BGer 8C_745/2019 |
BGer 8C_745/2019 vom 20.11.2019 |
8C_745/2019
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Urteil vom 20. November 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. September 2019 (IV.2019.00001).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2018 zu Recht eine Invalidenrente verwehrt,
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dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte als falsch bzw. mangelhaft kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich die ihre Auffassung stützenden Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus,
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dass der Substanziierungspflicht genau so wenig Genüge getan ist, dem kantonalen Gericht letztinstanzlich pauschal vorzuwerfen, den Entscheid ohne vorgängig durchgeführte Eingliederungsmassnahmen gefällt zu haben, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht hierzu verpflichtet gewesen sein soll, nachdem der Rentenanspruch erstens im Rahmen einer Neuanmeldung geprüft und zweitens dabei von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeitsprofil ausgegangen wurde,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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