BGer 2C_125/2019
 
BGer 2C_125/2019 vom 14.11.2019
 
2C_125/2019
 
Urteil vom 14. November 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Brunner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00549).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (geb. 1970) ist Staatsangehöriger Afghanistans. Am 12. Dezember 2005 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen; trotz der damit verbundenen Wegweisungsanordnung blieb A.________ in der Folge in der Schweiz. Am 27. Juli 2009 heiratete er hier die Schweizer Staatsbürgerin B.________ (geb. 1963), woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung erteilte.
 
B.
Nach Abklärungen der Stadtpolizei Zürich wegen Scheineheverdachts verweigerte das Migrationsamt A.________ mit Verfügung vom 11. März 2016 die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es ihm bis zum 10. Mai 2016 Frist zum Verlassen der Schweiz an. Einen von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs (nachfolgend: die Sicherheitsdirektion) mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab. Die Ausreisefrist wurde neu auf den 30. September 2018 festgesetzt. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion mit Urteil vom 5. Dezember 2018.
 
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das Migrationsamt, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In einem Eventualantrag ersucht er darum, die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration und die Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung.
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des für das Eintreten erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG). Danach hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammen wohnt. Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers wegen des Vorliegens einer Scheinehe zu Recht nicht verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügeobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
 
3.
3.1. Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn 
3.2. Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
3.3. Die Feststellung von Indizien für eine Scheinehe ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Keine Kognitionsbeschränkung besteht für die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
 
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen. Er habe auch weiterhin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er mittlerweile keine intakte Ehe mit B.________ mehr führe und der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erloschen sei, vermittle ihm Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.1. Für die Begründung der Annahme, dass vorliegend von einer Scheinehe auszugehen ist, stützte sich die Vorinstanz auf zahlreiche Indizien ab. Stark gewichtete sie die Wohnverhältnisse der Ehegatten A.________ und B.________ (vgl. dazu E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) : Ein halbes Jahr nach der Eheschliessung (vgl. Bst. A. hiervor) hätten die Ehegatten zwar eine Wohnung bezogen, die für das eheliche Zusammenleben geeignet gewesen wäre. Nach nur acht Monaten hätten sie diese Wohnung jedoch wieder aufgegeben. Gegenüber den Behörden hätten sie ab Oktober 2011 eine Wohnung an der C.__________strasse xx in U.________ als gemeinsamen Wohnsitz bezeichnet. Bei dieser Wohnung handle es sich um ein Personalzimmer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit einer Fläche von knapp 15 m2. Toilette und Bad dieses Zimmers seien nur mittels Kleiderschranks vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt. Der Beschwerdeführer habe das Zimmer auf Weisung seiner Arbeitgeberin überdies nur für sich benützen dürfen. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sei die Wohnung damit für ein eheliches Zusammenleben der Ehegatten geeignet gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle am 8. April 2015 alleine in der Wohnung angetroffen worden sei. Bei dieser Wohnungskontrolle sei festgestellt worden, dass am Briefkasten auch nur sein Name angeschrieben gewesen sei; überdies seien mit Ausnahme einer Damencreme und einer zweiten Zahnbürste weder Effekten noch persönliche Unterlagen vorgefunden worden, die auf die regelmässige Präsenz einer Frau hingedeutet hätten. Auch der Vermieterin sei nicht bekannt gewesen, dass eine Frau sich dort regelmässig aufhalte. Damit deute alles darauf hin, dass die Wohnung ausschliesslich durch den Beschwerdeführer genutzt worden sei, und die Ehegatten A.________ und B.________ spätestens seit dem 1. Oktober 2011 kein eheliches Zusammenleben mehr geführt hätten. Dass die Ehegatten unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens seit dem 31. Januar 2018 eine für das eheliche Zusammenleben eher geeignete Zweizimmerwohnung an der D.________strasse yy in U.________ bezogen hätten, vermöge diesen Schluss nicht umzustossen.
Daneben begründet die Vorinstanz ihren Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe mit widersprüchlichen Angaben der Ehegatten A.________ und B.________ zu den Umständen ihres Kennenlernens und zur Hochzeit (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids) sowie bedeutenden sprachlichen und kulturellen Unterschieden zwischen den Ehegatten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Hinzu komme, dass Frau B.________ als (ehemalige) Masseuse und aufgrund prekärer finanzieller Verhältnisse einer typischen Zielgruppe für das Eingehen von Scheinehen angehöre; und schliesslich sei zu beachten, dass das Eingehen einer Scheinehe für den Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs die einzige Möglichkeit gewesen sei, um in der Schweiz verbleiben zu können (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
4.2. Der Beschwerdeführer versucht den vorinstanzlichen Schluss auf eine Scheinehe in Frage zu stellen, indem er für jedes einzelne der erwähnten Indizien eine alternative Lesart präsentiert. Entgegen seiner Auffassung, kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, leichthin und nur auf der Grundlage von Mutmassungen auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen zu haben. Erst aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ist sie zum Schluss gekommen, dass die Ehe spätestens seit dem 1. Oktober 2011 nicht (mehr) tatsächlich gelebt worden ist. Selbst wenn sich einzelne Indizien isoliert betrachtet durchaus im Sinne des Beschwerdeführers deuten liessen, ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass B.________ und er spätestens ab dem 1. Oktober 2011 nicht mehr die Absicht hegten, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung einzugehen, aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht als willkürlich zu bezeichnen:
4.2.1. Nicht zu beanstanden sind namentlich die Feststellungen der Vorinstanz zu den Wohnverhältnissen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm und B.________ sei es finanziell nicht möglich gewesen, eine grössere Wohnung als das Personalzimmer an der C.__________strasse zu mieten, ist nicht näher belegt und vermag daher an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Gleiches gilt für seine Behauptung, das Personalzimmer an der C.__________strasse sei womöglich grösser, als von der Vorinstanz festgestellt. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz angesichts der bei der Wohnungskontrolle am 8. April 2015 angetroffenen Verhältnisse (vgl. E. 4.1 hiervor) davon ausging, in dem Personalzimmer finde kein eheliches Zusammenleben statt. Der Umstand, dass zwei Zahnbürsten und eine "weibliche Crème" vorgefunden wurden, lässt einen solchen Schluss schon deshalb nicht zu, weil die Gegenstände B.________ nicht persönlich zugeordnet werden können. Mit Blick auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gestattet war, im Personalzimmer an der C.__________strasse eine zweite Person zu beherbergen, und dass der Vermieterin die Präsenz einer solchen Person auch nicht bekannt war, durfte die Vorinstanz überdies willkürfrei annehmen, dass die am 8. April 2015 angetroffenen Verhältnisse schon seit Übernahme der Wohnung am 1. Oktober 2011 Bestand hatten.
4.2.2. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und B.________ ein eheliches Zusammenleben im Personalzimmer an der C.__________strasse gegenüber den Migrationsbehörden lediglich vorgespiegelt haben. Daraus in Kombination mit den zahlreichen weiteren im Recht liegenden Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen, ist bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, in weitgehend appellatorischer Weise die Feststellungen der Vorinstanz zu kritisieren und ihnen seine eigene Lesart gegenüberzustellen. Exemplarisch zeigt sich dies mit Blick auf die Rüge, die Vorinstanz habe die "Ehebestätigungsschreiben" von Freunden falsch gewürdigt: Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz diesen Schreiben die Beweiskraft nämlich nicht nur deshalb abgesprochen, weil sie aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers stammen, sondern auch, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass nach dem 1. Oktober 2011 noch ein eheliches Zusammenleben stattgefunden hat (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern diese Würdigung qualifiziert unrichtig wäre, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die weiteren Einzelrügen, die der Beschwerdeführer vorbringt.
4.3. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel willkürfrei davon ausgehen, dass die Ehegatten A.________ und B.________ spätestens ab dem 1. Oktober 2011 keinen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mehr hatten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG) ist damit erloschen (vgl. E. 3.1 hiervor). Weil ausserdem nicht davon auszugehen ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers zu B.________ zumindest drei Jahre gedauert hat (vgl. E. 4.2.2 hiervor), kommt - anders als in der Beschwerde behauptet - auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die "Integrationsklausel" nicht in Betracht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 anwendbaren, hier noch massgebenden Fassung [vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog]).
 
5.
Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze damit Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 96 AIG (vgl. zu den Rechtsgrundlagen Urteile 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5 sowie 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1), ist darauf hinzuweisen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen besteht, die auf einer Scheinehe beruhen. Dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich integriert hat, erhält zu seinen Gunsten nur geringes Gewicht (vgl. Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2). Andere Gründe, welche die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
 
6.
Damit ergibt sich zusammengefasst, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin abzuweisen.
 
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner