BGer 9C_694/2019 |
BGer 9C_694/2019 vom 26.11.2019 |
9C_694/2019 |
Urteil vom 26. November 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A._________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ GmbH,
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vertreten durch D._______ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Sammelstiftung Vita,
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Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2019 (VKL.2018.30).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2019, womit die C.________ GmbH verpflichtet wurde, der Sammelstiftung Vita für den Beschwerdeführer paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 3329.50 zu bezahlen,
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in Erwägung, |
dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG [SR 831.40]), d.h. sowohl jene des Arbeitgebers als auch diejenigen des Arbeitnehmers,
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dass der Arbeitgeber nach Art. 66 Abs. 4 BVG die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweist,
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dass der Beschwerdeführer einzig Überlegungen anstellt hinsichtlich der ihm unter dem Titel "BVG-Beiträge" vom Lohn abgezogenen, aber nicht der Sammelstiftung Vita überwiesenen Beträge,
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dass solches indessen vom Anfechtungsgegenstand des vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht erfasst wird,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. November 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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