BGer 5D_210/2019 |
BGer 5D_210/2019 vom 13.11.2019 |
5D_210/2019 |
Urteil vom 13. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Bangerter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Grunddienstbarkeit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2019 (ZK 19 513).
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Sachverhalt: |
Die rubrizierten Parteien sind die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Am 16. April 2016 schlossen sie vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung, wonach sich B.________ zur Zahlung von Fr. 7'000.-- an A.________ verpflichtete und jener sich mit dem Verbleib der Solaranlage auf dem benachbarten Grundstück einverstanden erklärte und ein entsprechendes Näherbaurecht einräumte.
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Nachdem A.________ die Unterzeichnung des Entwurfes für einen betreffenden Dienstbarkeitsvertrag verweigert hatte, ersuchte B.________ um Eintragung eines Näherbaurechtes als Grunddienstbarkeit, was das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 18. September 2019 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen guthiess, unter Anweisung des zuständigen Grundbuchamtes, die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den sinngemässen Begehren um Überprüfung, ob das vernichtende Urteil des Obergerichtes zulässig sei und ob eine Wiederaufnahme der Verhandlung vom 21. April 2016 wegen elementarer Noven möglich sein könnte.
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Erwägungen: |
1. Der Streitwert beträgt nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides Fr. 5'000.-- und dies wird in der Beschwerde nicht infrage gestellt. Damit ist der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht folglich - wie dies in der Rechtsmittelbelehrung bezeichnet wurde - einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
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2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
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Der Beschwerdeführer macht weder der Form nach noch inhaltlich irgendwelche Verfassungsverletzungen geltend. Er vertritt in appellatorischer Weise sinngemäss die Ansicht, beim seinerzeitigen Vergleich durch Lügen getäuscht bzw. "regurichtig pschissä u über z'Näscht acha gschrisse" worden zu sein. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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