Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4D_59/2019
Urteil vom 11. November 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 11. September 2019 (ZVE.2019.28 (SZ.2018.82)).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführerin) war vom 1. Februar 2013 bis 30. November 2017 für B.________ (Beschwerdegegner) in dessen Einzelunternehmen C.________ tätig. Der am 19. Dezember 2012 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält ein Konkurrenzverbot, das auf zwei Jahre nach Austritt und auf die Gemeinde U.________ sowie den Umkreis von 5 Kilometern begrenzt ist. Als Konventionalstrafe im Fall der Verletzung des Konkurrenzverbots sind zwei Brutto-Monatssaläre vereinbart. Seit Dezember 2017 ist die Beschwerdeführerin in U.________ als Kosmetikerin selbständig tätig.
Auf Klage des Beschwerdegegners verpflichtete das Bezirksgericht Laufenburg, Arbeitsgericht, die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Februar 2019, dem Beschwerdegegner wegen Verletzung des Konkurrenzverbots Fr. 8'200.-- nebst Zins zu bezahlen.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. September 2019 ab.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde und ersuchte um Abweisung der Klage.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
2.3. Die Vorinstanz konnte die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Behandlung der kantonalen Beschwerde nur auf offensichtliche Unrichtigkeit prüfen (Art. 320 lit. b ZPO). In solchen Fällen, in denen die Kognition der Vorinstanz des Bundesgerichts bei der Überprüfung des bei ihr angefochtenen Entscheids auf Willkür beschränkt war, prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das Urteil der Erstinstanz vorgebrachte Rüge hin Willkür zu Unrecht verneint und eine Verfassungsverletzung nicht behoben hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; 116 III 70 E. 2b; 112 Ia 350 E. 1; 111 Ia 353). Der Beschwerdeführer hat diesfalls klar und einlässlich zu begründen, inwiefern im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz die Voraussetzungen einer Verfassungswidrigkeit erfüllt sind, weil die Vorinstanz Willkür seitens der Erstinstanz zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
3.
Die Erstinstanz war beweismässig zum Schluss gelangt, die Techniken der Behandlung und das Angebot des Beschwerdegegners seien mehrheitlich vorgegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Arten der Gesichtsbehandlung und verschiedene Methoden der Haarentfernung verwendet, um die Bedürfnisse der Kundinnen zu befriedigen. Einzig beim Make-up bestehe ein kreativer Aspekt in der Ausführung der Arbeit. Diese Arbeit stelle jedoch nicht die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin dar. Der Erfolg der Behandlung habe vorliegend nicht von einem besonderen Können oder Verhalten der Beschwerdeführerin abgehangen, da bei den kosmetischen Behandlungen keine grosse individualisierende Ausführung möglich sei. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.
Die Vorinstanz ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass das strittige Konkurrenzverbot nur ungültig wäre, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner Leistungen erbracht hätte, die überwiegend von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägt waren, so dass die Kundinnen diesen Fähigkeiten eine grössere Bedeutung zumessen würden als der Identität des Arbeitgebers und diese Fähigkeiten für den Wechsel der Kundschaft mit dem Arbeitnehmer ausschlaggebend seien. Ob die Akten vorliegend darüber Auskunft gäben, ob Make-ups, bei denen nach den erstinstanzlichen Feststellungen einzig ein kreativer Aspekt in der Ausführung der Arbeit bestehe, Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin gewesen seien oder nicht, könne vorliegend offen bleiben, da dies für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots nicht entscheidend sei. Für die Zulässigkeit genüge es, wenn der Verlust einzelner, bedeutender Kunden bestehe, was vorliegend mit dem Verlust von "Haarentfernungskundinnen" zu bejahen sei. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz, welche die Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich beurteilte, erachtete diese das Konkurrenzverbot zumindest in Bezug auf Haarentfernungen als zulässig.
4.
In rechtlicher Hinsicht, bittet die Beschwerdeführerin das Bundesgericht einzig um Beurteilung, ob ein Konkurrenzverbot zulässig sei, das die gesamten Tätigkeiten als Kosmetikerin umfasse, einschliesslich Tätigkeiten die einen grösseren kreativen Anteil auswiesen, obwohl womöglich nur Tätigkeiten einzuschränken seien, die einen geringeren kreativen Aspekt umfassten. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht eine allumfassende Gültigkeit des Konkurrenzverbots bejaht hat, sondern bloss in Bezug auf die Haarentfernung, und dass sie sinngemäss erkannte, die diesbezügliche Verletzung des Konkurrenzverbots sei ausreichend für die Auslösung der Konventionalstrafe. Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den vorstehend (Erwägung 2.1) dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise unter zureichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz im vorliegenden Fall unrichtig oder gar willkürlich sein soll, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin ausführlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Erfolg der Behandlung vorliegend zumindest teilweise (Haarentfernung) nicht von ihrem besonderen Können oder Verhalten oder von ihrer Persönlichkeit abgehangen habe. Sie unterbreitet dem Bundesgericht dabei aber bloss in appellatorischer Weise und unter beliebiger Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ihre Sicht der Dinge, ohne aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz in den entscheidwesentlichen Punkten verneint haben soll, was das Bundesgericht einzig prüfen könnte (Erwägung 2.3 vorne). Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
5.
Zusammenfassend ist auf die mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer