BGer 5A_833/2019 |
BGer 5A_833/2019 vom 12.11.2019 |
5A_833/2019 |
Urteil vom 12. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Oktober 2019 (ABS 19 268).
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Erwägungen: |
1. Am 13. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Am 28. August 2019 stellte sie sinngemäss ein Ablehnungsbegehren. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2019 trat das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wies es ab.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat sich "weitere SV" und "rechtliche Schritte" vorbehalten, doch sind innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Eingaben eingegangen.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der "Unterzeichner" (gemeint wohl: Oberrichter Studiger als Präsident der Aufsichtsbehörde) sei befangen und unfähig, das Verfahren zu führen. Weshalb dies der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mit keinem Wort setzt sie sich zudem damit auseinander, dass sich ihr Ablehnungsgesuch im obergerichtlichen Verfahren gegen keine bestimmte Person richtete und kein Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht worden war.
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Im Übrigen macht sie "Sachverfälschung" und einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör geltend, ohne darzulegen, worin diese bestehen sollen. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Abrechnung erhalten, womit es an einer Verfahrensvoraussetzung fehle. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss Rechtsvorschlag erheben will, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zu den Gründen, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist nicht wiederhergestellt werden könne.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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