BGer 1F_51/2019 |
BGer 1F_51/2019 vom 29.11.2019 |
1F_51/2019 |
Urteil vom 29. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Gegenstand
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Gesuchsgegner.
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019 (1B_461/2019 (Verfügung BK 19 345 MOR)).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. August 2019 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als aussichtslos beurteilte und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2019 (1B_461/2019) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 27. August 2019 erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit einer als "Opposition et recours" bezeichneten Eingabe vom 14. November 2019 das bundesgerichtliche Urteil 1B_461/2019 vom 16. Oktober 2019 beanstandete und damit sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_461/2019 ersuchte;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) beruft, sondern - soweit überhaupt verständlich - das bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein kritisiert;
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Oktober 2019 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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