BGer 4D_74/2019 |
BGer 4D_74/2019 vom 27.11.2019 |
4D_74/2019 |
Urteil vom 27. November 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2019 (LF190063-O/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdegegnerin den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag über eine 4-Zimmerwohnung (EG) an der Strasse U.________ in V.________ mit Formular vom 26. Juni 2019 gestützt auf Art. 257d OR infolge Zahlungsverzugs per 31. Juli 2019 kündigte;
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dass das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, die Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. September 2019 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin verpflichtete, die Wohnung bis spätestens am 5. Oktober 2019 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
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dass das Gericht ferner den Gemeindeammann Horgen anwies, den Entscheid auf Verlangen nach Eintritt der Rechtskaft und nach dem 5. Oktober 2019 zu vollstrecken;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhobene Berufung nicht eintrat, da diese nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet sei;
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dass das Obergericht in einer Eventualbegründung festhielt, die Berufung wäre ohnehin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde, da diese mit neuen Behauptungen über die Erlaubnis einer ratenweisen Tilgung der Mietzinsausstände seitens der Beschwerdegegnerin begründet werde, ohne dass aufgezeigt werde, weshalb die neuen Behauptungen im Berufungsverfahren zulässig sein sollten, so dass die Behauptungen nicht berücksichtigt werden könnten; ferner habe die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen ist;
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dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2019 mit Eingabe vom 25. November 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Bezirksgericht Horgen nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. September 2019 verlangt wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführer offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Beschluss erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer ebensowenig rechtsgenügend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer Eventualbegründung inwiefern verletzt haben soll, wonach die Berufung abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte;
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dass die Beschwerdeführer sich vielmehr damit begnügen, ihre Sicht der Dinge sowie ihre schwierige Situation darzulegen, ohne damit rechtsgenügend eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen;
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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