BGer 6B_209/2019
 
BGer 6B_209/2019 vom 13.11.2019
 
6B_209/2019
 
Urteil vom 13. November 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
 
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG); rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2019
(SK 17 510).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wirft A.B.________ zusammengefasst vor, er habe beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 unwahre Angaben gemacht, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklariert und dadurch unrechtmässige Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 33'138.-- erwirkt habe.
B. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.B.________ am 8. Januar 2019 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2017 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 750.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C. A.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen und für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Ferner ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Während sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen lässt, stellt und begründet das Obergericht den Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. A.B.________ verzichtet auf eine Replik.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst einige formelle "Beanstandungen" am vorinstanzlichen Urteil.
Soweit er geltend macht, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vom 20. Juli 2017 seien ohne sachliche Begründung nicht zu den Akten genommen worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen "Beweisantrag" bereits mit Beschluss vom 31. Januar 2018 mit der Begründung ablehnte, es handle sich bei Plädoyernotizen nicht um ein Beweismittel. Die Vorinstanz durfte demnach die von der Verteidigung am 6. April 2018 "zur gutscheinenden Verwendung" eingereichte Kopie der Plädoyernotizen ohne weitere Begründung retournieren (Urteil S. 3), ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Übrigen hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus der Schweizerischen Strafprozessordnung keine Pflicht des Gerichts ergibt, die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters zu den Akten zu nehmen (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Unter dem Titel "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits im Verwaltungsverfahren und beim Abschluss der Voruntersuchung übergangen worden. Von den Vorinstanzen seien sämtliche Unzulänglichkeiten und Versäumnisse der Behörden, die von der Verteidigung geltend gemacht worden seien, um den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht zu ergänzen, ausgeblendet worden. Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nach der Zeugeneinvernahme zu dieser Beweisabnahme nicht angehört. Auf die das Verwaltungsverfahren betreffenden Rügen ist nicht einzugehen, da dieses offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den Aussagen der Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mehrfach Gelegenheit, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen und sich zu deren Aussagen zu äussern (Urteil S. 6). Sollte der Beschwerdeführer ferner seinen Anspruch auf ein faires Verfahren als verletzt rügen, ist der Einwand unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Urteil S. 6 f.).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, dies sowohl in seiner Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion, und damit zusammenhängend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihm sei aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift nicht abschliessend klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde. Die Anklageschrift sei sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der ihm konkret vorgeworfenen Handlungen ungenügend. Auch würden weder die Mitwirkung der Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle noch eine geschädigte Person darin umschrieben. Ferner verletze die Vorinstanz den Anklagegrundsatz, indem sie einen Sachverhalt als erstellt erachte, der in der Anklageschrift nicht umschrieben sei.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1313/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt.
2.3. Der zur Anklage gewordene Strafbefehl vom 5. September 2016 enthält folgende Sachverhaltsumschreibung:
"A.B.________ bezog seit 01. Februar 2009 Ergänzungsleistungen. Anlässlich der ordentlichen Revision gab er am 26. April 2011 beim Ausfüllen des Gesuches um die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an, dass seine Ehefrau über ein Vermögen von CHF 63'183.00 verfüge. Nachdem die AHV-Zweigstelle C.________ am 13. April 2015 zwecks erneuter Revision Unterlagen zum Vermögen von der Ehefrau von A.B.________ verlangte, erhielt die Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals Kenntnis darüber, dass das Ehepaar B.________ in der Steuererklärung 2010 per 31.12.2010 ein Vermögen von CHF 500'490.00 und in den Steuererklärungen 2011-2013 von über CHF 400'000.00 ausgewiesen hatte. A.B.________ machte folglich beim Ausfüllen des Gesuches um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 unwahre Angaben, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklarierte. Damit erwirkte er unrechtmässig Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 33'138.00."
2.4. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erwägt die Vorinstanz, im vorliegenden Fall sei das Übertragen der Angaben aus den Belegen des Beschwerdeführers in das von diesem eingereichten Ergänzungsleistungs-Formular durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nicht in der Anklageschrift festgehalten. Wie noch aufgezeigt werde, sei diese Handlung indessen nicht relevant für den strafrechtlichen Vorwurf, zumal sie nach der angeklagten Täuschungshandlung geschehen sei. Auch sei für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschwerdeführer die unwahre Deklaration vor Ort oder postalisch von zu Hause aus vorgenommen habe. Für den Beschwerdeführer sei ersichtlich gewesen, dass er die ihm nicht zustehenden (öffentlich-rechtlichen) Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse beziehungsweise vom Kanton erhältlich gemacht haben solle. Im Übrigen würden kleinere Ungenauigkeiten den Anklagegrundsatz nicht verletzen. Aus der Anklageschrift ergebe sich deutlich, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nämlich die unvollständige Deklaration des Vermögens seiner Ehefrau. Dies sei auch für den Beschwerdeführer klar ersichtlich gewesen, zumal er sich bereits im öffentlich-rechtlichen Verfahren betreffend die Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen mit genau diesem Vorwurf konfrontiert gesehen habe. Ihm sei eine Verteidigung deshalb uneingeschränkt möglich gewesen. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt (Urteil S. 5).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zeigt die Vorinstanz zunächst auf, welche Sachverhaltselemente als unbestritten erstellt sind und welche umstrittenen Punkte noch festgestellt werden müssen. Nach der Beweiswürdigung erachtet sie als erstellt, dass der Beschwerdeführer das Vermögen seiner Ehefrau am 26. April 2011 unvollständig deklarierte, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses betrage lediglich Fr. 63'183.--, obwohl er wusste, dass seine Ehefrau eine Entschädigungszahlung in Höhe von Fr. 600'000.-- erhalten hatte und ihr Vermögen deshalb ein Vielfaches höher als der ausgewiesene Betrag war. Der Beschwerdeführer habe dabei gewusst, dass das Vermögen seiner Ehefrau relevant sei für die Berechnung der ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen. Er habe schliesslich Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 31'032.-- ausbezahlt erhalten, auf die er keinen Anspruch gehabt habe (Urteil S. 7 ff.).
2.5. Aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird: Er habe am 26. April 2011 in C.________ beim Ausfüllen des Gesuches um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen das Vermögen seiner Ehefrau wieder besseres Wissen unvollständig deklariert, indem er angegeben habe, dieses betrage Fr. 63'183.--. Damit ist in zeitlicher, örtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend umschrieben, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dass die geschädigte Person nicht ausdrücklich genannt wird, trifft zu. Jedoch ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt, dass der Kanton geschädigt worden sein soll. Insgesamt war dem Beschwerdeführer aufgrund der Sachverhaltsumschreibung hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wird, weshalb es ihm auch möglich war, sich angemessen zu verteidigen. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Ausführungen, dass es für die Beurteilung, ob der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge getan ist, irrelevant ist, ob der angeklagte Sachverhalt beziehungsweise dessen einzelne Elemente letztlich auch bewiesen respektive erstellt werden können. Dies ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
Mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe durch Einreichen zweier Kontobelege vorgespiegelt, das Vermögen seiner Ehefrau betrage lediglich Fr. 63'183.--, geht die Vorinstanz nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, unwahre Angaben hinsichtlich des Vermögens seiner Ehefrau gemacht zu haben. Dieser Vorwurf umfasst sowohl unwahre Angaben durch Einreichung unvollständiger Kontobelege als auch unwahre Angaben direkt auf dem Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz verletzt weder Art. 350 Abs. 1 StPO noch den Anklagegrundsatz.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich beziehungsweise offensichtlich unrichtig fest.
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
3.3. Der Beschwerdeführer legt sehr ausführlich seine Sicht der Dinge dar. Dabei geht er auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und führt im Einzelnen aus, weshalb diese seines Erachtens aktenwidrig, nicht nachvollziehbar oder unhaltbar sind. Soweit er dabei wiederholt geltend macht, die vorinstanzlichen Feststellungen seien in der Anklageschrift nicht umschrieben oder mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar, ist darauf im Rahmen der Willkürprüfung nicht mehr einzugehen (vgl. E. 2). Gleiches gilt hinsichtlich Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen bemängelt, ohne seine Kritik zu begründen.
3.4. Die Vorinstanz gelangt in objektiver Hinsicht zum Schluss, dass am 3. Mai 2011 bei der zuständigen Behörde ein vom Beschwerdeführer unterschriebenes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen eintraf. Wie im Formular an entsprechender Stelle gefordert, habe der Beschwerdeführer zum Vermögen seiner Ehefrau in einem Begleitschreiben mit dem Titel "Unterlagen EL" zwei Auszüge zu Bankkonten seiner Ehefrau eingereicht, deren gerundete Summe einen Betrag von Fr. 63'183.-- ergeben habe. Obwohl er das Feld für Ehegatten unter Ziff. 2.1 leer gelassen habe, habe der Beschwerdeführer implizit angegeben, das Vermögen seiner Ehefrau betrage Fr. 63'183.-- (Urteil S. 12 f.). Daraus ergibt sich, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz mit dem Einreichen der Unterlagen abgeschlossen war. Mangels Relevanz ist daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Handlungen nach dem Einreichen der Unterlagen, wie beispielsweise dem Eintrag der Zeugin, nicht einzugehen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den 26. April 2011 als Tatzeitpunkt bezeichnet. Sie bringt in der Vernehmlassung zutreffend vor, es lasse sich nicht erstellen, wann der Beschwerdeführer die Unterlagen der zuständigen Behörde zukommen liess. Das genaue Datum müsse zwischen dem Unterschreiben des Formulars (26. April 2011) und dem Eingang der Unterlagen bei der Behörde (3. Mai 2011) liegen (Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019 S. 2). Da der Beschwerdeführer am 26. April 2011 unterschriftlich bestätigte, dass seine Angaben "vollständig" und "wahr" sind, darf die Vorinstanz auf diesen Zeitpunkt abstellen.
Unbegründet ist der Einwand, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge, der Beschwerdeführer habe "wie im Formular an entsprechender Stelle gefordert" zwei Kontoauszüge zum Vermögen seiner Ehefrau eingereicht. Mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben vom 3. März 2011, das an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, wurde diese aufgefordert, "im Zusammenhang mit der Neufestsetzung/Revision der Ergänzungsleistungen" Unterlagen einzureichen und das beiliegende Gesuch auszufüllen (kantonale Akten, act. 26). Obwohl das Schreiben an seine Ehefrau gerichtet war, hat in der Folge der Beschwerdeführer die Unterlagen eingereicht und das Gesuch ausgefüllt (Urteil S. 10; kantonale Akten, act. 261 f.). Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Unterlagen wie auch das Gesuch im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen eingereicht werden müssen. Wie sich aus den Aussagen der zuständigen Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle ergibt, ist die Angabe im Schreiben vom 3. März 2011, welche Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind, letztlich eine Dienstleistung zu Handen der Kunden (vgl. kantonale Akten, act. 262). Da er selbst auf das Schreiben an seine Ehefrau reagierte, musste dem Beschwerdeführer auch klar gewesen sein, dass es um "seine Ergänzungsleistungen" ging (vgl. hierzu Urteil S. 10).
3.5. In subjektiver Hinsicht erachtet die Vorinstanz als erstellt, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt nicht nur vom Vermögen seiner Ehefrau gewusst, sondern auch von dessen Relevanz für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Urteil S. 14 ff.). Trotz Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, vom Vermögen seiner Ehefrau gewusst zu haben. Hingegen macht er geltend, er sei stets davon ausgegangen, dass er dieses nicht deklarieren müsse. Mit seinen Ausführungen vermag er jedoch keine Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss ausführlich und nachvollziehbar.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zielt die Erwägung, aus dem Formular vom 26. April 2011 sei deutlich ersichtlich, dass das Vermögen der Ehegattin angegeben werden müsse, keinesfalls ins Leere. Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht davon ausgehen durfte, er müsse das Vermögen nicht deklarieren. Überzeugend ist ferner die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe im Formular auch teilweise Angaben zu seiner Ehefrau gemacht (betreffend Ausgaben, Einnahmen, andere ausgewiesene Schulden). Im Übrigen habe er in seinem Schreiben vom 1. Mai 2011 unter dem Titel "Unterlagen EL" der Ausgleichskasse zwei Bankbelege zu Sparguthaben seiner Ehefrau zukommen lassen und dazu angegeben, dass der Saldo per 31. Dezember 2010 nicht mehr stimme, da seine Ehefrau bereits Fr. 10'000.-- als Anzahlung für ihre teure Zahnarztrechnung geleistet habe. Damit habe er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EL-Formular nicht nur Angaben zum Vermögen seiner Ehefrau gemacht, sondern auch entsprechende Belege eingereicht. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von der Relevanz des Vermögens seiner Ehefrau gewusst habe (Urteil S. 16). Zu dieser vorinstanzlichen Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Der vorinstanzliche Schluss ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Erwägung auf, aus dem Umstand, dass er eine Kopie eines Darlehensvertrags eingereicht habe, sei zu schliessen, er habe gestützt auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 3. März 2011 und Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs verstanden, dass er nicht nur Angaben zu Sparguthaben, sondern auch zu Wertschriften, Guthaben, Darlehen und Barschaft von sich und seiner Ehefrau machen muss (Urteil S. 17). Sein in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz erhobener Einwand, das Vermögen seiner Ehefrau sei grössenteils in Wertschriften angelegt gewesen, weshalb er die entsprechenden Belege nicht eingereicht habe, widerspricht schliesslich seinen Angaben im Schreiben vom 13. Juli 2011, das er der Ausgleichskasse im Verfahren wegen Rückforderung von EL-Beiträgen eingereicht hatte. Dort machte er geltend, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfallentschädigung (Akten Ausgleichskasse, act. 194). Dass die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. August 2011 die Rückforderung als uneinbringlich abschrieb (Akten Ausgleichskasse, act. 195), belegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er davon ausgehen durfte, das Vermögen seiner Ehefrau nicht deklarieren zu müssen. Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Abschreibung noch keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil des Vermögens seiner Ehefrau nicht deklariert hat. Die Abschreibung erfolgte folglich gestützt auf die unvollständigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen.
3.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich ist. Unbegründet ist auch die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, zumal der Beschwerdeführer diese einzig mit der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips und der seines Erachtens offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung begründet.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils kurz vor der Verjährung gestanden sei.
4.2. Gestützt auf die ihrer Ansicht nach mittelschweren objektiven Tatkomponenten und die neutralen subjektiven Tatkomponenten sowie der ebenfalls neutralen Täterkomponenten erachtet die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 750.-- als angemessen.
4.3. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148 mit Hinweis; Urteile 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 5.4.2; 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.5.1; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit vorliegend das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.9).
4.4. Die Rüge ist begründet. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 8. Januar 2019 waren seit der Tat vom 26. April 2011 sieben Jahre und achteinhalb Monate verstrichen. Damit war die gesamte Verjährungsfrist von sieben Jahren abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Indem die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB nicht prüft, verletzt sie Bundesrecht. Da ihr bei der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens während langer Zeit zu mildern ist, ein gewisses Ermessen zusteht, ist es nicht am Bundesgericht erstmals darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz wird daher die Strafe neu zumessen und begründen müssen.
5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Bern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Bern hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres