Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_543/2019
Urteil vom 14. November 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5,
Postfach, 8201 Schaffhausen,
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 22. Oktober 2019
(51/2019/38).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung. Am 30. September 2019 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Das Kantonsgericht Schaffhausen verfügte am 3. Oktober 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft gegenüber A.________ bis zum 30. Dezember 2019. Dagegen erhob A.________ am 6. Oktober 2019 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. Es bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr. Ausserdem erachtete es die Untersuchungshaft als verhältnismässig.
2.
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 6. November 2019 ans Bundesgericht und beanstandete dabei die Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 12. November 2019 liess das Obergericht des Kantons Schaffhausen dem Bundesgericht zuständigkeitshalber eine von A.________ bei ihm eingereichte Eingabe zugehen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es die Voraussetzungen der Untersuchungshaft bejahte. Aus seinen Eingaben ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli