BGer 6B_912/2019 |
BGer 6B_912/2019 vom 21.11.2019 |
6B_912/2019 |
Urteil vom 21. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2019 (2N 19 81).
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Sachverhalt: |
A. Am 30. April 2018 kam es zu einer heftigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und zwei seiner Söhne. Er soll ihnen gedroht haben, dass er sie erschiessen werde. Anlässlich der polizeilichen Intervention wurden zahlreiche Schusswaffen von A.________ sichergestellt.
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B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung Sursee verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 11. März 2019 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Anschuldigungen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die Vorfälle seien lückenlos aufzuklären. Gleichzeitig erhob er Strafanträge gegen seine Söhne, gegen B.________ (Freundin eines seiner Söhne), gegen den Staatsanwalt und gegen den Polizisten C.________.
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Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2019 lehnte es die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ab, gegen den Staatsanwalt und gegen den Polizisten eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob A.________ "Einsprache" gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und verlangte die lückenlose Aufklärung der Vorfälle. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 25. Juli 2019 nicht auf die Beschwerde ein.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Verfahrensrechte, deren Missachtung zum Nichteintreten und im Ergebnis zu einer Rechtsverweigerung führe. Die Vorinstanz begründe das Nichteintreten im Wesentlichen mit einer ungenügenden Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO, ohne dass ihm - einem Laien - ermöglicht worden wäre, sich dazu zu äussern und die Begründung allenfalls fachkundig innerhalb einer Nachfrist verbessern zu lassen (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, das unbesehen der Legitimation in der Sache selbst resp. der Zivilforderungen besteht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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2. Die Vorinstanz stellt fest, Gegenstand der Beschwerde sei einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2019. Es gehe um die Frage, ob die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Staatsanwalt D.________ und gegen den Polizisten C.________ zu Recht abgelehnt worden sei. Nicht zu behandeln sei hingegen die Einsprache, welche der Beschwerdeführer gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl eingereicht habe. Ebenfalls nicht Thema seien die Strafanträge, welche er gegen weitere Personen gestellt habe. In der Nichtanhandnahmeverfügung werde unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorwürfe des Beschwerdeführers dargelegt, weshalb sich weder der Staatsanwalt noch der Polizist einer Straftat schuldig gemacht hätten bzw. weshalb kein strafbares Verhalten dieser Personen ersichtlich sei. Insbesondere werde ausgeführt, weshalb die Sicherstellung der Waffen, die polizeiliche Wegweisung und die Festnahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bestehenden Verdachtslage rechtmässig gewesen und jedenfalls ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht erkennbar sei. Ebenso werde erörtert, weshalb ein strafbares Verhalten des Polizisten im Zusammenhang mit der angeblichen Vorwarnung des Mitarbeiters der Fachstelle für Gewaltberatung E.________ und der fehlenden Lesebrille nicht ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen setze sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insbesondere lege er nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Schlüsse (kein strafbares Verhalten ersichtlich) falsch seien und welches angebliche Verhalten strafbar sei. Da eine konkrete und verständliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehle, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Verfügung E. 3 S. 3 f.). Weiter hält die Vorinstanz fest, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Es würden jegliche konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Staatsanwaltes und des Polizisten fehlen. Aufgrund der vorliegenden Akten seien die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Zwangsmassnahmen ohne weiteres nachvollziehbar. Diese seien unter Wahrung der Verhältnismässigkeit umgesetzt worden. Da ein nachvollziehbarer Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Strafverfolgungsorgane fehle, sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt (Verfügung E. 4 S. 5).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Soweit nicht beanstandete Begründungen den angefochtenen Entscheid selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 17; 121 IV 94 E. 1b S. 95 f.; je mit Hinweisen).
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Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lässt das vorinstanzliche Argument, wonach seine Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte, in seiner Beschwerdebegründung unerwähnt. Mit dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die nicht zu beanstanden ist, setzt er sich nicht auseinander. Diese Begründung vermag den angefochtenen Entscheid selbstständig zu stützen. Daher genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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