BGer 1B_499/2019
 
BGer 1B_499/2019 vom 29.11.2019
 
1B_499/2019
 
Urteil vom 29. November 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Haag,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern,
Gerichtspräsident, vom 5. September 2019
(KZM 18 788 CVV).
 
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Verstössen gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung oder eventuell ungetreuer Amtsführung zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C.________ AG. Mit Verfügung vom 20. April 2018 edierte sie bei der D.________ AG, der Genossenschaft E.________, der Bank F.________, der Banque G.________, der Bank H.________, der Bank I.________ und der Bank J.________ Bankunterlagen betreffend B.________, K.________, L.________, die M.________ AG (heute A.________ AG, im Folgenden so bezeichnet) und die N.________ Ltd.
Am 2. Mai 2018 orientierte die D.________ AG die A.________ AG über die Edition, worauf diese am 3. Mai 2018 die Siegelung der sie betreffenden, bei der D.________ AG edierten Unterlagen verlangte.
Am 23. Mai 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern um Entsiegelung der bei der D.________ AG edierten, die A.________ AG betreffenden Unterlagen.
Im Entscheid vom 5. September 2019 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern fest, dass die bei der D.________ AG edierten Unterlagen nicht die A.________ AG beträfen und das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos sei (Dispositiv-Ziffer 1) und hiess das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 gut (Dispositiv-Ziffer 2). In der Begründung führte es dazu aus, unter den versiegelten Gegenständen hätten sich die A.________ AG betreffende Unterlagen der Banque G.________, der Bank J.________ und der Bank I.________ befunden. Die A.________ AG habe die ihr vom Zwangsmassnahmengericht eingeräumte Gelegenheit, diese Unterlagen zu sichten und deren Siegelung zu verlangen, nicht wahrgenommen.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen oder die Sache eventuell ans Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen zur Formulierung einer rechtsgenügenden Begründung. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
D. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Es ist Sache der Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
2. Die von der Bundesanwaltschaft bei der D.________ AG edierten Unterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb das Zwangsmassnahmengericht das von dieser angestrebte Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids.
In Bezug auf die sie betreffenden Unterlagen der Banque G.________, der Bank J.________ und der Bank I.________ hat die Beschwerdeführerin keinen Siegelungsantrag gestellt, obwohl ihr das Zwangsmassnahmengericht dazu Gelegenheit gab. Auch wenn die Bundesanwaltschaft diese Unterlagen offenbar zunächst versiegelte - z.B. um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihr Siegelungsbegehren zu verbessern - so fiel diese Versiegelung jedenfalls spätestens mit dem unbenütztem Ablauf der Frist, die das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Siegelungsantrags einräumte, dahin. Da diese Unterlagen somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht nicht versiegelt waren, geht die Beschwerde an der Sache vorbei bzw. die Beschwerdeführerin hat von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, deren Entsiegelung zu verhindern. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids richtet.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi