Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_896/2019
Urteil vom 13. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. September 2019
(3B 18 69 / 3U 18 92 / 3U 18 96).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2008. Sie haben die gemeinsamen Töchter C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2010) und E.________ (geb. 2012). Im Mai 2018 stellte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch.
Mit Eheschutzentscheid vom 19. Oktober 2018 regelte das Bezirksgericht Willisau das Getrenntleben, wobei es u.a. die Kinder unter die Obhut der Mutter stellte und den Kindesunterhalt festsetzte (je individuell den Barunterhalt von C.________, D.________ und E.________ für die Phasen ab Rechtskraft des Entscheides bis Februar 2019 [für diese Phase ausserdem Festsetzung von Betreuungsunterhalt], von März 2019 bis April 2020, von Mai 2020 bis Januar 2022, von Februar 2022 bis Januar 2024 und sodann ab Februar 2024), unter Feststellung, dass deren Barbedarf nicht vollständig gedeckt und der Ehemann im Übrigen nicht in der Lage ist, Betreuungsunterhalt und ehelichen Unterhalt zu leisten (unter Nennung der Fehlbeträge für die jeweiligen Phasen).
Auf Berufung des Ehemannes hin regelte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 20. September 2019 das Getrenntleben dahingehend, dass es die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern stellte (Montagmorgen bis Mittwochmittag Vater; Mittwochmittag bis Freitagabend Mutter; alternierende Wochenenden und Feiertage), den vom Vater für die Kinder geschuldeten Unterhalt modifizierte (Barunterhaltsbeiträge von Fr. 325.--, 218.-- und 197.-- ab November 2018 bis Januar 2020; Fr. 108.--, 80.-- und 72.-- ab Februar 2020 bis April 2020; Fr. 202.--, 197.-- und 136.-- von Mai 2020 bis Januar 2022; Fr. 154.--, 148.-- und 138.-- ab Februar 2022 bis August 2024; Fr. 160.--, 172.-- und 158.-- ab September 2024) und die jeweiligen Fehlbeträge festhielt.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 6. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, eventualiter um Rückweisung zur Neubeurteilung durch das Kantonsgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Bei Willkürrügen reicht es sodann nicht aus, die Dinge aus eigener Sicht zu schildern; vielmehr ist substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar sein sollen und inwiefern die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann bzw. inwiefern die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil als solche und auch im Ergebnis unhaltbar sind (bezüglich Sachverhaltsfeststellung: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; bezüglich Willkür im Ergebnis bei Rechtsanwendung: BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168).
2.
In der Beschwerde wird die Kognitionsbeschränkung zutreffend erkannt (vgl. S. 3). Dennoch bleiben die Ausführungen rein appellatorisch. Daran ändert nichts, dass gelegentlich das Wort "willkürlich" eingestreut wird:
In einem ersten Teil (S. 4 - 7) erfolgt eine Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht, wobei hier nicht einmal irgendwo das Wort "willkürlich" vorkommt, geschweige denn explizit geltend gemacht wird, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sei verletzt. Auf rein appellatorische Ausführungen kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und für das Rechtliche ist mithin von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht (S. 7 - 11) erschöpft sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Obhutsfrage primär in der Behauptung, das Kantonsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es aufgrund der Offizialmaxime und der Tatsache, dass es bis zum Entscheid ein Jahr habe verstreichen lassen, eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen und dann erfahren hätte, dass der Vater kein Interesse habe, die Kinder alternierend zu betreuen. Indes ist die Berufungsinstanz hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und die erneute Anhörung der Parteien und gegebenenfalls der Kinder verlangt hätte. Umso mehr wäre ein solcher Antrag erforderlich gewesen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei notorisch, dass das Kantonsgericht Luzern für seine Entscheidungen in Familiensachen sehr lange brauche. An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, die alternierende Obhut sei gewissermassen vom Himmel gefallen und man habe nicht damit rechnen müssen: Der Beschwerdegegner hat berufungsweise die Obhut über die Kinder und im Eventualstandpunkt die alternierende Obhut verlangt, weshalb klar war, dass dies die Kernfrage des angefochtenen Entscheides bilden würde. Das weitere Vorbringen, die Obhut der Mutter entspreche der gelebten Situation und eine Änderung widerspreche dem Kindeswohl, nimmt keinen konkreten Bezug auf einzelne Erwägungen des ausführlich begründeten, insgesamt 40-seitigen kantonsgerichtlichen Entscheides, und das Anliegen, wenn schon wäre dem Vater die Obhut für die zweite statt die erste Wochenhälfte zuzuweisen, scheitert bereits daran, dass kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt wird. Insgesamt liegen in Bezug auf die Obhutsfrage keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen vor.
Im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung wird in erster Linie bemängelt, dass der Grundbetrag für die Kinder zufolge alternierender Obhut je hälftig den Elternteilen zugewiesen worden sei. Inwiefern dies willkürlich sein oder eine andere verfassungsmässige Bestimmung verletzen soll, wird nicht dargelegt. Die Behauptung, es sei realitätsfremd zu glauben, dass der Vater anteilsmässig entsprechende Kosten tragen werde, und man dürfe nur die Verpflegungskosten aufteilen, ist jedenfalls zur Darlegung von Willkür ungeeignet. Überdies gibt die Beschwerdeführerin nicht preis, wie die Verteilung nach ihrer Auffassung geldmässig konkret aussehen müsste, so dass insbesondere auch keine Willkür im Ergebnis dargetan ist; bei Willkürrügen muss nach dem Gesagten die angestrebte Auswirkung auf das Resultat konkret dargelegt werden. Gleiches gilt für die weitere Kritik, dass dem Beschwerdegegner ein Auto zugestanden worden sei und Schuldenberatungskosten nicht mehr bei ihm, sondern nunmehr bei ihr selbst anfallen würden: Es werden keinerlei Ausführungen gemacht, wie die konkrete Unterhaltsberechnung in den Augen Beschwerdeführerin aussehen müsste. In Bezug auf die Unterhaltsfrage liegen mithin keine begründeten Verfassungsrügen vor; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, im Verfassungsbereich eigenständig nach einer materiellen Regelung zu suchen.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es diesbezüglich nicht bloss an einer hinreichenden Begründung, sondern bereits schon an tauglichen Rechtsbegehren fehlt: Weil es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), sind im bundesgerichtlichen Verfahren Anträge auf Geldforderungen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Vorliegend beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ein Begehren um "Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides" zu stellen. Damit wird der Fall, dass das Bundesgericht die kantonsgerichtlich angeordnete alternierende Obhut schützt - oder wie vorliegend zufolge mangelnder Begründung auf diese Frage gar nicht erst eintritt - nicht abgedeckt. Es bleibt somit bereits vom Rechtsbegehren her offen, auf welche Unterhaltsbeiträge die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für die Konstellation der alternierenden Obhut verurteilt sehen möchte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der unzureichenden Rechtsbegehren und Begründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli