BGer 9C_726/2019 |
BGer 9C_726/2019 vom 06.11.2019 |
9C_726/2019
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Urteil vom 6. November 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019
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(A-4839/2019).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019,
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in Erwägung, |
dass B.________ die Beschwerde "in Vertretung" der Beschwerdeführerin unterzeichnet hat, ohne im Handelsregister als deren Zeichnungsberechtigter eingetragen zu sein oder eine Vollmacht einzureichen,
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dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), und bei einem Nichteintretensentscheid dargelegt werden muss, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG), und in concreto diese Frist am 28. Oktober 2019 abgelaufen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG),
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dass die Eingabe vom 28. Oktober 2019 zwar einen Beschwerdewillen erkennen lässt, aber weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthält, sondern nur die Frage, "an wenn" die Begründung erfolgen müsse,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. November 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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