BGer 5A_881/2019
 
BGer 5A_881/2019 vom 07.11.2019
 
5A_881/2019
 
Urteil vom 7. November 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 11,
Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190111-O/U).
 
Sachverhalt:
In der für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 von Fr. 10'393.95 gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 wurde am 22. Juni 2018 der Zahlungsbefehl im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 erhob A.________ Rechtsvorschlag.
Mit Urteilen des Bezirksgericht vom 26. September 2018 bzw. des Obergerichts vom 28. Februar 2019 wurde Rechtsöffnung erteilt; auf die betreffende Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_93/2019 vom 21. Mai 2019).
Am 21. März 2019 reichte A.________ beim Bezirksgericht erneut seine Stellungnahme vom 1. September 2019 im damaligen Rechtsöffnungsverfahren ein; er bestritt das Vorliegen einer betreibungsrechtlichen Schuld und machte geltend, der Zahlungsbefehl sei mangels rechtskonformer Zustellung nichtig. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 wies das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab und mit Urteil vom 15. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 3. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass fünf erfolglose Zustellungsversuche stattfanden und auch die anschliessenden polizeilichen Zustellungsversuche erfolglos blieben, und erwogen, dass die Voraussetzungen für eine Publikation des Zahlungsbefehles gegeben waren. Sodann wurde aus der umgehend auf die Publikation gegenüber dem Betreibungsamt abgegebenen Erklärung des Rechtsvorschlages geschlossen, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhielt. Ferner stellte das Obergericht im Zusammenhang mit dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 um Vorlage der Beweismittel im Sinn von Art. 73 SchKG fest, dass das Betreibungsamt ihn mit Einschreiben vom 11. Juli 2018 und erneut mit A-Plus-Sendung vom 16. August 2018 zur Einsichtnahme auf dem Amt aufgefordert hatte, indes das Einschreiben nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Betreibungsamt retourniert wurde.
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie besteht aus appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers (er habe sich der Zustellung nicht entzogen; er habe von der Publikation des Zahlungsbefehles keine Kenntnis gehabt; er habe keine Akteneinsicht erhalten) und der Erneuerung des sinngemässen Vorbringens, die Voraussetzungen für eine Publikation seien nicht gegeben und das Rechtsöffnungsverfahren sei unhaltbar gewesen, ohne sich mit den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides sachgerichtet auseinanderzusetzen. Die Zulässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens kann im Übrigen nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG thematisiert werden, wie dem Beschwerdeführer bereits kantonal beschieden wurde.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Abteilung 3, sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli