BGer 4A_372/2019
 
BGer 4A_372/2019 vom 19.11.2019
 
4A_372/2019
 
Urteil vom 19. November 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierhalterhaftung;
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 19. Juni 2019
(ZK 19 80).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 6. August 2013 entlief gegen drei Uhr morgens eine von B.B.________ (Tierhalter, Beklagter, Beschwerdegegner) gehaltene Stute zusammen mit einem Wallach ihrer umzäunten Pferdeweide. Knapp zwei Stunden später kollidierte der Motorradfahrer A.________ (Motorradfahrer, Kläger, Beschwerdeführer) mit der entlaufenen Stute auf der Strasse U.________ in V.________ und verletzte sich erheblich.
Der Sohn des Pferdehalters, C.B.________, der durch ein Wiehern erwacht feststellte, dass zwei Pferde fehlten, hatte die Polizei informiert und konnte zusammen mit D.________ sowie E.________ die Pferde wenig später einfangen; der Pferdehalter selbst wurde für die Suchaktion nicht geweckt und erfuhr erst später vom Vorfall.
 
B.
Mit Klage vom 12. Mai 2016 begehrte der Motorradfahrer beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau, der Pferdehalter sei zu verurteilen, ihm den aus dem Unfallereignis vom 6. August 2013 erlittenen Haushaltsschaden ab Unfalldatum bis zum 5. September 2015 in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Zudem stellte er den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klage sowohl in zeitlicher wie auch sachlicher Hinsicht beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom 6. August 2013 vorbehalten bleiben.
Nachdem das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Verfahren auf die Haftungsfrage des Tierhalters beschränkt und eine Hauptverhandlung mitsamt Beweisabnahme durchgeführt hatte, wies es die Klage mit Entscheid vom 10. Januar 2019 ab, da es den Entlastungsbeweis als gelungen betrachtete.
Mit Urteil vom 19. Juni 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung des Klägers ebenfalls ab, soweit es auf sie eintrat. Das Obergericht stellte fest, die Umzäunung der Pferdeweide habe die vorgeschriebene Mindesthöhe von 140 cm nicht erreicht. Indes sei erwiesen, dass diese Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal für den Ausbruch der Pferde und damit den Motorradunfall war. Denn es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Pferde aufgrund des Eindringens der Kühe in deren Weide derart in Panik gerieten, dass sie auch einen der gebotenen Sorgfalt entsprechend errichteten und stromführenden Zaun problemlos durchbrochen hätten. Demzufolge gelinge es dem Beklagten, sich von der Tierhalterhaftung zu befreien.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. August 2019 begehrt der Kläger im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte als Pferdehalter vom Grundsatz her für die Unfallfolgen hafte, wobei die Haftungsquote auf mindestens 85 % festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Antwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Vorinstanz sandte die Akten unter Verzicht auf Stellungnahme ein.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 56 OR verletzt. Im Zusammenhang mit seinem eventualiter erhobenen kassatorischen Rechtsbegehren rügt er zusätzlich für den Fall, dass das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 56 OR verneint, eine offensichtlich unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird jedoch von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Alternativ zum Sorgfaltsbeweis kann sich der Tierhalter demnach durch den Nachweis entlasten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal für den Schaden war. Damit kodifiziert Art. 56 Abs. 1 OR den allgemein geltenden Grundsatz, dass keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten. Dogmatisch wird auch vom Nachweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung oder des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs gesprochen (BGE 131 III 115 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.3.2.).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge der Verletzung von Art. 56 OR vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht, nämlich trotz bestehender Zweifel, den Entlastungsbeweis des Tierhalters als erbracht betrachtet. Er führt aus, es sei insbesondere nicht festgestellt, weshalb die Durchgänge zwischen der Kuh- und Pferdeweide geöffnet waren. Ebenfalls möglich sei, dass die Pferde die Weide über den Ausgang zum Hof verliessen, weil der Zaun am Vorabend schlicht nicht geschlossen worden sei. Zudem würden die Pferde keine auf eine Durchbrechung der Zäune hindeutenden Verletzungen aufweisen. Da überdies nicht erstellt sei, dass die Pferde in Panik flüchteten, sei auch nicht klar, ob ein Zaun mit der erforderlichen Höhe die Pferde nicht doch hätte aufhalten können. Der Beschwerdeführer schlussfolgert, vor diesem Hintergrund könne jedenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel auf eine Entlastung des Beschwerdegegners zufolge fehlendem Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden geschlossen werden.
2.3. In seiner eventualiter vorgebrachten Sachverhaltsrüge macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten der Gegenpartei vorgenommen. So beruhe der angefochtene Entscheid massgeblich auf Aussagen des Beschwerdegegners sowie Zeugenaussagen der an der Suche beteiligten und dem Beschwerdegegner allesamt nahe stehenden Personen. Doch habe die Vorinstanz die Beweise nicht nur einseitig zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt, sondern auch wesentliche Punkte nicht berücksichtigt. Namentlich gebe es keine echtzeitlichen Beweise dafür, dass die Pferde durch die herübergekommenen Kühe aufgescheucht worden seien; diese Feststellung beruhe nur auf einer Aussage des Sohnes des Beschwerdegegners, welcher angab, die Kühe auf der Pferdeweide gesehen zu haben. Demgegenüber könne dem erstellten Polizeibericht hierzu nichts entnommen werden. Das Aussageverhalten des Zeugen E.________ weise sodann erhebliche Unstimmigkeiten auf. Schliesslich komme die Vorinstanz, ohne auf die gegenteilige Bestreitung des Beschwerdeführers näher einzugehen, lediglich in Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdegegners zum Schluss, der Zaun habe in besagter Nacht unter Strom gestanden.
2.4. Wie aus der Begründung der Rüge zur behaupteten Verletzung von Art. 56 OR unschwer zu erkennen ist, richtet der Beschwerdeführer sich mit seiner Kritik - trotz der Bezeichnung als rechtliche Rüge - auch insoweit nicht gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz, sondern einzig gegen die Würdigung der Beweise respektive das Beweisergebnis im angefochtenen Entscheid. Mithin wendet der Beschwerdegegner in seiner Antwort zutreffend ein, dass der Beschwerdeführer versucht, unter dem Deckmantel einer Rechtsrüge eine Überprüfung des Sachverhalts zu erreichen. Indem sich der Beschwerdeführer indessen in seinen Ausführungen zur angeblichen rechtlichen Rüge darauf beschränkt, einzelne Elemente des Sachverhalts im angefochtenen Urteil herauszupicken und deren Würdigung zu beanstanden, beziehungsweise einige ausgewählte Indizien selbst und anders als die Vorinstanz würdigt, vermag er die Anforderungen an das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen (vgl. dazu vorstehend E. 1.3).
Ob seine eventualiter erhobene Sachverhaltsrüge diesen strengen formellen Voraussetzungen gerecht wird, ist auch fraglich, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Vorinstanz ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht in Willkür verfallen, indem sie den Entlastungsbeweis als erbracht erachtete, zumal ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).
2.5. Entgegen der Andeutung des Beschwerdeführers in seiner Begründung zur vermeintlich rechtlichen Rüge war die Vorinstanz davon überzeugt, dass die Stute und der Wallach durch die herüberkommenden Kühe in Panik gerieten und ihre Weide verliessen beziehungsweise hatte sie keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte. Die rein theoretische Möglichkeit, dass sich nicht mehr vollständig rekonstruierbare Vorgänge anders verhielten, führt nicht zum Scheitern des (Entlastungs-) Beweises (vgl. zum vorliegend anwendbaren ordentlichen Beweismass BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen Geschehnis-Abläufe erschöpfen sich denn auch in unbelegten Hypothesen, womit er von vornherein keine Willkür am festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil aufzuzeigen vermag.
Abgesehen von der nicht weiter substanziierten Bestreitung des Beschwerdeführers sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zaun in besagter Nacht ausnahmsweise nicht unter Strom gestanden oder dass der Beschwerdegegner respektive eine seiner Hilfspersonen vergessen hätte, den Durchgang von der Kuhweide zur Weide der Pferde zu schliessen. Zudem ist wenig plausibel, dass die grundsätzlich nicht nachtaktiven Pferde bei einem schon lange offen stehenden Tor ihre Weide erst in den frühen Morgenstunden der Nacht verlassen haben sollen. Nach weiteren Feststellungen der Vorinstanz, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, war ausserdem noch genügend Gras auf der Pferdeweide vorhanden, weshalb die Vorinstanz zutreffend ausschloss, dass die Pferde die Weide zufolge Futtermangels verlassen hatten.
Sodann kann dem Polizeibericht entgegen anderslautenden Andeutungen des Beschwerdeführers nur nichts zum Entlaufen der Pferde entnommen werden, weil diese Thematik gar nicht Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen war. Dass den Zeugenaussagen der beteiligten Personen insoweit ein entscheidendes Gewicht zukam, als die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Beweismittel naturgemäss beschränkt waren, ist mangels Indizien, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprächen, nicht zu beanstanden. Entgegen dem, was aus Vorwürfen des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, schloss die Vorinstanz insbesondere zufolge der Nähe der Zeugen zum Beschwerdegegner denn auch erst nach einer eingehenden Prüfung, dass die Aussagen glaubhaft wirken. Insoweit der Beschwerdeführer einen diametralen Widerspruch im Aussageverhalten des Zeugen E.________ darin erblickt, dass dieser einerseits angab, das Tor der Kuhweide sei "offen bzw. runtergelegt" gewesen und andererseits aussagte, das Tor sei in der Nacht womöglich von Viehdieben oder "Lausbuben" geöffnet worden, reisst er dessen Aussage aus dem Zusammenhang und erfindet eine Zeitangabe. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers gab der Zeuge E.________ nicht an, er habe das Tor bereits am Abend zuvor offen bzw. "runtergelegt" erblickt. Mangels Zeitangabe ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, diese Aussage decke sich mit der Hypothese des gescheiterten Versuchs des Viehdiebstahls respektive eines "Lausbubenstreichs"; zumal die Vorinstanz keinen Anlass hatte, die unplausible Annahme zu treffen, E.________ habe am Vorabend ein offenes Durchgangstor von der Kuh- zur Pferdeweide erblickt, ohne etwas zu unternehmen.
Der Beschwerdeführer verfällt einem Zirkelschluss, wenn er einzig von dem für den Beschwerdegegner positiven Beweisergebnis darauf schliesst, die Beweise seien einseitig zu dessen Gunsten gewürdigt worden. Die Vorinstanz kam nach freier Würdigung aller tauglicher Beweismittel (vgl. Art. 157 ZPO) nicht zuletzt mangels plausibler alternativer Geschehensabläufe zum willkürfreien Schluss, die unfallbeteiligte Stute sei zufolge Eindringens der Kühe in die Pferdeweide panikartig geflüchtet, woran sie auch ein ordnungsgemäss erstellter Zaun nicht gehindert hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht die Feststellung im angefochtenen Urteil nicht, wonach gutachterlich erstellt ist, dass ein pflichtgemäss errichteter Zaun, die in Panik geratenen Pferde ebenfalls nicht am Verlassen der Weide gehindert hätte. Entgegen den unsubstanziierten Andeutungen des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz aber auch insoweit auf das Gutachten abstellen, als sie feststellte, die Pferde hätten einen stromgeladenen Zaun durchbrechen können, ohne sich Verletzungen zuzuziehen.
An der Willkürfreiheit des Beweisergebnisses ändert schliesslich auch nichts, dass nicht abschliessend festgestellt ist, weshalb die Durchgänge zwischen der Kuh- und Pferdeweide geöffnet waren. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen "Lausbubenstreich" gehandelt haben mag oder allenfalls einen gescheiterten Versuch, die Kühe zu stehlen. Um den Entlastungsbeweis als gelungen betrachten zu können, ist einzig massgebend, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, zur vollen Überzeugung gelangte, der zu tiefe Zaun sei nicht ausschlaggebend dafür gewesen, dass die unfallbeteiligte Stute ihre Pferdeweide verliess.
2.6. Nachdem sich herausgestellt hat, dass ein ordnungsgemäss erstellter höherer Zaun die Pferde nicht an ihrer Flucht gehindert und damit auch den Motorradunfall nicht verhindert hätte, fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Angesichts des gelungenen Entlastungsbeweises ging die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Bundesrecht davon aus, der Beschwerdegegner sei von seiner Haftung als Tierhalter im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR befreit.
 
3.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner, der sich vor Bundesgericht durch seinen Anwalt vernehmen liess, zudem für den dadurch entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug