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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_464/2019
Urteil vom 28. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2019 (VSBES.2015.289).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1967 geborene A.________ hatte sich am 23. Februar 1993 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Einschränkung der Sehfähigkeit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene angemeldet. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 30. August 1993 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Juli 1993 zu. Diese Rente wurde mit Verfügung vom 10. April 2001 per Ende Mai 2001 aufgehoben, da A.________ infolge Erhöhung des Arbeitspensums ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte.
A.b. Am 2. Juli 2012 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte die medizinischen Unterlagen, namentlich das von der Schweizerischen Mobiliar veranlasste Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 1. April und 11. Juli 2014 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. August 2015, ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Juni 2019 nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der estimed AG, MEDAS Zug, vom 29. November 2017 und der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 21. Dezember 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).
1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Juni 2019 wie auch bereits mit dem Vorbescheid vom 3. Februar 2015 sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich jener nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe und dieser zu knapp ausgefallen sei. Diese formelle Rüge ist vorweg zu prüfen.
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
2.3. Entgegen der Ansicht des Versicherten muss sich eine Behörde nicht mit jedem seiner Einwände auseinandersetzen. Dies geht gerade auch aus dem von ihm zitierten Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 hervor. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Vielmehr ist dem kantonalen Entscheid mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, bot auch der seinerseits noch keinen Verfügungscharakter aufweisende Vorbescheid zusammen mit der dem Versicherten zugestellten Einschätzung des RAD vom 26. August 2015 eine genügende Grundlage für eine sachbezogene Stellungnahme. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - ausgehend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - die von der IV-Stelle ab 1. Dezember 2014 zugesprochene Viertelsrente bestätigt und einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat.
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der medizinischen Aktenlage fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 10. April 2001 in revisionsrelevanter Weise verschlechtert. Es führte sodann einlässlich aus, weshalb es nicht auf das bereits im Verwaltungsverfahren beigezogene ABI-Gutachten vom 1. April und 11. Juli 2014 abstellte, sondern das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 29. November 2017 und, da dieses den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht genügte, zusätzlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2018 einholte. Letzterem mass es volle Beweiskraft bei. Es legte zusammenfassend dar, insgesamt seien die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad erstellt; eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. B.________ für eine Tätigkeit in einem ruhigen Betrieb mit wenig Stressmomenten und geregelten Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern postuliere, lasse sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 jedoch nicht erhärten. Die Indikatorenprüfung ergebe vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage sei, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten; in psychischer Hinsicht bestünden sodann keine krankheitsbedingten Einschränkungen, welche nicht schon im Rahmen der aus neurologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Gestützt auf die beweiskräftige Expertise, jedoch in Abweichung von deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, sei in einer angepassten Beschäftigung von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei einer möglichen Anwesenheit von sieben bis acht Stunden pro Tag auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei jedoch aufgrund der Kopfschmerzen nur noch eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, möglich. In der Folge hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich vorgenommen und bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'944.60 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 52'551.45 bzw. - nach Abzug eines leidensbedingten Abzuges von 25 % - Fr. 39'413.60 einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt.
5.
Die vom Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände, mit welchen er hauptsächlich eine Verletzung der Abklärungspflichten sowie der Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Gericht rügt, führen zu keinem anderen Ergebnis.
5.1. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sie nicht hauptsächlich auf das Gutachten der ABI vom 1. April und 11. Juli 2014, sondern auf dasjenige der MEDAS Zentralschweiz vom 21. Dezember 2018 abgestellt. Weiterungen zum Beweiswert des ABI-Gutachtens erübrigen sich demzufolge. Das kantonale Gericht hat schlüssig dargelegt, weshalb nach Einholung des Gutachtens der estimed AG vom 29. November 2017, in welchem dem Versicherten entgegen seiner Behauptung aus ophthalmologischer Sicht nicht eine 30%ige sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert worden war, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden musste. Es hat sodann aufgezeigt, dass das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt, indem es auf eigenen Untersuchungen sowie eingehender Anamneseerhebung beruht und sich insbesondere auch mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit dieses MEDAS-Gutachtens darin sieht, dass es keine eigentliche Konsensbeurteilung enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass der fallführende Arzt zusammen mit dem Chefarzt der MEDAS eine integrale Beurteilung vorgenommen hat. Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen gilt rechtsprechungsgemäss zwar als ideal. Sie ist aber nicht zwingend erforderlich für die Beweiskraft des Gutachtens, wenn sich gestützt darauf die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist vorliegend, wie die Vorinstanz dargelegt hat, erfüllt. Sie hat denn auch schlüssig aufgezeigt, dass allfällige entgegenstehende Berichte der behandelnden Ärzte nichts daran zu ändern vermögen.
5.2. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweiswürdigungsregeln verletzt, indem sie nicht auf die Folgenabschätzung durch Dr. med. B.________ abgestellt hat. Da es in erster Linie auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankommt, konnte das kantonale Gericht auf ergänzende Abklärungen beim Gutachter verzichten. Denn bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).
5.3. Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid nur dahingehend zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung der normativen Vorgaben die Rechtsprechung umgesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung eine nicht offensichtlich unrichtige, unvollständige oder bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. In dieser Hinsicht gibt der angefochtene Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Das kantonale Gericht hat anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2. S. 306 f. und BGE 140 V 193). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn es der von Dr. med. B.________ festgestellten 60%igen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz abgesprochen und festgestellt hat, es sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).
5.4. Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Der Schluss der Vorinstanz, der Versicherte sei in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'551.45 bzw. nach Vornahme des Abzugs von Fr. 39'413.60 zu erzielen, widerspreche den Fakten und dem funktionellen Leistungsvermögen. Mit seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen bezüglich Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung lässt sich indes im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht beanstanden. Zunächst ist mit dem kantonalen Gericht grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis). Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Zumutbarkeitsprofil des Versicherten stark eingeschränkt ist, und aufgezeigt, wo noch Arbeitstätigkeiten möglich sind. Es hat erwogen, die Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit liessen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer vermöge die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr zu verwerten. Es müsse aber davon ausgegangen werden, so die Vorinstanz, dass sich die Einschränkungen in ihrer Kombination mit einer Lohneinbusse auswirkten. Insofern erscheine der von der IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs vorgenommene Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10% viel zu tief; gerechtfertigt sei vielmehr der maximal mögliche Abzug von 25%. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, namentlich die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen, wird nicht substanziiert gerügt und ist nicht bundesrechtswidrig.
5.5. Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis als sonstwie bundesrechtswidrig aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch