Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2D_61/2019
Urteil vom 15. November 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2019 (100.2019.314U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat heute steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Er führte vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ein Verfahren in Sachen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, und ersuchte darin um Steuererlass. Den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 4. September 2019 focht er beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses verfügte einen Kostenvorschuss und setzte mit weiterer Verfügung vom 11. Oktober 2019 eine Nachfrist an, unter Androhung des Nichteintretens im Fall der Nichtleistung. Der Steuerpflichtige kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, erkannte in der Folge mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2019.314U vom 31. Oktober 2019, auf die Beschwerde sei aus diesem Grund nicht einzutreten.
1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er macht geltend, in V.________/BE in einer Mietwohnung gelebt zu haben, in welcher sich zu früherer Zeit - ohne dass er bei Abschluss des Mietvertrages darum gewusst hätte - eine schwere Straftat ereignet habe. Nachdem er dies realisiert habe, sei ihm eine Fortführung des Mietverhältnisses verunmöglicht gewesen. Ein ärztliches Attest belege dies. Er habe zunächst nach W.________/BE ausweichen und dann nach U.________/BE umziehen müssen, was jeweils mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei. Entsprechend bestehe eine finanzielle Notlage, die nach seiner Einschätzung zum Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuern führen müsse. Die Steuerrekurskommission habe dies in willkürlicher Weise übersehen, weshalb er gegen die damalige Einzelrichterin Strafanzeige erhoben und einen Zahlungsbefehl über Fr. 5'000.-- erwirkt habe. Der vorinstanzliche Richter sei ebenso willkürlich vorgegangen. Er, der Steuerpflichtige, behalte sich rechtliche Schritte gegen ihn vor.
1.3. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
2.
2.1. Der Steuerpflichtige verkennt den Streitgegenstand. Vor Bundesgericht kann einzig streitig und zu prüfen sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar erkannt habe, dass auf die Sache nicht einzutreten sei. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, geht die entscheidwesentliche Feststellung dahin, dass der Steuerpflichtige seiner Vorschusspflicht trotz angesetzter Nachfrist und Androhung des Nichteintretens nicht nachgekommen sei, weshalb aus diesem Grund auf die Sache nicht einzutreten sei. Möchte er vor Bundesgericht eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids erwirken, hätte er daher aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz durch das Nichteintreten in seine verfassungsmässigen Individualrechte eingegriffen habe (Art. 113 ff., insb. Art. 116 BGG). Auf den Streitgegenstand geht er indes auch nicht beiläufig ein, weshalb er der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise nachkommt. Aus den von ihm dokumentieren straf- und betreibungsrechtlichen Schritten vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
2.2. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher