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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_516/2018
Verfügung vom 3. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, als Willensvollstreckerin im Nachlass von B.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt David Schwaninger und/oder Rechtsanwalt Marcel Isch,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse C.________ sel., ausgeschlagener Nachlass, Konkursamt Riesbach-Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss und/oder Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aussonderung im Konkurs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2018 (LI170001-O/U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2018 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2018 mit welchem ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Aussonderung eines Aktienzertifikats Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, aus der Konkursmasse C.________ abgewiesen wurde,
in das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin, womit in der Sache gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragt wird, es sei das Aktienzertifikat Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, aus dem Konkursbeschlag zu entlassen und ihr herauszugeben,
in das - mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 gutgeheissene - Gesuch der Parteien vom 25. Oktober 2019 um (weitere) Sistierung des Verfahrens, damit eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung den Konkursgläubigern zur Genehmigung unterbreitet werden könne,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019, mit welcher dem Bundesgericht unter Beilage der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ersucht wird, das Beschwerdeverfahren zufolge Vergleich als erledigt abzuschreiben, wobei sie das Folgende vereinbart haben:
"1. Die Beschwerdegegnerin anerkennt vergleichsweise den Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Aktienzertifikat Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, und verpflichtet sich, dieses an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Uebrigen zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten der Vorinstanz je zur Hälfte. Auf Parteientschädigungen für das Verfahren vor Vorinstanz wird gegenseitig verzichtet.
3. Die Parteien beantragen dem Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, eventualiter übernehmen sie diese je zur Hälfte.
4. Auf Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
In Erwägung,
dass die vorliegende Streitsache eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 SchKG zum Gegenstand hat und die Konkursverwaltung im Aussonderungsprozess eine Klage anerkennen oder einen Vergleich abschliessen kann (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokationsklagen und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 125),
dass nach dem als "Gerichtliche Vereinbarung" bezeichneten Dokument die Beschwerdegegnerin den Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin "vergleichsweise anerkennt" und damit den gemäss Rechtsbegehren der Aussonderungsklage eingeklagten Anspruch vollumfänglich anerkennt,
dass ein Vergleich (BGE 132 III 737 E. 1.3) nicht eigentlich vorliegt, wenn eine Klage anerkannt wird und die Parteien lediglich eine Abweichung mit Bezug auf die Kostentragung vereinbaren, d.h. damit lediglich ein Verzicht der einen oder anderen Partei auf prozessuale Folgen vorgesehen ist (WALDER, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, 1966, S. 142 Fn. 2),
dass mit der - hier vorliegenden - Klageanerkennung der Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird und dementsprechend abzuschreiben ist (AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23a zu Art. 32; Verfügung 5A_574/2013 vom 9. Oktober 2013),
dass mit der eingereichten Klageanerkennung der Rechtsstreit bereits erledigt wird, weshalb "im Übrigen" ein Rückzug der Beschwerde nicht erforderlich ist,
dass über die Gegenstandslosigkeit im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin entschieden wird,
dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Falle der Kostenerhebung je zur Hälfte zu übernehmen und auf eine Parteientschädigung gegenseitig zu verzichten,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren reduzierte Gerichtskosten zu erheben sind, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, und keine Parteientschädigungen zusprochen werden (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG),
dass das Bundesgericht bei vergleichsweiser Klageanerkennung (wie bei vergleichsweisem Klagerückzug) praxisgemäss keine Neuverteilung der kantonalen Kosten vornimmt, sondern die Sache zu einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Verfügung 5A_574/2013 vom 9. Oktober 2013, Klageanerkennung; Verfügung 4A_198/2015 vom 19. Oktober 2015, Klagerückzug mit Hinweis auf BGE 91 II 146 E. 3);
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante