Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_990/2019
Urteil vom 27. November 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Oktober 2019 (100.2019.66/67U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) liess sich am 16. Juni 2017 aus seinem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung den Betrag von Fr. 148'770.65 ausrichten, um damit Wohneigentum zu erwerben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) behandelte die Entnahme als Kapitalleistung aus Vorsorge und unterstellte diese einer getrennten Veranlagung zum Sondersatz. Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. September 2017 setzte sie die Steuer fest auf Fr. 1'478.10 (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 7'196.35 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern). Der Steuerpflichtige erhob dagegen Einsprachen, was erfolglos blieb (Einspracheentscheide vom 20. November 2017), ebenso wie die Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheide vom 17. Januar 2019). Mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2019.66 / 100.2019.67 vom 24. Oktober 2019 wies zuletzt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerden ab.
1.2. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nicht restlos klar wird, ob er dabei die Meinung vertritt, die Kapitalleistung sei insgesamt als steuerfreier Kapitalgewinn zu behandeln oder ob er dies nur hinsichtlich des eingelegten Kapitals wünscht.
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist aber, dass die Beschwerde eine Begründung enthält, die sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht und in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 215 E. 1.1 S. 217). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.
2.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217) entnahm der Steuerpflichtige seinem Freizügigkeitskonto den Betrag von rund Fr. 149'000.-- und setzte er die Mittel zum Erwerb von Wohneigentum ein. Die Vorinstanz würdigte dies als steuerbare Kapitalleistung aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Alsdann unterzog sie die Leistung einer gesonderten Veranlagung und wandte sie eine volle Jahressteuer zum Sondersatz von Art. 38 DBG bzw. Art. 11 Abs. 3 StHG an (vorne E. 1.1).
2.3. Mit dieser Rechtslage setzt sich der Steuerpflichtige nicht auseinander. Seine knappen Überlegungen scheinen darauf hinauszulaufen, dass Mittel aus den Säulen 2a und 3a gleich zu behandeln seien wie Anlagen in der freien Selbstvorsorge. Dies würde in seinen Augen - so steht zu vermuten - zur Qualifikation als steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG) führen. Auf einigen wenigen Zeilen eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, genügt den gesetzlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergeben, freilich nicht. Erforderlich wäre eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz, die sich ihrerseits umfassend mit den gesetzlichen Bestimmungen und der herrschenden Lehre befasst hatte. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des Bundes (gesetzes-) rechts handelt, ist von der beschwerdeführenden Person zu verlangen, dass sie sich in minimaler Weise mit dem Streitgegenstand auseinandersetzt (vorne E. 2.1). Daran fehlt es hier.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.5. Hinzu kommt, dass die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterschrieben ist. Eine Rückweisung zur Verbesserung dieses Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, da die Eingabe ohnehin keine hinreichende Begründung enthält.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Da aber infolge der fehlenden Unterschrift nicht fest steht, ob der Steuerpflichtige überhaupt gültig Beschwerde erheben wollte, sind keine Kosten zu erheben. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher