Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_716/2019
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Urteil vom 7. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. September 2019 (UV 2018/82).
Nach Einsicht,
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass vor Vorinstanz im Streit stand, ob die Verwaltung auf die vom Beschwerdeführer ausserhalb der vom Gesetz vorgegebenen, in der Verfügung vom 20. August 2018 erwähnten Rechtsmittelfrist dagegen erhobene Einsprache hätte eintreten müssen,
dass das kantonale Gericht dazu erwog,
- hierfür bedürfe es eines Fristwiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 41 ATSG, der vorliegend aber nicht ausgewiesen sei
- zudem könne der Versicherte nichts zu seinen Gunsten aus der behaupteten Rechtsunkenntnis ableiten, da die verspätet angefochtene Verfügung eine umfassende Rechtsmittelbelehrung umschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer zwar ein Eintreten auf seine "unbewusst 1 Tag zu spät" erhobene Einsprache fordert, ohne indessen darzutun inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen dazu gegen Recht verstossen haben soll; im Wesentlichen lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen und sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel