BGer 4D_62/2019
 
BGer 4D_62/2019 vom 22.11.2019
 
4D_62/2019
 
Urteil vom 22. November 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2019
(ZK 19 531).
 
Erwägungen:
 
1.
Am 24. August 2019 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer) sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland. Mit Verfügung vom 30. August 2019 forderte die Schlichtungsbehörde ihn auf, bis am 24. September 2019 Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch ab. Sie erwog, innert Frist sei keine Eingabe von Seiten von A.________ erfolgt. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen und die Beurteilung der Bedürftigkeit sei verunmöglicht worden. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 ab.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Oktober 2019 erklärt, diesen Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Die Vorinstanz erwog unter anderem, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seiner Auffassung nicht darauf verlassen dürfen, der Schlichtungsbehörde seien seine Verhältnisse bereits aus früheren Verfahren bekannt. Die Schlichtungsbehörde treffe keine Pflicht, sämtliche Belege in hängigen oder gar in abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers nach (aktuellen) Beilagen für seine angebliche Mittellosigkeit zu durchforsten. Der Beschwerdeführer begründet keine Verfassungsrüge, wenn er in der Beschwerde lediglich wiederholt, seine finanzielle Lage sei "dem Gericht wie dem Unterzeichner" bestens bekannt und müsse "nicht jedes mal aufs neue bewiesen werden", und meint, er könnte der Auffassung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, "nicht beipflichten".
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstösse gegen die bernische Kantonsverfassung, ohne diese Vorwürfe jedoch zu begründen.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
 
3.
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz