe statt vieler: Urteile 8C_405/2019 vom 20. August 2019 und 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel