Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_883/2019
Verfügung vom 13. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2019 (3H 19 29/3U 19 68).
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 15. Oktober 2019, mit welchem die von der KESB Regionen Sursee und Hochdorf angeordnete Umteilung der Obhut über den 2013 geborenen C.________ vom Vater zur Mutter geschützt und die entsprechende Verlegung des Wohnsitzes des Kindes per 9. November 2019 angeordnet sowie das ab dann geltende väterliche Besuchsrecht geregelt wurde,
in die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde vom 5. November 2019,
in die Erklärung des Vaters vom 11. November 2019, mit welcher er die Beschwerde zurückzieht,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Gerichtskosten für die Zwischenverfügung vom 6. November 2019 und die vorliegende Verfahrensabschreibung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli