Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_215/2019
Urteil vom 28. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2019 (RT190142-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erteilte das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge - definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'000.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 Beschwerde. Zudem ersuchte er um Revision des Scheidungsurteils. Mit Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch um Revision bzw. die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nicht ein und wies die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die geforderten Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar seien.
Das Obergericht hat ihm auf diesen Einwand hin die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens erläutert und dargestellt, weshalb auf sein Vorbringen nicht eingegangen werden kann. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern diese Erwägungen des Obergerichts gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
3.2. Der Beschwerdeführer will ausserdem das Scheidungsurteil mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einer unteren Instanz (Bezirksgericht Affoltern) ist unzulässig (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und die Beschwerdefrist ist ohnehin längstens abgelaufen. Das Obergericht hat ihm im Übrigen aufgezeigt, wie er die Abänderung des Scheidungsurteils erwirken kann. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
3.3. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg