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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_925/2019
Urteil vom 26. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls, Existenzminimum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. November 2019 (ABS 19 301).
Erwägungen:
1.
A.________ wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde U.________ sowie deren Kirchgemeinden für eine Forderung aus Verlustscheinen von Fr. 11'629.20, zuzüglich Betreibungskosten, betrieben.
Am 9. September 2019 und am 23. September 2019 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ (offenbar die Ehefrau von A.________) am 15. November 2019 (Postaufgabe) "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Die in Frage stehende Betreibung richtet sich gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer) und nicht gegen B.________. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren auch nicht teilgenommen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb sie zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sein sollte (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er anerkenne die Steuerschulden seiner Exfrau nicht und als Moslem sei er nicht verpflichtet, Kirchensteuern zu bezahlen.
Das Obergericht hat ihm bereits erläutert, dass für die materielle Überprüfung der Forderung das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung steht. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Zahlungsbefehl sei bei ihm in den Briefkasten geworfen worden. Der Zahlungsbefehl enthalte eine Unterschrift, doch stamme diese weder von ihm noch von seiner Frau.
Die Behauptung, die Unterschrift stamme von einem Dritten, ist soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies hätte vor Obergericht geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls fehlteine genügende Rüge gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 persönlich zugestellt worden sei. Das Obergericht hat daraus abgeleitet, dass die Beschwerde vom 9. September 2019 verspätet sei. Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, dass sich an der Verspätung nichts ändern würde, wenn der Zahlungsbefehl von seiner Ehefrau entgegengenommen worden wäre. Eine solche Zustellung sei zulässig. Wenn er erst nach seinen Ferien vom Zahlungsbefehl erfahren hätte (wie von ihm behauptet), hätte er immer noch fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können. Selbst wenn er erst am 4. Juli 2019 (Vorladung zum Pfändungsvollzug) vom Zahlungsbefehl erfahren hätte, wäre die Beschwerde verspätet. Auf all dies geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.
3.3. Der Beschwerdeführer schildert schliesslich seine finanziellen Verhältnisse und bittet um Neuberechnung seines Budgets.
Das Obergericht hat zur Berechnung des Existenzminimums erwogen, der Beschwerdeführer habe sich der Teilnahme am Pfändungsvollzug gewollt widersetzt. Er habe die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Soweit er weitere als die berücksichtigten Aufwandpositionen bezahle und dies zu belegen vermöge, könne er das Betreibungsamt um Revision der Pfändung ersuchen. Auch auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.
4.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg