Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_97/2019
Urteil vom 6. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Berufsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. August 2018 (SB170055).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitete von 1991 bis 2003 bei verschiedenen Notariaten im Kanton Zürich als Notar, Grundbuch- und Konkursverwalter. Seit dem Jahr 2003 war er teils selbstständig teils als Mitglied der Geschäftsleitung eines Familienunternehmens als Treuhänder und Finanzintermediär tätig. Ende des Jahres 2007 lernte er in geschäftlichem Zusammenhang B.________ kennen. Dieser stellte sich als Abkömmling einer deutschen Industriellendynastie vor, der über ein Vermögen in Milliardenhöhe verfüge und zusammen mit seiner Partnerin, der geschiedenen Ehefrau des Inhabers des Konzerns C.________, das Vermögen der Stiftung C.________ verwalte. A.________ und B.________ planten zunächst eine Zusammenarbeit im Bereich der Schmutzwasseraufbereitung, zu welchem Zweck sie in der Schweiz und in Deutschland Gesellschaften gründeten. B.________ hatte zudem von Anfang 2009 an - zunächst in Zusammenarbeit mit dem deutschen Rechtsanwalt und Notar D.________ - in Deutschland unter Zuhilfenahme von Vermittlern Kunden für angeblich lukrative Geldanlagen angeworben. Dabei täuschte er diesen Erfahrung und Erfolge in Tradinggeschäften sowie eine risikolose, hoch profitable Methode für Geldanlagen mit einem hundertprozentigen Kapitalschutz in Form eines hinterlegten Wertpapiers der Bank E.________ vor. Nachdem D.________ noch im selben Jahr in Deutschland in ein Strafverfahren verwickelt worden war, verlegte B.________ seine betrügerische Geschäftstätigkeit in die Schweiz und arbeitete ab Ende August 2009 mit A.________ zusammen. Dieser wirkte im Zeitraum von Sommer 2009 bis Herbst 2010 für B.________ als Finanzintermediär, Treuhänder und "Paymaster". Die entgegen genommenen Kundengelder in Höhe von umgerechnet CHF 9'335'046.85 wurden mehrheitlich nie angelegt, sondern zum grossen Teil zur Bezahlung von Renditen und Kapitalauszahlungen an vorbestehende andere Kunden oder für private Zwecke von B.________ und seiner Partnerin verwendet. Im Übrigen resultierten nur Verluste. Da B.________ auch keine anderen Vermögensanlagen realisiert hatte, aus welchen Gewinne und damit Renditen an die Kunden hätten fliessen können, waren die Kundengelder in wenigen Monaten praktisch vollständig erschöpft.
A.b. D.________ wurde am 28. November 2011 vom Landgericht Bochum wegen Untreue und weiterer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteilen vom 2. Mai 2012 und 18. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Bochum ferner B.________ wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten.
A.c. A.________ wir vorgeworfen, er habe als Mittäter an den Betrugstaten von B.________ mitgewirkt oder diese zumindest als Gehilfe gefördert, indem er diesem für seine betrügerischen Anlagegeschäfte verschiedene, zum Teil eigens zu diesem Zweck eröffnete Treuhandkonten zur Verfügung stellte, auf welchen er die für die Vermögensanlage gedachten Kundengelder entgegennahm. Darüber hinaus habe er den Zahlungsverkehr, namentlich die Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden sowie die Überweisungen an B.________ und seine Partnerin erledigt.
B.
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2016 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des versuchten Betrugs sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf; in Bezug auf den Strafrest von 12 Monaten erklärte es die Strafe (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft) als vollziehbar. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf. In einzelnen Punkten sprach es A.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung frei. Das Verfahren betreffend mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften stellte es ein. Ferner verbot das Bezirksgericht A.________ für die Dauer von 4 Jahren, die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines anderen auszuüben. Im Weiteren entschied es über die Zivilforderungen und über die Einziehung der auf den gesperrten Konten liegenden Vermögenswerte und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung von CHF 400'000.-- als Ersatzforderung zugunsten des Staates und ordnete die Verwendung des sich auf einem durch die Anklagebehörde am 13. Oktober 2010 gesperrten Sparkonto bei der Bank F.________ liegenden Guthabens zur teilweisen Deckung dieser Forderung an.
Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte Berufung, der sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anschloss. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. August 2018 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest. Ferner erklärte es A.________ in weiteren Anklagepunkten der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig. Von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei, des versuchten Betrugs in einzelnen Punkten, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in zwei Punkten sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in einem Punkt sprach es ihn frei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und deren teilbedingtem Vollzug sowie des Berufsverbots bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Von der Verurteilung zu einer Geldstrafe sah es ab. Die Ersatzforderung setzte es auf CHF 375'000.-- herab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, die Freiheitsstrafe und deren bedingten Vollzug, das Berufsverbot sowie die Ersatzforderung und Einziehung aufzuheben und er sei von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug freizusprechen sowie mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. A.________ hat zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft Stellung genommen und hält an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug. Er rügt, die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass ihm die angeklagten Kapital- und Renditezahlungen an die getäuschten Anleger nicht gleichzeitig unter dem Aspekt der Geldwäscherei und demjenigen des Betruges vorgeworfen werden könnten, sie habe indes die Vortat des Betruges unrichtig von der Nachtat der Geldwäscherei abgegrenzt. Für die Anknüpfung des Tatbestandes der Geldwäscherei sei nicht auf die Beendigung der Vortat abzustellen. Massgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung. Im vorliegenden Fall seien die Zahlungen der Investoren auf die Treuhandkonten im Zeitraum zwischen Ende Juli und Ende November 2009 erfolgt, wobei der letzte Betrag am 24. November 2009 überwiesen worden sei. Demnach wären die ihm vorgeworfenen Handlungen bis und mit Einzahlung der Kundengelder auf den Treuhandkonten unter dem Aspekt des Betruges und die nach der Einzahlung der Gelder begangenen Handlungen unter demjenigen der Geldwäscherei zu beurteilen gewesen. Die Gehilfenschaft zum Betrug werde im Übrigen vom Tatbestand der Geldwäscherei konsumiert. Der Sachverhalt sei mithin in jedem Fall einzig unter den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren (Beschwerde S. 8 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die kantonalen Instanzen hätten anerkannt, dass er das Betrugskonzept von B.________ nicht von Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit als "Paymaster" erkannt habe. Es habe sich ihm erst im Verlauf seiner Auftragserfüllung aufgrund verschiedener Anzeichen offenbart, dass etwas nicht habe stimmen können. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht festgestellt, dass sein Tatbeitrag schwergewichtig das Stadium ab der Vermögensdisposition betroffen habe. Sie habe indes zu Unrecht angenommen, dass die Haupttat in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet und Beihilfe daher nach wie vor möglich gewesen sei. Im zu beurteilenden Fall seien Vollendung und Beendigung der einzelnen Betrugssachverhalte zeitgleich eingetreten. Da B.________ nie vorgehabt habe, den Investoren ihr Geld zurückzuerstatten, sei sowohl der Vermögensschaden als auch dessen Bereicherung in jenem Moment eingetreten, in welchem das Kapital aus dem Verfügungsbereich der Kunden auf den Treuhandkonten gutgeschrieben worden sei und damit der faktischen Verfügungsgewalt von B.________ unterstanden habe. Im zu beurteilenden Fall könnten die Vermögenstransaktionen der einzelnen Anleger und die Kapital- und Renditezahlungen klar voneinander abgegrenzt werden. Es lasse sich mithin für jeden Investor ohne Weiteres feststellen, in welchem Zeitpunkt der Vermögensschaden und die Bereicherung eingetreten seien. Im Übrigen habe er (sc. der Beschwerdeführer) nicht nur Zahlungen an die Investoren geleistet, sondern auch an B.________ und seine Partnerin. Diese letzteren Zahlungen könnten mit Sicherheit nicht als Teil des Ponzi-Schemas angesehen werden, sondern stellten typische Geldwäschereihandlungen dar. Damit seien die nach Beendigung dereinzelnen Betrugssachverhalte erfolgten Kapital- und Renditezahlungen nicht mehr Bestandteil der tatbestandsmässigen Betrugshandlung, sondern erschienen als klassische Vereitelungshandlungen im Sinne des Tatbestandes der Geldwäscherei (Beschwerde S. 11 ff.).
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kapital- und Renditezahlungen hätten keinen massgeblichen Beitrag zum Eintritt der Bereicherung von B.________ geleistet und hätten dessen Haupttat mithin nicht gefördert. Sie seien vielmehr als partielle Schadenswiedergutmachungen zu verstehen, welche im Gegenteil zur Entreicherung von B.________ beigetragen hätten. Die Kapital- und Renditezahlungen fielen daher als Gehilfenhandlungen ausser Betracht. Zudem sei der Zeitpunkt, ab welchem Eventualvorsatz angenommen werden könne, frühestens auf Ende November 2009, dem Zeitpunkt der letzten Zahlung eines Investors, festzulegen. Soweit die Vorinstanz Eventualvorsatz schon für einen früheren Termin bejahen sollte, wäre der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. In Wirklichkeit habe er die Unregelmässigkeiten im Trading von B.________ ohnehin erst am 9. August 2010 realisiert und erst Ende Oktober 2010 erkannt, dass jener ein Betrüger gewesen sei, der sowohl seine Kunden als auch ihn selbst hinters Licht geführt habe (Beschwerde S. 20 ff.).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen dem 31. August und dem 24. November 2009 auf bereits vorbestehenden oder neu eröffneten, auf seinen Namen lautenden Konten bei der Bank F.________ acht Überweisungen von sieben Kunden B.________s in der Höhe von EUR 4'490'000.-- und CHF 248'000.-- sowie in der Zeit zwischen dem 15. und 21. September 2009 vier Überweisungen von B.________ und D.________ in Höhe von EUR 339'000.--, CHF 82'000.--, EUR 800'000.-- sowie GBP 300'000.-- (umgerechnet insgesamt CHF 9'355'046.85) entgegengenommen. Per 27. November bzw. 4. Dezember 2009 hätten sich von den auf die Treuhandkonten einbezahlten Kundengeldern lediglich noch rund CHF 700'000.-- im Einflussbereich des Beschwerdeführers befunden. Dieses Geld sei in der Folge auf weitere Konten verschoben und bis Ende April 2010 bis auf einen marginalen Betrag für Renditezahlungen und weitere Zahlungen verbraucht worden. Auf das Konto bei der Handelsplattform G.________ SA, auf welches der Beschwerdeführer drei Zahlungen von umgerechnet insgesamt CHF 4'314'284.50 geleistet habe, welcher Betrag im Februar 2010 infolge Handelsverlusten bis auf EUR 628'044.22 verloren gewesen sei, habe er keinen Zugriff gehabt (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
1.2.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, bei einem Anlage- oder Börsenbetrug sei das Merkmal der Schädigung regelmässig in demjenigen Zeitpunkt erfüllt, in welchem das Geld des Anlegers entgegen den ihm abgegebenen Versprechungen nicht angelegt werde. Der Schaden sei mithin zu bejahen, sobald die Gelder der Anleger in den Machtbereich des Täters gelangt seien, der diese Mittel von vornherein nicht zu deren Anlage, sondern zur Finanzierung von Rückleistungen an andere Investoren, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen, persönlichen Ausgaben oder spekulativen Vorhaben einzusetzen beabsichtige (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Im zu beurteilenden Fall habe B.________ ein betrügerisches Geldanlagesystem im Sinne eines Ponzi-Schemas initiiert, bei welchem den Investoren aussergewöhnlich hohe - in Wirklichkeit aber weder beabsichtigte noch existierende - Renditen und Sicherheiten versprochen, die investierten Gelder in Wirklichkeit indes nicht oder nur in einem weit geringeren Ausmass angelegt und die Erwartungen der Anleger mittels Ausschüttungen aus den von neuen Kunden einbezahlten Geldern erfüllt worden seien. Die Besonderheit eines solchen Systems bestehe darin, dass in der Regel verschiedene Anleger über eine gewisse Dauer Gelder einzahlten und die Täterschaft die verschiedenen Einlagen insofern miteinander verknüpfe, als sie diese für Ausschüttungen an andere Kunden verwende.
In Bezug auf den Eintritt des Vermögensschadens bei einem Schneeball-Anlagesystem bzw. einem Ponzi-Schema unterscheidet die Vorinstanz grundsätzlich zwischen den einzelnen Investoren und dem Gesamtkomplex. Während der Schaden bei den einzelnen Investoren jeweils mit ihrer Vermögensdisposition eintrete und die einzelne Betrugstat in diesem Zeitpunkt vollendet sei, erscheine bei dem Betrugssystem als Gesamtkomplex nur der Zeitpunkt des letzten bei den betroffenen Anlegern erfolgten Mittelabflusses als für den Schadenseintritt massgebend. Mit Blick auf die Beendigung des Betruges erwägt die Vorinstanz, jede vermeintliche Rendite- und/oder Kapitalrückzahlung diene dem Zweck, den beim Begünstigten erweckten individuellen Irrtum weiter zu unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen Betrugssystems zu gewährleisten. Solange in einem derartigen System die Täuschung der Betrugsopfer durch aktive Massnahmen, wie vermeintliche Renditezahlungen oder Kapitalrückzahlungen, am Leben erhalten werde, manifestiere die Täterschaft, dass sie grundsätzlich auf weitere Kundeneinzahlungen und somit auf einen weiteren Zuwachs ihrer Bereicherung spekuliere. Daher sei eine solche Betrugstat nicht bereits beim rückblickend letzten Mittelzufluss eines Investors beendet. Der im Rahmen eines Ponzi- oder Schneeballsystems erfolgte Betrug sei vielmehr erst durch die letzte feststellbare Täterhandlung, die dem Versuch der Vorspiegelung eines funktionierenden Systems diene, in der Regel eine vermeintliche Renditeauszahlung oder Kapitalrückzahlung an einen Investor, als beendet anzusehen (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).
1.2.3. In Bezug auf den zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz an, die letzte Zahlung eines Anlegers auf eines der vom Beschwerdeführer geführten Konten sei mit Valuta vom 24. November 2009 erfolgt. In diesem Zeitpunkt sei somit beim letzten Investor der Vermögensschaden eingetreten und der von B.________ begangene Betrug sei mithin mit dieser letzten Vermögensdisposition vollendet gewesen. Die letzte Überweisung an die Handelsplattform G.________ SA sei mit Valuta vom 27. November 2009 ausgeführt worden. Sogenannte Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden seien bis zum 3. Mai 2010 erfolgt. Über diesen Zeitpunkt hinaus seien weitere Ausgaben und Bezüge u.a. für Privatbelange von B.________ und seiner Partnerin vorgenommen worden. Die Zahlungsflüsse innerhalb des Systems und aus diesem hinaus hätten folglich unter ständiger Reduzierung des Kundenkapitals über die letzte Investoreneinzahlung sowie die letzten Rendite- und Kapitalrückzahlungen hinaus angedauert. Die vermeintlichen Renditezahlungen, wie auch die Kapitalrückzahlungen an die von B.________ angeworbenen Investoren, hätten den Fortbestand des Ponzi-Systems begünstigt. Damit sei die irrige Vorstellung der von solchen Zahlungen profitierenden Anleger, ihr Vermögen werde entsprechend der ihnen gegebenen Zusicherungen verwaltet und angelegt, weiter unterhalten worden. Das mit dem fortdauernden Vortäuschen der vertraglich geschuldeten Vermögensanlage offensichtlich verfolgte Ziel habe darin bestanden, sich möglichst lange an den Investorengeldern zu bedienen und gleichzeitig die Möglichkeit zu wahren, weitere Anleger zu gewinnen. Solange solche täuschenden Machenschaften im Gange gewesen seien, sei der Betrug nicht abgeschlossen gewesen. Er sei erst mit der letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3. Mai 2010 beendet gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 ff.).
Hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der objektiven Beweismittel zum Schluss, jener habe bereits im Oktober 2009 erkannt, dass B.________ sich nicht um gesetzliche, reglementarische und vertragliche Vorschriften gekümmert und gegenüber seinen Vertragspartnern ein falsches Spiel getrieben habe. Dass der Beschwerdeführer die Ränke B.________s nichtsdestotrotz weiterhin widerspruchslos unterstützt habe, manifestiere, dass er dieses Risiko in Kauf genommen und ab einem gewissen Zeitpunkt dessen Tat direkt vorsätzlich gefördert habe. Da die Haupttat noch nicht beendet gewesen sei, als der Beschwerdeführer seinen Eventualvorsatz gefasst habe, sei Beihilfe gemäss Art. 25 OR möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 118 ff.).
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betruges ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Diese muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E. 3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
2.1.2. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Beendet ist er mit der Erlangung des Vorteils, d.h. mit Eintritt der Bereicherung (BGE 133 IV 171 E. 6.5; 119 IV 210 E. 4b; 107 IV 1; Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen; ferner ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 226; STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N 66; STREICHENBERG/SCHLEGEL, Zur schweizerischen Zuständigkeit bei gewerbsmässigen Betrugshandlungen im In- und Ausland, AJP 2007, S. 1202).
2.1.3. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen - oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit - verwaltet und vermehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angeworbenen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, erwerben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleisteten Rückzahlungen kommt daher der Charakter blosser Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungsforderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteile 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 11.3; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 a.E. und E. 5.2.6, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. Berlin 2012, N 213 zu § 263; HENNING Radtke, "Kapitalanlagebetrug/Scheeballsysteme, in: Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, Baden-Baden 2015, S. 239 f.; krit. Gerson Trüg, Die Bestimmung des Vermögensschaden beim Anlagebetrug, ebenda, S. 224 ff.).
2.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; je mit Hinweisen).
2.3. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd; 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 a.E.).
3.
3.1. Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last, er habe im Zeitraum vom 31. August bis zum 24. November 2009 im Rahmen des von B.________ aufgezogenen betrügerischen Geschäftsmodells auf vier von ihm zur Verfügung gestellten Treuhandkonten und teilweise auf eigenen Konten Kundengelder im Umfang von umgerechnet CHF 9'335'046.85 entgegengenommen. Ferner habe er zwischen dem 1. September 2009 und dem 29. Oktober 2010 den gesamten Zahlungsverkehr für B.________ organisiert und sämtliche Zahlungen, namentlich Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden sowie Zahlungen an B.________ und seine Partnerin privat und für den Geschäftsbetrieb ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft klagte diese Tathandlungen als Mittäterschaft, eventualiter als Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von B.________ an (Anklageschrift S. 21 ff., 26 ff.). In einem Eventualantrag klagte die Staatsanwaltschaft die Tathandlungen als qualifizierte Geldwäscherei an (Anklageschrift S. 40 ff.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei an, B.________ sei im weitgehend gleichen Sachverhaltskomplex in Deutschland des Betruges schuldig gesprochen worden, wobei es auch bei einer Beurteilung nach schweizerischem Recht zu einer Verurteilung wegen Betruges gekommen wäre. Es liege somit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor. Bei Vereitelungshandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestandes handle es sich um ein von der Vortat klar abgegrenztes Vorgehen mit einer neuen Zielsetzung. Es setze mithin eine neue und andere Phase krimineller Tätigkeit ein. Massgebend sei, ob die vorgenommenen Handlungen aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls darauf angelegt seien, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Die Anklageschrift umschreibe im Anklagepunkt der Geldwäscherei nur Tathandlungen, welche bereits Teil der Begründung des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Betrug bildeten. Dabei handle es sich im Wesentlichen um den vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Finanzintermediär und Treuhänder erledigten Zahlungsverkehr. Die Anklageschrift grenze die Phasen des Betruges und der Geldwäscherei ausschliesslich nach dem für die Beendigung des Betruges als massgeblich erachteten Zeitpunkt der letzten Auszahlung an einen der Kunden ab. Eine sich nach aussen manifestierende Veränderung der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne eines Übergangs von betrügerischen Machenschaften zur Erlangung von Vermögenswerten und zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems hin zu Bemühungen um Sicherung der Beute umschreibe sie nicht. Ein über die Unterstützung des Betruges hinausgehendes und daher zusätzlich zu ahndendes Unrecht sei in der vorliegenden Konstellation auch gar nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer für sein Handeln für die Phase nach Eingang der letzten Kundengelder nicht zusätzlich wegen Geldwäscherei zu bestrafen. Die Vorinstanz hat infolgedessen den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen (angefochtenes Urteil S. 123 ff.).
3.3.
3.3.1. Die Begehung der Geldwäscherei setzt voraus, dass die tatbestandsmässige, rechtswidrige und unverjährte Vortat abgeschlossen ist. Die Vermögenswerte gelten mithin erst mit Abschluss der Vortat als deliktisch erlangt und kommen nur dann als Tatobjekt einer sich an die Vortat anschliessenden Geldwäschereihandlung in Frage. Bis zu diesem Zeitpunkt sind allfällige strafbare Handlungen nur als Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat zu würdigen. Nach der neueren Rechtsprechung setzt die Anwendung des Tatbestands der Geldwäscherei bei Vortaten mit überschiessender Innentendenz, namentlich beim Tatbestand des Betruges, nicht voraus, dass die Vortat beendet ist. Eine Sicherung der illegalen Vermögenswerte durch den Geldwäscher bzw. eine Behinderung der staatlichen Einziehung ist unabhängig von einer Beendigung der Vortat, mithin auch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung möglich (Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3 f.; vgl. auch Urteile 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3 [zum Tatbestand der Hehlerei]).
3.3.2. Ob der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei in Bezug auf die nach Beendigung der Haupttat erfolgten Taten des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 3.4.3) vor Bundesrecht standhält, ist vorliegend nicht zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer insofern nicht beschwert und das obergerichtliche Urteil in diesem Punkt (von der Oberstaatsanwaltschaft) nicht angefochten ist. Ob die Vorinstanz mithin zu Recht annimmt, eine sich nach aussen manifestierende Veränderung der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des betrügerischen Anlagesystems hin zu Bestrebungen zur Vereitelung der Einziehung sei nicht erkennbar, so dass eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nach Beendigung des Betruges abzulehnen sei (angefochtenes Urteil S. 126 f.), muss daher nicht entschieden werden. Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, der Tatbestand der Geldwäscherei konsumiere die Beteiligung als Gehilfe an der Vortat des gewerbsmässigen Betruges (Beschwerde S. 9). Soweit sich die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und die Geldwäschereihandlungen zeitlich überschneiden, wäre im Übrigen zu beachten, dass - sofern der Teilnehmer an der Vortat als Täter der Geldwäscherei überhaupt in Frage kommt (krit. hiezu ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 11 Geldwäscherei Art. 305bis StGB N 781; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 98 zu Art. 160 [ad Hehlerei]) - nach den Regeln der unechten Konkurrenz der leichtere Deliktstatbestand wertmässig im schwereren Tatbestand aufgeht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 65 zu Art. 49; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 18 N 5), im vorliegenden Fall der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB durch das Betrugsdelikt im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB konsumiert würde. Damit kann offenbleiben, ob den Deliktshandlungen des Beschwerdeführers, namentlich der Erledigung des Zahlungsverkehrs der Charakter von Vereitelungshandlungen zukommt (vgl. angefochtenes Urteil S. 127).
3.4.
3.4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug vor Bundesrecht standhält. In tatsächlicher Hinsicht steht dabei zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Versiegen der in das Betrugssystem einbezahlten Gelder den Zahlungsverkehr gemäss den Anweisungen von B.________ erledigt hat und dass jener keinen Einfluss auf den Entscheid nehmen konnte, an welchen Kunden in welchem Zeitpunkt die letzte, den Betrug schliesslich beendende Rendite- oder Kapitalrückzahlung geleistet würde (angefochtenes Urteil S. 126 f.).
3.4.2. In Bezug auf die Vollendung nimmt die Vorinstanz zunächst zu Recht an, dass beim Anlagebetrug der Vermögensschaden des Anlegers regelmässig in demjenigen Zeitpunkt eintritt, in welchem die Gelder der Anleger in den Machtbereich des (Haupt-) Täters gelangen, der diese Mittel von vornherein statt zur Anlage zu wesentlichen Teilen zur Finanzierung von Rückleistungen an andere Anleger, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen, persönlichen Ausgaben oder spekulativen Vorhaben bzw. nicht werthaltigen Anlagen bestimmt (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Entsprechend tritt die Vollendung des im Rahmen eines Ponzi-Systems erfolgten Betruges, welches auf Einzahlungen einer Vielzahl von Anlegern gründet, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensschadens der jeweiligen Investoren ein (angefochtenes Urteil S. 28, 37). Im zu beurteilenden Fall ist die letzte Einzahlung eines Kunden von B.________ auf eines der vom Beschwerdeführer geführten Konten und damit in das Betrugssystem mit Valuta vom 24. November 2009 erfolgt (angefochtenes Urteil S. 37 f.).
Unklar ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall Gehilfenschaft zur Haupttat möglich war. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Vermögensschaden der Kunden und die unrechtmässige Bereicherung des Haupttäters seien zeitgleich erfolgt, der Betrug sei mithin mit der letzten Einzahlung eines Kunden vom 24. November 2009 sowohl vollendet als auch beendet gewesen (Beschwerde S. 13). Hievon geht bei voneinander abgrenzbaren Vermögensverschiebungen grundsätzlich auch die Vorinstanz aus, wenn sie annimmt, die Verschiebung des Vermögens in den Machtbereich des Täters bewirke sowohl den Schaden der Anleger als auch dessen Vermögensvorteil und damit die Bereicherung (angefochtenes Urteil S. 27). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten beim Betrugsmodell eines Ponzi-Schemas kommt die Vorinstanz indes zu einem anderen Ergebnis. Bei derartigen Betrugsmodellen sei der Zeitpunkt des letzten, bei den betroffenen Anlegern erfolgten Mittelabflusses massgebend, zumal jede vermeintliche Rendite- und/oder Kapitalrückzahlung dem Zweck diene, den beim Begünstigten erweckten individuellen Irrtum weiter zu unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen Betrugssystems zu garantieren. Die Vorinstanz erachtet demnach die Beendigung der Vortat erst mit dem Zusammenbruch des gesamten Schneeball-Anlagesystems bzw. mit der letzten Auszahlung vom 3. Mai 2010 als eingetreten (angefochtenes Urteil S. 28 f., 38 f.).
3.4.3. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung bei einem Anlagebetrug der Vermögensschaden im Sinne eines Gefährdungsschadens schon mit Einzahlung des Kundengelder eintritt und der Betrug insofern vollendet ist (zur schadensgleichen Vermögensgefährdung beim Kreditbetrug vgl. Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Doch ist ein Schneeball-Anlagesystem mit der Vorinstanz als Gesamtkomplex zu betrachten, bei dem die verschiedenen deliktischen Handlungen, die durch Täuschung erlangten Kundeneinzahlungen wie auch die vermeintlichen Rendite- und Kapitalrückzahlungen, nicht nur der betrügerischen Erlangung eines Vermögenswerts von einem Täuschungsopfer, sondern stets auch der Aufrechterhaltung des betrügerischen Geschäftsmodells als Ganzes dienen. Diese Bewahrung des Systems erfordert die Anwerbung weiterer Kunden und ist damit auch, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, auf einen Zuwachs der Bereicherung gerichtet (angefochtenes Urteil S. 29). Der Zweck der Ausschüttungen an die Kunden liegt somit darin, den Anlegern in Bestärkung ihres Irrtums eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit vorzugaukeln und den wahren Charakter des Geschäftsmodells zu verschleiern. Dadurch werden die Anleger daran gehindert, ihre investierten Gelder rechtzeitig zurückzufordern. Dabei ist der Zeitpunkt des Zusammenbruchs des Systems ungewiss. Dieses bricht erst zusammen, wenn entweder eine grössere Anzahl von Anlegern versucht, ihre durch Ausschüttungen dezimierten Einlagen zurückzuerhalten, oder wenn es nicht mehr gelingt, neue Kunden zu akquirieren, so dass keine Mittel für die Befriedigung der früheren Anleger mehr zufliessen. Solange dieses System aktiv betrieben wird, kann dessen Aufrechterhaltung auch durch unterstützende Handlungen eines Gehilfen gefördert werden. Das entspricht der Auffassung, wonach, selbst wenn der Betrug nach Herbeiführung der schadensgleichen Vermögensgefährdung schon vollendet ist, derjenige, der den endgültigen Schaden mitherbeiführt, über die Vollendung hinaus Gehilfe sein kann, weil er bei der tatbestandlichen Schädigungshandlung mitwirkt (SCHÖNKE/ SCHRÖDER-HEINE/WEISSER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl. München 2019, N 20 zu § 27; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allg. Teil II, München 2003, § 26 N 264; BERND SCHÜNEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. Berlin 2007, N 43 zu § 27).
In der gleichen Weise verhält es sich im zu beurteilenden Fall. In der Weiterleitung der auf den Treuhandkonten eingegangenen Kundengelder oder der Auszahlung der durch Täuschung erlangten Gelder liegt nicht bloss eine Intensivierung der Rechtsgutsverletzung. Es handelt sich vielmehr um einen sukzessiven Ablauf des tatbestandsmässigen Geschehens. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat B.________ mit den Zahlungen an die Kunden darauf abgezielt, das System möglichst lange aufrechtzuerhalten und die Betrüge zu vertuschen (Beschwerde S. 18). Dabei liegt in den als Rendite- und Kapitalrückzahlungen getarnten Leistungen an die Investoren die endgültige Verwirklichung des Schadens, da damit die Anlage der Kundengelder definitiv nicht mehr möglich war. Der Schluss der Vorinstanz, der gewerbsmässige Betrug sei nicht mit dem rückblickend letzten Mittelzufluss eines Investors, sondern erst mit der letzten feststellbaren Täterhandlung, die dem Aufrechterhalten der Täuschung auf Investorenseite gedient habe, mithin mit dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3. Mai 2010 beendet gewesen, ist daher nicht zu beanstanden. Damit kann offenbleiben, ob sich die eingelegten Gelder der getäuschten Investoren mit der Einzahlung auf die Treuhandkonten trotz der Zwischenschaltung des Beschwerdeführers bereits im Machtbereich von B.________ befunden hatten (vgl. angefochtenes Urteil S. 39; Beschwerde S. 13 f.; vgl. auch Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft S. 2).
3.5. Soweit die Beendigung des gewerbsmässigen Betruges nicht mit der letzten Kundeneinzahlung vom 24. November 2009 zusammenfällt, ändert auch die zeitliche Festlegung des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz nichts am Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stützen sich die kantonalen Instanzen für die Annahme, dass dieser ab einem gewissen Zeitpunkt mit Eventualvorsatz gehandelt hat, nicht auf ein bestimmtes Ereignis, sondern auf verschiedene sich ihm zunehmend aufdrängende Verdachtsmomente (Beschwerde S. 22 f.; angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Diese räumen auch ein, dass der Beschwerdeführer nie explizit in den Tatplan und die Vorgehensweise des Haupttäters eingeweiht worden war. Doch nimmt die Vorinstanz an, jener habe, wenn auch nicht bereits von Anfang seiner Tätigkeit weg, so doch jedenfalls ab Oktober 2009 erkannt, dass B.________ sich nicht um gesetzliche, reglementarische und vertragliche Vorschriften gekümmert und gegenüber seinen Vertragspartnern ein falsches Spiel getrieben habe und dass die Massnahmen und Äusserungen betreffend Absicherung der Kunden nur hätten als grotesk bezeichnet werden können. Es habe aus seiner Sicht somit eine ernstzunehmende Möglichkeit dafür bestanden, dass es sich bei ihm um einen Betrüger gehandelt habe. Gestützt hierauf gelangt die Vorinstanz denn auch zum Schluss, dass von dem Zeitpunkt an, in welchem der Beschwerdeführer die betrügerischen Absichten von B.________ in Erwägung gezogen und damit habe rechnen müssen, seine Dienstleistungen mit Geldern zu erbringen, die betrügerisch erlangt und verwendet worden seien, nicht mehr von neutralen und allenfalls straflosen Berufshandlungen ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz qualifiziert daher sein Verhalten sei von diesem Zeitpunkt an zu Recht als eventualvorsätzliche Gehilfenschaft zum Betrug (angefochtenes Urteil S. 121 f.).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügen will, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2). Ergeht das Urteil auf der Grundlage von Indizien, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dabei muss die Rüge der Willkür in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.
3.6. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz annimmt, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers seien geeignet gewesen, den gewerbsmässigen Betrug von B.________ zu fördern. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorträgt, fusst auf der Prämisse, der gewerbsmässige Betrug sei mit der letzten Kundeneinzahlung vom 24. November 2009 beendet gewesen, so dass die von jenem Zeitpunkt vorgenommenen Auszahlungen nicht hätten zur Bereicherung des Haupttäters beitragen können. Wie ausgeführt (E. 3.4.3), hat die Vorinstanz im Einklang mit dem Bundesrecht angenommen, der Betrug sei mit der letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3. Mai 2010 beendet gewesen und die Erledigung des Zahlungsverkehrs durch den Beschwerdeführer habe zur Aufrechterhalten des betrügerischen Schneeball-Anlagesystems beigetragen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Soweit das angefochtene Urteil im Schuldpunkt bestätigt wird, besteht kein Anlass, auf diese Rüge einzutreten, zumal der Beschwerdeführer die Strafzumessung nur insoweit anficht, als der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug aufgehoben wird (Beschwerde S. 24 f.).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verurteilung zu einer Ersatzforderung und die Einziehung. Soweit er dies damit begründet, dass er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug freizusprechen sei (Beschwerde S. 25), ist auf seine Beschwerde aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt nicht einzutreten. Er macht indes in jedem Fall geltend, er wäre ohnehin nicht in der Lage, die Ersatzforderung zu bezahlen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er zuzüglich zu seinen regulären Lebenshaltungskosten einen Betrag von CHF 400'000.-- solle generieren können, obwohl er eine teilbedingte Strafe von 36 Monaten erhalten habe und er aufgrund des Berufsverbots seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter nicht mehr nachgehen könne, sei lebensfremd und verstosse gegen Bundesrecht (Beschwerde S. 25 f.).
4.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit für B.________ zwischen dem 22. September 2009 und dem 9. August 2010 Honorare und Vergütungen von umgerechnet insgesamt CHF 377'416.18 ausbezahlt. Da diese Gelder durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, unterlägen sie der Einziehung. Da die Mittel nicht mehr vorhanden seien, sei auf eine Ersatzforderung von CHF 375'000.-- zu erkennen. Dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre oder ihn ernstlich behindern würde, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Er sei weiterhin erwerbstätig und dürfte auch künftig ein gutes Einkommen erzielen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt einer Ersatzforderung nichts entgegen stehe (angefochtenes Urteil S. 181 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 172).
4.2.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Bestimmungen über die Einziehung wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Insofern dienen sie der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat.
4.2.4. Ein Verzicht auf eine Ersatzforderung bzw. die Herabsetzung einer solchen ist nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Herabsetzung oder Verzicht setzen aber bestimmte Gründe voraus, welche zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Derartige Gründe sind im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch lediglich geltend, es sei nicht in der Lage, eine Ersatzforderung in der angeordneten Höhe zu bezahlen. Dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, steht deren Anordnung indes nicht entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen. Im Vordergrund steht der Gedanke, dass derjenige, der die deliktisch erlangten Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, demjenigen gegenüber, der noch über dieselben verfügt, nicht besser gestellt sein soll (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen; Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussprechung eines Berufsverbots. Er bringt vor, das Berufsverbot sei auch dann unverhältnismässig, wenn der Schuldspruch wegen Beihilfe zu gewerbsmässigem Betrug bestätigt werde. Das Strafverfahren habe bei ihm bereits Wirkung gezeigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, habe er in den letzten sieben Jahren im Rahmen seiner Berufstätigkeit zu keinen Beschwerden mehr Anlass gegeben und habe sich im Berufsumfeld offenbar tadellos verhalten. Er sei durch das mittlerweile fast neun Jahre andauernde Strafverfahren stark belastet. Ein Berufsverbot sei daher zur Verhinderung weiteren Missbrauchs offensichtlich nicht notwendig. Ausserdem werde er nach Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils mit einer bedingten oder allenfalls teilbedingten Strafe verbunden mit einer Probezeit von 4 Jahren konfrontiert sein, welche ebenfalls eine präventive Wirkung entfalten werde. Schliesslich würde ein Berufsverbot sein wirtschaftliches Fortkommen erheblich erschweren oder gar verhindern. Er habe keine anderweitige Ausbildung oder berufliche Perspektive, auf die er zurückgreifen könne. Zudem sei er mittlerweile 56 Jahre alt, was einen Berufswechsel oder einen Neueinstieg in eine andere Branche realistischerweise verunmögliche. In der Konsequenz würde ihn ein Berufsverbot, insbesondere bei einer Dauer von 4 Jahren, in massive finanzielle Schwierigkeiten bringen (Beschwerde S. 26 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, von einer eigentlichen Einsicht des Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten sei wenig zu spüren. Dennoch ginge es wohl zu weit, diesem eine notorisch deliktische Gesinnung zuzuschreiben. Es sei eher davon auszugehen, dass er nicht wahrhaben und sich wohl auch selbst nicht eingestehen wolle, im Betrugssystem B.________ und im Übrigen auch im Sachverhaltskomplex H.________ Corporation, in welchem er am 28. April 2015 für ab 2008 begangene Hilfeleistungen im Rahmen eines Schneeballsystems in Deutschland wegen Beihilfe zu gewerbsmässigem Betrug rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 74 f.), strafrechtlich relevant gehandelt zu haben. Dass er mit den beiden Veruntreuungen zum Nachteil der I.________ AG (vgl. angefochtenes Urteil S. 169 f.) ein weiteres Mal im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hinterlasse allerdings einen denkbar schlechten Eindruck. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, obschon er unverändert bei der J.________ AG angestellt und zusätzlich unter der Firma K.________ selbstständig tätig sei, im Rahmen seiner Berufstätigkeit seit bald sieben Jahren offensichtlich zu keinen weiteren Beschwerden mehr Anlass gegeben habe. Das Strafverfahren und die erstinstanzliche Verurteilung schienen damit bereits Eindruck auf ihn gemacht zu haben. Dennoch erscheine angesichts der begangenen Delikte und der damit einhergehenden Vertrauensverletzung in seiner Funktion als Treuhänder und Finanzintermediär ein Berufsverbot angezeigt. Es rechtfertige sich jedoch, dieses auf den Bereich der Vermögensverwaltung zu beschränken. Dem Beschwerdeführer werde daher untersagt, für die Dauer von 4 Jahren als Treuhänder/Finanzintermediär im Bereich Vermögensverwaltung tätig zu sein (angefochtenes Urteil S. 179 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 156 f.).
5.3. Gemäss aArt. 67 StGB (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung; vgl. nunmehr Art. 67 Abs. 1 StGB, in Kraft seit 1. Januar 2018) kann das Gericht einer beschuldigten Person, die in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangenen hat, für das sie zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die betreffende oder eine vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten, soweit die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Mit dem Berufsverbot wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105).
Das Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB stellt eine sogenannt andere Massnahme im strafrechtlichen Sinne dar (vgl. aArt. 66 ff. StGB). Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind (Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweis).
5.4. Im zu beurteilenden Fall steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder Beihilfe zu Straftaten im Rahmen eines Schneeballsystems geleistet hat. Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 in Deutschland in ein Schneeballsystem involviert war. Doch wird ihm in beiden Fällen attestiert, er sei sich erst im Laufe der Zeit darüber klar geworden, dass es sich bei den Konstrukten um betrügerische Systeme gehandelt und er mithin erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 54 f., 118 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 73 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft S. 5). Der Beschwerdeführer hat demnach in beiden Fällen seine Stellung nicht von Beginn weg bewusst missbraucht, von seiner unterstützenden Tätigkeit indes auch nicht abgelassen, nachdem sich ihm der wahre Charakter der jeweiligen Geschäftstätigkeit offenbart hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings im kantonalen Verfahren nicht nur wegen seiner Hilfeleistungen für das Betrugskonstrukt von B.________, sondern auch bezüglich anderer Taten schuldig erklärt worden, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Finanzintermediär und Treuhnänder begangen hat, so namentlich der Falschbeurkundung durch Falschangaben auf den Formularen A bei Kontoeröffnungen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug von B.________ (angefochtenes Urteil S. 127 ff.), der Misswirtschaft im Kontext mit seinem Mandat als Verwaltungsrat bei der L.________ AG (angefochtenes Urteil S. 143 ff.) und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (erstinstanzliches Urteil S. 116 ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung dieser strafbaren Handlungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Aussprechung eines auf die Vermögensverwaltung beschränkten Berufsverbots ihr Ermessen verletzt haben sollte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Rahmen seiner derzeitigen Berufstätigkeit seit bald sieben Jahren zu keinen weiteren Beschwerden Anlass gibt (angefochtenes Urteil S. 180). Wie die erste Instanz zutreffend erwägt, kann der Beschwerdeführer, sofern er sich weiterhin bewähren sollte, nach Ablauf von zwei Jahren des Vollzugs um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung bzw. um die Aufhebung des Verbots ersuchen können (aArt. 67a Abs. 4 StGB; nunmehr Art. 67c Abs. 5 lit. a StGB; erstinstanzliches Urteil S. 157).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog