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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1F_51/2019
Urteil vom 29. November 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gegenstand
Gesuchsgegner.
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019 (1B_461/2019 (Verfügung BK 19 345 MOR)).
In Erwägung,
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. August 2019 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als aussichtslos beurteilte und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2019 (1B_461/2019) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 27. August 2019 erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit einer als "Opposition et recours" bezeichneten Eingabe vom 14. November 2019 das bundesgerichtliche Urteil 1B_461/2019 vom 16. Oktober 2019 beanstandete und damit sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_461/2019 ersuchte;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) beruft, sondern - soweit überhaupt verständlich - das bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein kritisiert;
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Oktober 2019 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli