BGer 5A_946/2019 |
BGer 5A_946/2019 vom 26.11.2019 |
5A_946/2019 |
Urteil vom 26. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________,
|
vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. September 2019 (400 19 178).
|
Sachverhalt: |
B.________ und A.________ heirateten am 20. November 1991. Sie haben die Kinder C.________ (1997), D.________ (1999) und E.________ (2001). Im April 2016 trennten sich die Ehegatten und schlossen eine Unterhaltsvereinbarung, in welcher sie u.a. einen Pauschalbetrag von Fr. 8'500.-- für Frau und Kinder vereinbarten und welche am 11. Mai 2016 vom Tribunal d'Arrondissement Lausanne genehmigt wurde.
|
Am 30. April 2018 reichte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Scheidungsklage ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragte er die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für Frau und Kind.
|
Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das Zivilkreisgericht das Massnahmegesuch mangels veränderter Verhältnisse ab.
|
Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft an der Verhandlung vom 24. September 2019 dahingehend gut, dass es die Sache zur konkreten Berechnung der Unterhaltsbeiträge an das Zivilkreisgericht zurückwies.
|
Dagegen hat die Ehefrau am 22. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Berufung. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
|
Erwägungen: |
1. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber ausnahmsweise einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar. Fehlen diese, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).
|
Vorliegend ist ferner zu beachten, dass eine vorsorgliche Massnahme angefochten ist, weshalb gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
|
2. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin behauptet unbekümmert um die vielfach publizierte Rechtsprechung das Vorliegen eines Endentscheides und ergeht sich in langen Ausführungen zur Sache selbst. Weder äussert sie sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, welche in der Beschwerde darzutun wären (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292), noch erhebt sie Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Ausführungen, welche im Bereich von Art. 98 BGG untauglich sind. Im Übrigen betreffen diese wie gesagt die Sache selbst statt die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit liegt ein doppelter Nichteintretensgrund vor.
|
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
|
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
|
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. November 2019
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Herrmann
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|