BGer 2C_676/2019 |
BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019 |
2C_676/2019 |
Urteil vom 28. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Walz,
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gegen
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1. Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,
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2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Familiennachzug, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juni 2019 (100.2019.44U).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der ursprünglich aus Ghana stammende C.A.________ (geb. 1964) reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1993 in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch. Am 29. Februar 1996 heiratete er in Ghana eine rund zwanzig Jahre ältere Schweizerin, worauf er 1997 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
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Am 19. Februar 2003 wurde C.A.________ erleichtert eingebürgert. Im Januar 2006 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Zwei Jahre später reichte C.A.________ die Scheidung ein und die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden.
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A.b. Am 14. August 2010 heiratete C.A.________ in Ghana die ghanaische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1972). Bereits während seiner Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau wurden die beiden Eltern der Tochter B.A.________ (geb. 2001) sowie der Söhne D.A.________ (geb. 2003) und E.A.________ (geb. 2006). Am 16. August 2010 anerkannte er die Vaterschaft für diese drei Kinder. 2011 kam die jüngste gemeinsame Tochter F.A.________ zur Welt.
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Das von C.A.________ im Jahr 2003 erworbene Schweizer Bürgerrecht blieb von diesen Vorgängen unberührt, weil bei der Entdeckung des Sachverhalts eine Nichtigerklärung infolge Zeitablaufs (vgl. Art. 41 Abs. 1 des hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 1087; in Kraft bis Ende Februar 2011]; heute: Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) nicht mehr in Frage kam. Die Kinder D.A.________, E.A.________ und F.A.________ erhielten ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht, weil sie nach der Einbürgerung ihres Vaters geboren worden sind.
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A.c. Im September 2011 stellte C.A.________ ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies das Nachzugsgesuch mit Verfügung vom 12. April 2013 ab (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid wurde durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Art. 105 Abs. 2 BGG) und kantonal letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt (vgl. Urteil [des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern] vom 9. Dezember 2014, in: BVR 2015 S. 159). Das Verwaltungsgericht hielt fest, C.A.________ habe das Schweizer Bürgerrecht treuwidrig erworben, weshalb es missbräuchlich sei, wenn er sich nun auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft und den sich daraus ergebenden ausländerrechtlichen Anspruch berufe. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B. |
Am 21. Juli 2018 reisten A.A.________ und B.A.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 23. Juli 2018 reichten sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, trat mit Verfügung vom 16. August 2018 auf das Gesuch nicht ein. Die von A.A.________ und B.A.________ dagegen geführte Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion mit Entscheid vom 27. Dezember 2018 ab.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. |
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erheben A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Amt für Migration und Personenstand sei anzuweisen, auf ihr Aufenthaltsgesuch zwecks Familiennachzugs einzutreten und es gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung und Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen und es seien ihnen entstandene Parteikosten zu entschädigen. Prozessual ersuchen sie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts und der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Das Verwaltungsgericht sowie die Polizei- und Militärdirektion schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand verzichtet auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.
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Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 haben die Beschwerdeführerinnen repliziert.
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Mit Verfügung vom 26. August 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführerinnen den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz während des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss gestattet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2).
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Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gleich verhält es sich mit der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, auf das von den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2018 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. auch E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerinnen auch beantragen, das Amt sei anzuweisen, ihr Gesuch gutzuheissen, geht ihr Rechtsbegehren über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 150). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
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2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Unbeachtlich sind daher die von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihrer Replik vom 18. Oktober 2019 eingereichten Unterlagen (Bestätigung vom 5. September 2019 des Erwerbs des Sprachzertifikats Deutsch durch die Beschwerdeführerin 2, Bestätigung vom 17. September 2019 der Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 für einen Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung der Schweizer Universitäten sowie Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2019 eines Kursbesuchs durch die Beschwerdeführerin 1).
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3. |
Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie sinngemäss des Instruktionsgrundsatzes geltend. Sie bringen vor, der Migrationsdienst habe die Nichteintretensverfügung vom 16. August 2018 erlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre damals minderjährige Tochter (Beschwerdeführerin 2) das Formular "Gesuch um Familiennachzug" ausgefüllt bzw. begründet hätten. Die Verfügung sei ohne Prüfung des konkreten Sachverhalts und der Rechtslage allein gestützt auf die Vorsprache des Ehemanns bzw. Vaters am Schalter erlassen worden.
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3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
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3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (vgl. Urteil 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_835/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2).
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3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass das Formular "Gesuch um Familiennachzug" vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ausgefüllt wurde. Unter der Rubrik "Kinder" wird lediglich die Beschwerdeführerin 2 aufgeführt. In der Rubrik "weitere Kinder unter 18 Jahren, die nicht einreisen" fehlen jegliche Angaben. Es wäre am Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. E. 3.2 hiervor) nähere Angaben zu seinen Kindern zu machen sowie weitere relevante Tatsachen und Beweismittel zur Begründung des Familiennachzugsgesuchs von sich aus zu nennen. Unter diesen Umständen hat der Migrationsdienst den Instruktionsgrundsatz nicht verletzt, wenn er von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich im Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion, die über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG/BE; BSG 155.21]), zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen wäre vorliegend im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens geheilt worden (vgl. E. 3.1 hievor).
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3.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Migrationsdienst im Übrigen eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorwerfen, sind ihre Ausführungen nicht genügend substantiiert (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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4. |
Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1, 2C_1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2; 2C_195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2). Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteile 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2).
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4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass zwischen den beiden Familiennachzugsgesuchen eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Umstände vorliege: Im Zeitpunkt der ersten Gesuchs habe die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren vier Kindern noch in Ghana gelebt; seit dem 21. Juli 2018 würden die drei jüngeren Kinder, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bei ihrem Vater in der Schweiz wohnen. Dass die drei Kinder bereits im Rahmen des ersten Familiennachzugsverfahrens das Schweizer Bürgerrecht gehabt hätten, sei fraglich; der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrem Ehemann seien keine Verfügungen über die Einbürgerung der drei Kinder eröffnet worden. Die Trennung der Familie in dieser veränderten Konstellation sei daher ein neuer rechtserheblicher Sachumstand, welcher es rechtfertige, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten.
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4.1.1. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 1 Abs. 2 aBüG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [AS 2005 5233] bzw. vom 19. Dezember 2008 [AS 2011 768], in Kraft bis 31. Dezember 2017; heute: Art. 1 Abs. 2 BüG) erwirbt das minderjährige ausländische Kind eines Schweizer Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt somit von Gesetzes wegen, durch die Begründung des Kindesverhältnisses, und nicht im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdeführerin 1 bzw. ihr Ehemann hätte keine Einbürgerungsverfügungen erhalten, zielt somit ins Leere.
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4.1.2. Gemäss den vorinstanzlichen, von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen Feststellungen sind die Eintragungsverfügungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern betreffend die Vaterschaftsanerkennung am 21. Juni 2012 ergangen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerinnen sowie deren Ehemann bzw. Vater, die unbestrittenermassen sowohl im ersten Familiennachzugsverfahren als auch im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung und der Beschaffung und Einreichung der Zivilstandsdokumente anwaltlich vertreten waren, hätten die Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung kennen müssen. Es ist somit der Vorinstanz zuzustimmen, dass die drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1 das Schweizer Bürgerrecht und damit auch die Freiheit, sich in der Schweiz niederzulassen, bereits im Verlauf der ersten Familiennachzugsverfahrens erworben hatten.
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Es wäre an den damaligen Beschwerdeführenden gewesen, unter Wahrnehmung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG; vgl. E. 3.2 hiervor), diesen Umstand im Rahmen des ersten Verfahrens einzubringen (vgl. auch Urteil 2C_1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.4). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die drei anderen Kinder der Beschwerdeführerin 1 keinen neuen erheblichen Sachumstand darstellt, der ein Eintreten auf das neue Familiennachzugsgesuch gerechtfertigt hätte (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
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4.1.3. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidrelevant, seit wann genau die drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1, die Schweizer Bürger sind, in der Schweiz wohnen. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen, weil sie behauptet haben soll, diese drei Kinder hätten ihren Wohnsitz bereits vor dem 21. Juli 2018 in die Schweiz verlegt, ist ihre Rüge mangels Relevanz dieses Umstandes für den Ausgang des Verfahrens unbegründet (vgl. E. 2.2 hiervor).
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4.2. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Familie durch die Führung von zwei Haushalten auf zwei Kontinenten mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert worden sei, es dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht möglich sei, die Kinder in der Schweiz allein zu betreuen, die Beschwerdeführerin 2 unter der Trennung von ihren Geschwistern und ihrem Vater leide und die Beschwerdeführerin 2 intensive Sprachförderungskurse besuche, stellen keinen neuen erheblichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4 hiervor) dar. So war namentlich der Umstand, dass die Familie im Falle einer Abweisung des Nachzugsgesuchs allenfalls getrennt leben müsste, bereits im ersten Verfahren bekannt und ist somit nicht neu. Indem die Beschwerdeführerinnen im Übrigen - trotz rechtskräftiger Abweisung des ersten Nachzugsgesuchs - eine Zukunft in der Schweiz planen und versuchen, diesbezüglich neue vollendete Tatsachen zu schaffen, können sie nicht erwirken, dass auf ein neues Familiennachzugsgesuch eingetreten wird (vgl. auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
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4.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich bestreiten, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich verhalten habe und versuchen, aus Art. 42 Abs. 1 AIG sowie aus der EMRK und der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) einen Anspruch auf Familiennachzug abzuleiten, zielen sie mit ihren Rügen auf eine Überprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014, was im vorliegenden Verfahren unzulässig ist. Dieses Urteil wurde von den damaligen Beschwerdeführenden, darunter auch die heutigen Beschwerdeführerinnen, nicht angefochten, so dass es in Rechtskraft erwachsen ist.
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4.4. Im Ergebnis liegen keine neuen erheblichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 23. Juli 2018 einzutreten.
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5. |
Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert.
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5.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (lit. b). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG/BE). Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 5.2.2).
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5.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass bereits die Polizei- und Militärdirektion eingehend begründet habe, weshalb keine neuen rechtserheblichen Sachumstände vorliegen würden. Mit diesen Erwägungen hätten sich die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren nur am Rande auseinandergesetzt und stattdessen versucht, rechtskräftig beurteilte Fragen des ersten Verfahrens einer erneuten Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Damit hat die Vorinstanz in verfassungsrechtlich haltbarer Weise begründet, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos erschienen sind. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Nach dem Unterliegerprinzip tragen die Beschwerdeführerinnen die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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